Urteil des BVerfG vom 27.09.2002
BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfassungsbeschwerde, rechtsirrtum, fristversäumnis, glaubhaftmachung, zivilprozessordnung, zugang, auflage, erlass, fristwahrung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 855/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G ...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Andreas Camp und Koll.,
August-Bebel-Straße 26, 01809 Heidenau -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2002 - 2 Qs 3/02 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 8. Februar 2002 - 2 Qs 3/02 -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 26. September 2001 - 3 Cs 955 Js
2646/99 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 27. September 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt.
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Der Fristlauf begann mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 8. Februar 2002 an den Beschwerdeführer
beziehungsweise seinen Verteidiger, die spätestens am 15. Februar 2002 erfolgte, und endete spätestens mit Ablauf
des 15. März 2002, mithin vor Eingang der Beschwerdeschrift am 30. Mai 2002.
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a) Durch die vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2002 gegen den landgerichtlichen Beschluss erhobene
Gegenvorstellung wurde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterbrochen. Die Verwerfung der
Beschwerde war unanfechtbar (vgl. § 310 Abs. 2 StPO). Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Landgerichts vom 28. Februar 2002 die Frist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der
formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
(vgl. nur Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000,
S. 273). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend
anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl.
BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 63, 77 <78>; 69, 233 <242>; 73, 322 <325 ff.>), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales
Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der
fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zielte jedoch
ausweislich ihrer Begründung weder darauf ab, einen Gehörsverstoß des Landgerichts im Beschwerdeverfahren
(gemäß § 33 a StPO) zu korrigieren, noch einen sonstigen schweren Verfahrensfehler des Landgerichts bei Erlass der
Beschwerdeentscheidung zu rügen. Vielmehr diente sie ausschließlich dem Zweck, Erwägungen nachzuschieben, die
die Rechtsauffassung des Landgerichts in der Sache beeinflussen sollten. Mit dieser Zielsetzung war sie nicht
geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000,
S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -; Beschlüsse der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
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b) Die "außerordentliche Beschwerde" vom 7. März 2002 und die daraufhin ergangene Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2002 waren aus denselben Gründen nicht geeignet, die Frist zu unterbrechen.
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2. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht
erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete
Fristversäumnis schließen lassen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, davon ausgegangen zu sein, zulässige
Rechtsbehelfe wahrzunehmen, deutet auf einen Rechtsirrtum, der nur in Ausnahmefällen zu einer Wiedereinsetzung
führen kann. Einem Rechtsanwalt ist jedenfalls bei zweifelhafter Rechtslage zuzumuten, vorsorglich so zu handeln,
wie es bei einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung der Belange notwendig ist (vgl. Zöller,
Zivilprozessordnung, 21. Auflage, § 233 Rn. 23, S. 685 m.w.N.). Warum es dem Beschwerdeführer oder seinem
Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, zur Fristwahrung unmittelbar nach Zugang der landgerichtlichen
Beschwerdeentscheidung Verfassungsbeschwerde zu erheben, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff