Urteil des BVerfG vom 03.07.2001
BVerfG: verwertung, self executing, verfassungsbeschwerde, verordnung, vorrang, rechtsschutz, rechtsnorm, subsidiarität, papier, feststellungsklage
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1472/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn M...,
2. der Molkerei M... GmbH & Co. ...,
3. der O... GmbH & Co. KG...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hans-Dieter Sproll und Koll.,
Innere Wiener Straße 7 b, 81667 München -
gegen die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379 ff.)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379 ff.).
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Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerinnen zu 2)
und 3). Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Herstellerin von Milchfrischprodukten. Die Beschwerdeführerin zu 3) stellt die
für Frischmilchprodukte erforderlichen Verpackungen aus Kunststoff her. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie halten unter anderem die
Verpackungsverordnung wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für nichtig, weil diese Verordnung die
Bevorzugung der werkstofflichen Verwertung für Kunststoffverpackungen gegenüber sonstigen stofflichen
Verwertungsarten anordne und das von der Duales System Deutschland AG (DSD AG) organisierte so genannte
flächendeckende System absichere. Der quotenmäßig fixierte Vorrang der werkstofflichen Verwertung sei wegen
fehlender beziehungsweise nicht hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig. Nach § 6 Abs. 1
Satz 4 KrW/AbfG werde die Bundesregierung ermächtigt, für bestimmte Abfallarten nach Maßgabe näherer Kriterien
den Vorrang der stofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen. Für Kunststoffverpackungen habe der
Verordnungsgeber nicht nur einen Vorrang zwischen der stofflichen oder energetischen Verwertung geregelt, sondern
innerhalb der stofflichen Verwertung der werkstofflichen Verwertung einen quotenmäßig festgelegten Vorrang
eingeräumt. Die Ermächtigungsgrundlage gestatte nach ihrem Wortlaut nicht den Ausweis einer einzelnen stofflichen
Verwertungsmodalität als vorrangig gegenüber einer anderen. Die starren Quoten verstießen zudem gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die zwingende Vorgabe von werkstofflicher Verwertung für gebrauchte
Kunststoffverpackungen führe dazu, dass ein erheblicher Sortieraufwand betrieben werden müsse, der zusammen mit
dem Erfassungsaufwand zu unverhältnismäßigen Belastungen der Betroffenen führe.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
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1. Dieser Grundsatz erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im
engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche erst gar nicht eintreten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>; 81,
97 <102>). Der Subsidiaritätsgrundsatz ist auch bei Normen, die einen Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, zu
beachten (vgl. BVerfGE 71, 305 <335 f.>; 74, 69 <74>). Bei Rechtsverordnungen des Bundes, gegen die unmittelbar
kein Rechtsweg eröffnet ist, verlangt der Grundsatz die Anrufung der allgemein zuständigen Gerichte, wenn diese der
behaupteten Grundrechtsverletzung abhelfen können (vgl. BVerfGE 68, 319 <325 f.>; 71, 305 <335 f.>; BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, S. 169 f.; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2031;
speziell zur Verpackungsverordnung 1991, BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2000, S. 473; allgemein
zustimmend: Pielow, Die Verwaltung 1999, S. 445, 463 ff.). Zumutbar ist dies allerdings nur, wenn die Anrufung dieser
Gerichte nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 85, 80 <86>).
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2. Nach diesen Grundsätzen sind die Beschwerdeführer gehalten, zunächst Rechtsschutz auf dem
Verwaltungsrechtsweg zu suchen.
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a) Eine Klage vor den Verwaltungsgerichten ist nicht offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerdeführer sehen durch
Vorschriften der Verpackungsverordnung ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
verletzt. Diese Rechte können in zulässiger Weise vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltend gemacht
werden. Es handelt sich dabei, auch wenn der Anspruch aus Grundrechten hergeleitet wird, nicht um eine
verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht offen stünde, weil
es unmittelbar um die Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Verpackungsverordnung, einer
verwaltungsrechtlichen Vorschrift, geht (vgl. BVerwGE 80, 355 <357 ff.>; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 11.
Aufl., 1998, § 40 Rn. 33 bis 35 m.w.N.).
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Der Verwaltungsrechtsweg ist auch dann nicht verschlossen, wenn es für die Entscheidung auf die Gültigkeit einer
untergesetzlichen Rechtsnorm - einschließlich ihrer Verfassungsmäßigkeit - ankommt. Gegebenenfalls können die
Verwaltungsgerichte die Verfassungswidrigkeit einer solchen Rechtsnorm in den Gründen ihrer Entscheidung selbst
feststellen (vgl. BVerwGE 80, 355 <358 f.>). Als statthafte Klageart kommt eine Feststellungsklage gemäß § 43
VwGO in Betracht (vgl. BVerwGE 39, 247 <248 f.>, allerdings im Zusammenhang mit einem förmlichen Gesetz;
Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO I, Stand: Januar 2000, § 43 Rn. 25; Pielow, Die Verwaltung
1999, S. 445, 468 f.), wenn und soweit - wie hier - die Norm keines gesonderten Vollzugsaktes mehr bedarf und
deshalb unmittelbar verpflichtende Wirkungen entfaltet (vgl. Pielow, aaO, S. 468 f., unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu so genannten self-executing-Normen in BSGE 72, 15 <19 f.>;
Pietzcker, aaO, Rn. 25 a.E.). Eine verwaltungsgerichtliche Klage könnte etwa die Feststellung zum Ziel haben, dass
die Verpackungsverordnung wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage nichtig ist. Diese Rechtsauffassung zur
Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im
formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (vgl. BVerfGE 68, 319 <326>; BVerfG, NVwZ 1998, S.
169 f.; BVerfG, NJW 1999, S. 2031). Dem steht auch nicht das Urteil des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (vgl. NJW 2000, S. 857 ff.) zu § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der
Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-
Verordnung) vom 4. März 1997 (BGBl I S. 432) entgegen. In diesem Fall waren die Versuche der dortigen
Beschwerdeführer, vor den Verwaltungsgerichten im Wege der einstweiligen Anordnung wirkungsvollen Rechtsschutz
zu erlangen, erfolglos geblieben.
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b) Dass es den Beschwerdeführern unzumutbar sein könnte, ihre Interessen zunächst vor den Verwaltungsgerichten
zu verfolgen, ist nicht erkennbar. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des
Rechtswegs ist nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nur dann möglich, wenn die
Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf
den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die
allgemein zuständigen Gerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <136 f.>). Danach kommt
ein Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung hier nicht in Betracht. Von einer Beschreitung des Rechtswegs kann
insbesondere deshalb nicht abgesehen werden, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen
Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde soll gerade dazu dienen, dass - insbesondere bei neuen Rechtsvorschriften -
verfassungsrechtlich relevante Tatsachen- und Rechtsfragen durch die allgemein zuständigen Gerichte hinreichend
vorgeklärt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter
Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die
sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die
verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <69>; 79, 1
<20>). Es kann grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, wie ein Gericht der ersten
Tatsacheninstanz eines Verwaltungsprozesses tätig zu werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <402>).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem