Urteil des BVerfG vom 29.06.2004

BVerfG: verfassungsbeschwerde, beschleunigungsgebot, erlass, presse, gesamtstrafe, emrk, vergleich, rechtsstaatsprinzip, bibliothek, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1217/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J ...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Koll.,
Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2004 - 2 StR 41/04 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2003 - 5/26 KLs -
3655.0/96 (J 1/97) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines
Strafverfahrens zu ziehen sind.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
<24 ff.>).
3
Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Gebots der
Verfahrensbeschleunigung nicht verkannt. Das Landgericht hat Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt sowie
das Maß der Herabsetzung der Strafe durch einen Vergleich der mit und ohne Berücksichtigung des Verstoßes gegen
das Beschleunigungsgebot angemessenen Strafe bestimmt (vgl. zum Maßstab Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 – 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96 -,
NStZ 1997, S. 591).
4
Ein Fall, in dem die Verzögerung von Verfassungs wegen zu einem Verfahrenshindernis geführt habe könnte, liegt
nicht vor. Schließlich ist die gegen den Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe auch unter Berücksichtigung des
Verstoßes gegen das in Art. 6 EMRK normierte Beschleunigungsgebot sowie der Belastungen des Beschwerdeführers
angesichts des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig.
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff