Urteil des BVerfG vom 01.06.2006
BVerfG: verfassungsbeschwerde, rüge, rechtsschutz, gewalt, papier, grundrecht, verfassungsgerichtsbarkeit, abhängigkeit, kassation, verfahrensrecht
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1096/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
I. unmittelbar gegen
den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 13. April 2005 - VerfGH 78/04, 106/04 -,
II. mittelbar gegen
1.
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2004 - OVG 1 N 10.01 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2000 - VG 4 A 25.93 -,
c) den Bescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 11. Januar 1993 -
II A 16-6990/2-3-2-2-6-1.1209 -,
2.
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2004 - OVG 1 N 2.01 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2000 - VG 4 A 38.97 -,
c) den Bescheid der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 20. Dezember
1996 - II A 42-6990/2-3-2-2-6-1.1209 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 1. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, mit
dem zwei Landes-Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Urteile zurückgewiesen wurden, die zwei
Kehrbezirkseinteilungen bestätigten.
I.
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1. Der Beschwerdeführer war Bezirksschornsteinfeger in Berlin. Zum 1. Januar 1993 und wieder zum 1. Januar 1997
wurde sein Kehrbezirk neu eingeteilt. Gegen beide Neueinteilungen erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Als
der Beschwerdeführer am 1. April 1999 mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand eintrat, war über beide
Klagen noch nicht erstinstanzlich entschieden. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge seine Klagen um und
beantragte die Feststellung, dass die Neueinteilungen rechtswidrig gewesen seien. Er begründete dies mit seinem
Vorhaben, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen mit Urteilen vom 13. November 2000 ab. Dem Beschwerdeführer fehle
das erforderliche Feststellungsinteresse, da ein zivilgerichtlicher Schadensersatzprozess offenkundig aussichtslos
sei.
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Der Beschwerdeführer stellte in beiden Verfahren Anträge auf Zulassung der Berufung, die das
Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 7. und 22. April 2004 zurückwies.
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2. Der Beschwerdeführer legte gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen zwei Verfassungsbeschwerden beim
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein.
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Der Verfassungsgerichtshof wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass gegen die Zulässigkeit erhebliche
Bedenken bestünden. Den Verfassungsbeschwerden fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kassation der
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer nichts nutzen
würde. Das gelte auch insoweit, als der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer der verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren rüge. Der Beschwerdeführer habe kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er in seinen
verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei.
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Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis wurden die Verfassungsbeschwerden durch Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2005 verbunden und zugleich verworfen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs.
1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs. Es kann offen bleiben,
ob die Verfassungsbeschwerde so auszulegen ist, dass sie sich "mittelbar" auch gegen die beim
Verfassungsgerichtshof
angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen
und
Entscheide
der
Senatsverwaltung richtet. Insofern wären die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen schon deshalb
unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt worden wäre. Der Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs hat diese Frist nicht neu in Gang gesetzt, da eine Verfassungsbeschwerde zu einem
Landesverfassungsgericht nicht Teil des nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu erschöpfenden Rechtswegs ist (vgl.
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 1 BvR 1375/95 -, NJW 1996, S. 1464;
2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. März 1999 - 2 BvR 514/99 -).
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2. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs verstößt nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz.
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a) Auch die Verfassungsgerichte der Länder sind Teil der öffentlichen Gewalt, die nach Art. 1 Abs. 3 GG an die im
Grundgesetz normierten Grundrechte gebunden ist. Ein Verstoß gegen diese Grundrechte kann mit der
Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden (vgl. BVerfGE 13, 132 <140>; 42, 312
<325>; 69, 112 <120>; 85, 148 <157>; 96, 231 <242>; 97, 298 <314 f.>).
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Gegenstand der Überprüfung durch die Landesverfassungsgerichte ist die jeweilige Landesverfassung, nicht das
Grundgesetz. Die Verfassungsbereiche von Bund und Ländern stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander (vgl.
BVerfGE 4, 178 <189>; 96, 345 <368>). Dementsprechend muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der
Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit darf
von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem
Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 <361>; 41, 88 <119>; 60, 175 <208 f.>).
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Zu der Verfassungsautonomie der Länder gehört die Befugnis, in die Landesverfassungen Grundrechtskataloge
aufzunehmen, die sich von dem des Grundgesetzes inhaltlich unterscheiden können, sowie eine
Landesverfassungsbeschwerde vorzusehen. Es ist Sache der Landesverfassungsgerichte, Maßnahmen der
staatlichen Gewalt der Länder im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu
staatlichen Gewalt der Länder im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu
bewerten. Diese Bewertung prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach. Das gilt auch dann, wenn ein
Landesgrundrecht, dem ein Grundrecht des Grundgesetzes entspricht, enger ausgelegt wird als das entsprechende
Grundrecht des Grundgesetzes. Die Wirkungskraft des grundgesetzlichen Grundrechts wird durch eine solche
Interpretation eines Landesgrundrechts nicht berührt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
25. Juli 1990 - 1 BvR 1438/89 -, juris; Beschluss vom 19. April 1993 - 1 BvR 744/91 -, NVwZ 1994, S. 59 <60>; 2.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 1 BvR 1375/95 -, NJW 1996, S. 1464).
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b) Nach diesen Maßstäben hat der Verfassungsgerichtshof nicht selbst den Anspruch des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz im Rahmen der ihm offen stehenden Landesverfassungsbeschwerde verletzt. Die
Verfahrensgestaltung des Verfassungsgerichtshofs gibt zur verfassungsrechtlichen Beanstandung keinen Anlass.
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Soweit die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde
hinsichtlich der Rüge überlanger Verfahrensdauer zu verneinen, als Aussage zu der materiellen Reichweite des
einschlägigen Landesgrundrechts zu verstehen sein sollte, begegnet sie gleichfalls keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer zulässigerweise
erhobenen Rüge gegen die vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
ein Rechtsschutzbedürfnis gleichfalls verneint oder aber bejaht hätte.
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Der Beschwerdeführer wird durch die vom Verfassungsgerichtshof an das Rechtsschutzbedürfnis für eine
Landesverfassungsbeschwerde gestellten Anforderungen auch nicht schutzlos gestellt. Wenn er eine Prüfung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der Bescheide der Senatsverwaltung an den Maßstäben des
Grundgesetzes
hätte
erreichen
wollen,
hätte
er
fristgemäß
eine
Verfassungsbeschwerde
beim
Bundesverfassungsgericht einlegen müssen.
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3. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem er eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG unterließ.
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Ein Landesverfassungsgericht ist berechtigt, die Anwendung von bundesrechtlich geregeltem Verfahrensrecht durch
Landesgerichte an den Verfahrensgrundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit die grundrechtlichen
Gewährleistungen im Grundgesetz und in der Landesverfassung parallel verbürgt sind (vgl. BVerfGE 96, 345 <372>).
Bei seiner Entscheidung ist das Landesverfassungsgericht im Rahmen des § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebunden. Will es von dieser Rechtsprechung abweichen, muss es die Auslegungsfrage
gemäß Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (vgl. BVerfGE 96, 345 <372 ff.>).
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Soweit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hinsichtlich der Rüge überlanger Verfahrensdauer eine
Aussage nicht nur über die Auslegung des Landesverfassungsprozessrechts, sondern auch über die materielle
Reichweite des einschlägigen Grundrechts der Landesverfassung zu entnehmen sein sollte, lässt sich eine
Verletzung der Vorlagepflicht nicht feststellen. Ob der grundgesetzliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach
Abschluss eines überlangen Gerichtsverfahrens unabhängig von einem besonderen Feststellungsinteresse die
Entscheidung über einen behaupteten Grundrechtsverstoß gebietet, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht
entschieden. Daher fehlt es an einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
23
Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem