Urteil des BVerfG vom 08.06.2010
BVerfG: berufliche tätigkeit, meinungsfreiheit, persönlichkeitsrecht, persönlicher beitrag, grundrecht, öffentlich, internet, abtreibung, schwangerschaftsabbruch, eingriff
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1745/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwaltskanzlei Lennartz,
Ursulinenstraße 19, 53879 Euskirchen -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2006 - 18 U 2358/06 -
,
b)
das Endurteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 2006 - 9 O 14979/05 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2006 - 18 U 2358/06 - und das Endurteil des
Landgerichts München I vom 18. Januar 2006 - 9 O 14979/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht München I zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
1. a) Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen
gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der
jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur
Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Hierbei spricht er auch Passanten und Passantinnen, insbesondere
solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, an und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung
zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).
2
Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer im Mai 2003 und erneut im April 2004 jeweils an einem Tag
vor der Praxis des Münchener Frauenarztes Dr. M. (im Folgenden: Kläger) aufgestellt, der nach den Feststellungen
der Gerichte seinerzeit im Rahmen seiner Berufsausübung Schwangerschaftsabbrüche vornahm und hierauf auch im
Internet hinwies. Dabei verteilte der Beschwerdeführer Flugblätter, auf denen darauf hingewiesen wurde, der Kläger
führe „rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt“.
Auch im Internet machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen Homepage den Kläger als
Abtreibungsmediziner namhaft.
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b) Nach erfolglosem vorgerichtlichem Unterlassungsverlangen nahm der Kläger den Beschwerdeführer bei dem
Landgericht auf Unterlassung vergleichbarer Aktionen in Anspruch.
4
Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 18. Januar 2006 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer
antragsgemäß, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere durch Einträge im Internet, durch Plakate oder Flugblätter
darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen
vornehme oder dass in seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden, und des Weiteren es zu unterlassen,
Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen Praxisräumen
anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis - insbesondere durch den Kläger - vorgenommene
Abtreibungen hinzuweisen.
5
Mit seinen Demonstrationen im Mai 2003 und April 2004 habe der Beschwerdeführer rechtswidrig in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen mit der Folge, dass diesem der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB zustehe. Betroffen sei das berufliche Umfeld des Klägers,
mithin die Sozialsphäre. Hier stehe ihm zwar kein so weitgehender Schutz zu wie bei Eingriffen in die Privatsphäre,
doch seien bei schwerwiegenden Auswirkungen auf die Persönlichkeit, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer
Ausgrenzung auch Eingriffe in die Sozialsphäre unzulässig. So liege es hier. Indem der Beschwerdeführer Passanten,
insbesondere mögliche Patientinnen des Klägers in unmittelbarer Nähe zu dessen Praxis in Gespräche über das
Thema Abtreibung verwickle, um sie zu irritieren und von dem Besuch der Praxis abzuhalten, würdige er die berufliche
Tätigkeit des Klägers insgesamt herab, obwohl diese legal sei. Überdies wähle er den Kläger willkürlich aus einer
Vielzahl von Abtreibungsmedizinern aus und dränge ihn als Privatperson in eine von ihm nicht gewollte und nicht
herausgeforderte Öffentlichkeit. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger selbst
im Internet darauf hingewiesen habe, dass in seiner Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen würden. Durch
diese bloße Information nehme der Kläger noch nicht zur Bewertung von Abtreibungen öffentlich Stellung oder
beteilige sich an einer öffentlichen Diskussion hierüber.
6
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei auch nicht durch das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe die Tatsachenbehauptung, der
Kläger führe rechtswidrige, aber erlaubte Abtreibungen durch, mit einer moralischen Bewertung des deutschen
Abtreibungsrechts verbunden. Dass er dies gerade in Form einer Demonstration vor der Praxis des Klägers getan
habe, falle zwar in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Allerdings rechtfertige dieses Grundrecht nur
verhältnismäßige Maßnahmen. Die Beeinträchtigung Dritter durch eine Meinungsäußerung müsse zur Erreichung des
verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Vorliegend habe der Beschwerdeführer zwar
klargestellt, dass die vom Kläger vorgenommenen Abtreibungen nicht illegal seien. Jedoch greife er aus dem
Tätigkeitsspektrum des Klägers einen Aspekt heraus und weise auf diesen isolierten Punkt öffentlich hin. Dadurch
präsentiere er den Kläger als Repräsentanten der kritisierten Abtreibungspraxis, ohne dass dieser durch eigene
Handlungen hierzu Anlass gegeben habe. Wegen der hierdurch erzeugten Prangerwirkung müsse die Meinungsfreiheit
des Beschwerdeführers hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten.
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Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch deswegen unverhältnismäßig, weil der
Beschwerdeführer das gesetzgeberische Schutzkonzept, das hinter den §§ 218 ff. StGB stehe, zu unterlaufen suche.
Der Gesetzgeber habe erkannt, dass allein durch Repression Schwangerschaftsabbrüche nicht zu verhindern seien,
und setze daher besonders auf das vertrauensvolle Zusammenwirken der Ärzte und Beratungsstellen mit den
betroffenen Frauen. Hierfür sei indes unerlässlich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin nicht
durch das Dazwischentreten eines außenstehenden Dritten belastet werde. Da das Verhalten des Beschwerdeführers
diese Vertrauensbasis störe, sei es selbst bei Beachtung des Umstandes, dass eine Wirkungssteigerung einer
Meinungsäußerung grundsätzlich auch durch eine personalisierte Darstellung bewirkt werden dürfe, vorliegend nicht
durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
8
Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer sich auf Art. 4 GG berufen, denn die dort genannten Grundrechte gäben
dem Einzelnen keinen Anspruch darauf, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller
Rechtsnormen und ihrer Anwendung gemacht werde.
9
c) Gegen das Urteil des Landgerichts wandte sich der Beschwerdeführer mit der Berufung. Mit Beschluss vom 10.
Mai 2006 wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass eine Zurückweisung des Rechtsmittels gem. § 522 Abs. 2 ZPO
beabsichtigt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsse es Frauen, die sich nach der
entsprechenden Beratung zu einem gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschlossen hätten, ermöglicht
werden, medizinische Hilfe durch einen Arzt ihres Vertrauens ohne weiteres Hinzutreten eines Dritten und die hiermit
verbundenen psychischen Belastungen in Anspruch zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten in die
einem möglichen Schwangerschaftsabbruch vorausgehende Beratung im Interesse eines möglichst wirksamen
Schutzes des ungeborenen Lebens auch Ärzte eingebunden sein, weshalb auch dieser Teil der Tätigkeit des Klägers
den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genieße. Der Beschwerdeführer wolle die Patientinnen des Klägers durch sein
Auftreten veranlassen, diesen nicht aufzusuchen, und das Arzt-Patienten-Verhältnis bewusst stören, um
Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern, auch wenn diese legal seien. Dies stelle einen unverhältnismäßigen und
damit unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Das Verhalten des
Beschwerdeführers tangiere die konkrete Ausgestaltung der Sozialsphäre des Klägers, auf die es sich erheblich
auswirke. Dass der Beschwerdeführer das gesetzgeberische Konzept zum Schutz des ungeborenen Lebens für falsch
und änderungsbedürftig halte, rechtfertige nicht, den Kläger persönlich in der gegebenen Weise anzugreifen.
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Auch unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zustehenden Meinungsfreiheit sei es ihm aufgrund des
damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung des Klägers
verwehrt, diesen namentlich in irgendeiner Weise zu benennen. Der Kläger sei nicht durch Veröffentlichungen oder
sonstige Verhaltensweisen als besonderer Befürworter von Abtreibungen in die Öffentlichkeit getreten. Der
Beschwerdeführer habe ihn aus einer Vielzahl von anderen Ärzten ausgewählt und als Privatperson in die
Öffentlichkeit
gedrängt.
Selbst
wenn
das
Leistungsangebot
auf
der
Homepage
des
Klägers
Schwangerschaftsabbrüche mit umfasse, werde damit lediglich über das Behandlungsangebot der Praxis des Klägers
informiert, ohne dass hierin ein persönlicher Beitrag des Klägers zur öffentlichen Abtreibungsdiskussion zu sehen sei.
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Der Beschwerdeführer werde (durch das Unterlassungsurteil) auch nicht unzulässig aus der Diskussion über
Abtreibung ausgeschlossen. Ihm bleibe vielmehr das Recht, sich in der Öffentlichkeit auch deutlich und drastisch zu
äußern, um die aus seiner Sicht größte Verbreitung und stärkste Wirkung seiner Meinungsäußerung zu erreichen,
solange er nicht wie hier in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte anderer eingreife.
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d) Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 2. Juni 2006 wies das Oberlandesgericht die Berufung sowie den
hierfür gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schließlich ankündigungsgemäß nach § 522 Abs. 2
ZPO zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf den soeben wiedergegebenen Hinweisbeschluss.
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2. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs.
1 und Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Als engagiertem Christen sei es ihm darum zu tun, sich mit verschiedenen Aktionen
gegen die Durchführung von Abtreibungen zu wenden, auch wenn diese der geltenden Rechtslage entsprächen.
Hierbei wolle er sich nicht auf eine abstrakte oder theoretische Argumentation beschränken, sondern bemühe sich
darum, das Geschehen der Abtreibung für den jeweiligen Ort seiner Meinungsäußerung zu konkretisieren. Die
angegriffenen Entscheidungen seien schon deshalb mit seinen Grundrechten nicht vereinbar, weil sie ihm völlig
unabhängig von Kontext, Intention und inhaltlicher Bewertung jeden Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Klägers
untersagten. Im Übrigen handele es sich bei der untersagten Äußerung um eine zutreffende Tatsachenbehauptung,
die den Kläger allenfalls in seiner Sozialsphäre berühre. Auch eine unzulässige Prangerwirkung oder Stigmatisierung
des Klägers liege nicht vor. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich, ob
dem Betroffenen ein strafrechtlich relevantes Verhalten oder ein lediglich auf moralischer Ebene verbleibender Vorwurf
gemacht werde. Im vorliegenden Fall werde dem Kläger aber gerade kein strafrechtlich relevantes Verhalten
angelastet.
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3. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten der Bundesgerichtshof, das Bayerische Staatsministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz sowie der Kläger des Ausgangsverfahrens. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für das
Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung Betroffenen (vgl. nur BVerfGE 97, 391 <399 ff.>; 99, 185 <196 ff.>;
BVerfGK 8, 107).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar nur teilweise zulässig (a); im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie allerdings
auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet (b).
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a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 GG rügt, genügen seine
Ausführungen nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Sie
lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in der
Freiheit seines Glaubens betreffen oder an der Ausübung seiner Religion hindern. Namentlich legt der
Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass gerade die Wiederholung der durch die angegriffenen Entscheidungen
untersagten Äußerungen und Verhaltensweisen der unmittelbaren Umsetzung einer religiösen Grundhaltung der
Beschwerdeführer geschuldet sei.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer allerdings in seinem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen
verbotenen Hinweise darauf, dass der Kläger Abtreibungen durchführe und in seiner Praxis Abtreibungen durchgeführt
würden, fallen in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um
Tatsachenbehauptungen handelt, denn auch derartige Äußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, soweit
sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15 f.>; 90, 241 <247>; stRspr), was hier
ersichtlich der Fall ist.
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Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht gemäß Art. 5
Abs. 2 GG insbesondere unter der Schranke der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier angewendeten
Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören. Jedoch haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der
grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten
Grundrechts zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis werden die angegriffenen Entscheidungen nicht in hinreichendem
Maße gerecht. Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen dem
Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, und sind auch in eine Abwägung zwischen diesem Grundrecht des
Beschwerdeführers und den auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden grundrechtlich geschützten Interessen
eingetreten. Die hierbei maßgeblichen Erwägungen der Gerichte werden aber der Bedeutung und Tragweite der
Meinungsfreiheit nicht hinreichend gerecht.
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Im Ausgangspunkt zutreffend haben die angegriffenen Entscheidungen zwar angenommen, dass die dem
Beschwerdeführer untersagten Äußerungen wahre Tatsachenbehauptungen sind, die den Kläger zudem weder in
seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner
Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen müssen allerdings grundsätzlich hingenommen werden, denn das
Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden,
wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>). Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen
und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen
Reaktionen Dritter auf die Offenlegung solcher wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen
Grenzen
seiner
Entfaltungschancen
halten
(vgl. BVerfGE 97, 391 <404>). Die Schwelle zur
Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen
regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem
Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 ff.>; 99, 185 <196 f.>). Eine derart
schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen
Entscheidungen aber nicht in einer verfassungsrechtlich tragfähigen Weise auf. Ihre Erwägung, dass der Kläger gegen
seinen Willen in der Öffentlichkeit als ein auch Schwangerschaftsabbrüche durchführender Arzt präsentiert worden sei
und hierdurch eine unzulässige Anprangerung und Stigmatisierung des Klägers bewirkt werde, begegnet zwar keinen
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 97, 391 <406 f.>; BVerfGK 8, 107 <115>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, www.bverfg.de). Jedoch darf
bei der Würdigung einer möglichen Prangerwirkung nicht aus dem Blick geraten, dass die Wahl einer personalisierten
Darstellungsweise und der hiermit regelmäßig verbundenen Wirkungssteigerung gerade Teil der grundrechtlich
geschützten Meinungsfreiheit des Äußernden ist. Es bleibt daher im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen,
welches Gewicht den durch die Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigungen im Verhältnis zu der Einbuße an
Meinungsfreiheit zukommt, die ein Verbot der personalisierten Darstellungsweise mit sich bringen würde (vgl.
BVerfGK 8, 107 <115>).
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Eine nach diesem Maßstab ausreichend schwere Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Interessen des
Klägers durch die streitgegenständliche Äußerung zeigen die angegriffenen Entscheidungen indes nicht auf und
begründen daher nicht tragfähig, dass dieser sie trotz ihrer unstreitigen Wahrheit ausnahmsweise nicht hinnehmen
müsste. Namentlich lassen sie nicht erkennen, dass dem Kläger ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe,
wenn seine Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zum Gegenstand einer öffentlichen
Erörterung gemacht wird. Hiergegen spricht, dass dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt nicht etwa eine
strafrechtlich relevante oder auch nur überhaupt gesetzlich verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des
Beschwerdeführers moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde, auf die zudem der Kläger selbst ebenfalls
öffentlich hinwies. Darüber hinaus haben die Gerichte auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer
mit dem Thema der Schwangerschaftsabbrüche einen Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse
angesprochen hat, was das Gewicht seines in die Abwägung einzustellenden Äußerungsinteresses vergrößert.
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Soweit die Gerichte daneben auf die Auswirkungen verwiesen haben, die die streitgegenständlichen Äußerungen auf
das Arzt-Patienten-Verhältnis entfalten, erscheint auch dies im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Allerdings ist die Erwägung, dass die Patientinnen, deren Weg in die Arztpraxis am Standort des Beschwerdeführers
vorbeiführt, sich durch dessen Aktionen gleichsam einem Spießrutenlauf ausgesetzt sehen könnten, ein gewichtiger
Gesichtspunkt. Vor dem Hintergrund, dass Art. 5 Abs. 1 GG zwar das Äußern von Meinungen schützt, nicht aber
Tätigkeiten, mit denen anderen eine Meinung - mit nötigenden Mitteln - aufgedrängt werden soll (vgl. BVerfGE 25, 256
<264 f.>), erscheint es nicht ausgeschlossen, auf diesen Gesichtspunkt und die damit verbundene Einmischung in
die rechtlich besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin im Einzelfall ein
verfassungsrechtlich tragfähiges Verbot von bestimmten Formen von Protestaktionen zu stützen. Die angegriffenen
Entscheidungen genügen den diesbezüglichen Anforderungen jedoch nicht. Denn zum einen sind die Feststellungen
der angegriffenen Entscheidungen so knapp, dass undeutlich bleibt, ob und inwieweit die Aktionen „vor“ der Praxis
des hiesigen Klägers überhaupt zu derartigen Belästigungen von Patientinnen geführt haben oder hierzu auch nur
geeignet waren. Außerdem geht der - vom Berufungsgericht bestätigte - Tenor des landgerichtlichen Urteils deutlich
über das durch diesen Aspekt noch zu rechtfertigende Maß hinaus. Auf mögliche das Grundrecht des Klägers aus
Art. 12 Abs. 1 GG betreffende Belästigungen von Patientinnen lässt sich weder ein Verbot stützen, in einem Umkreis
von einem Kilometer Luftlinie von der Praxis des Klägers - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Standort
handelt, den Patientinnen des Klägers auf dem Weg zur Praxis passieren müssen oder nicht - auf die dort
durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche hinzuweisen noch gar dies in sonstiger Weise öffentlich zu tun. Es
erscheint fernliegend, in einem etwa im Internet veröffentlichten Hinweis auf die Praxis des Klägers eine
rechtserhebliche Störung dessen Verhältnisses zu seinen Patientinnen zu sehen. Denn nicht nur weist der Kläger
selbst nach den Feststellungen der Gerichte auf das auch Schwangerschaftsabbrüche umfassende Leistungsangebot
seiner Praxis hin, sondern es ist der angenommenen Störung der Vertrauensbeziehung geradezu vorausgesetzt, dass
die Patientinnen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, Kenntnis davon haben, dass ihr Arzt derartige
Eingriffe vornimmt. Hinzu kommt, dass nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, warum zu befürchten sein sollte, dass
eine solche Patientin der Website des Beschwerdeführers ansichtig werden könnte. Der bloße Wunsch des Klägers,
von der Belästigung freigehalten zu werden, öffentlich mit der eigenen freien Entscheidung für die Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen konfrontiert und hierfür auch kritisiert zu werden, verdient angesichts des Grundrechts
aus Art. 5 Abs. 1 GG aber keine Anerkennung.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist
nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten
Grundrechtsbeeinträchtigung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
Kirchhof
Eichberger
Masing