Urteil des BVerfG vom 01.08.2002
BVerfG: politische partei, ohne aussicht auf erfolg, werbung, verfassungsbeschwerde, unterlassen, versendung, verbreitung, einfluss, anweisung, vollstreckungsverfahren
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2135/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Partei DIE REPUBLIKANER - Bundesverband,
gesetzlich vertreten durch den Bundesvorsitzenden Sch...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lutz Körner,
Fasanenstraße 42, 10719 Berlin -
gegen das Urteil des Kammergerichts vom 21. September 2001 - 9 U 1066/00 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 1. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
1. Die Beschwerdeführerin, eine politische Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass sie
unter Androhung von Ordnungsgeld gerichtlich verurteilt wurde, den Einwurf ihrer Flugblattwerbung in den
Hausbriefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens zu unterlassen, solange dort der Aufkleber "keine Werbung
einwerfen" angebracht ist.
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2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor, denn der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245
<248 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
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Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Kammergericht habe im Rahmen der vorgenommenen Abwägung die
Bedeutung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit als politische Partei verkannt, und
die damit zusammenhängenden Rügen einer Verletzung der Parteiengleichheit und des Willkürverbots sind
unbegründet.
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a) Ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Einwurf von Flugblättern in den Hausbriefkasten des Klägers des
Ausgangsverfahrens zu unterlassen, ist zunächst eine Frage des einfachen Rechts (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1991 - 1 BvR 867/90 -, NJW 1991, S. 910 f.).
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Die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Regelungen unter Würdigung des konkreten Sachverhalts obliegt
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie den dafür zuständigen
Fachgerichten. Deren Beurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob die angegriffene
Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr, vgl. in neuerer Zeit Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S.
217 <218>).
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b) Nach diesem Maßstab ist kein Verfassungsverstoß ersichtlich.
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Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den Parteien das Recht, bei der politischen Willensbildung des Volkes
mitzuwirken. In den Schutzbereich der Parteifreiheit fällt dementsprechend auch die Werbung mit Plakaten und mittels
Informationsständen sowie die Verteilung und Zusendung von Flugblättern und anderem Werbematerial (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1991, NJW 1991, S.
910 f.; ebenso: Morlok in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 21, Rn. 59). Die Werbung mit
Flugblättern dient, auch wenn sie außerhalb von Wahlkampfzeiten stattfindet, der Einflussnahme auf die politische
Willensbildung und ist damit von der Betätigungsfreiheit der politischen Parteien umfasst. Insbesondere kleinere
Parteien wie die Beschwerdeführerin, die in den Medien kaum Gehör finden, bedürfen dieses Mittels, um in der
Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu erlangen und ihre Meinung zu verbreiten.
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Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts hat dies nicht verkannt; sie lässt keine grundsätzlich unrichtige
Anschauung von der Bedeutung und der Tragweite des Rechts der politischen Parteien auf freie Betätigung erkennen.
Das Gericht hat das Interesse der Beschwerdeführerin an der Verbreitung und Verteilung von Flugblättern mit ihren
politischen Ansichten (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Interesse des Betroffenen, von
unerwünschter politischer Werbung in seinem Hausbriefkasten verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Dass das Kammergericht trotz des
geringen Gewichts des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG - der Betroffene wird durch den
Einwurf der Werbesendung nicht gezwungen, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen oder sich gar mit ihm
auseinanderzusetzen - zu keinem anderen Ergebnis bei seiner Abwägung gelangte, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
9
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt das angegriffene Urteil nicht zu einem faktischen Verbot der
Flugblattwerbung oder zu einer Benachteiligung gegenüber politischen Mitbewerbern. Das Kammergericht hat allein
entschieden, dass die Beschwerdeführerin es zu unterlassen hat, Wahlwerbung in den Hausbriefkasten des Klägers
des Ausgangsverfahrens einzuwerfen oder einwerfen zu lassen, solange dort der Aufkleber "keine Werbung einwerfen"
angebracht ist. Dass dies praktisch darauf hinausliefe, der Beschwerdeführerin eine Flugblattwerbung generell
unmöglich zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat nach dem angegriffenen Urteil allein für die
ihrem Einfluss unterliegende unerwünschte und damit rechtswidrige Flugblattverteilung und Versendung von
Informationsmaterial durch ihre Mitglieder und mit der Verteilung oder Versendung von Werbematerial beauftragte
Dritte einzustehen. Die angegriffene Entscheidung fußt auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin sich das
Verhalten der in ihre Werbemaßnahmen eingeschalteten Organisationen und Personen zurechnen lassen muss,
sofern sie sich nicht durch die Darlegung entlasten kann, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um
Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers des Ausgangsverfahrens auszuschließen.
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Dass das Kammergericht insoweit die bloße nicht näher substantiierte Anweisung der Beschwerdeführerin an ihren
Landesverband, Briefkastenaufkleber mit der Aufschrift "keine Werbung einwerfen" zu beachten, nicht als ausreichend
erachtet hat, begegnet angesichts der in Rede stehenden gegenläufigen Rechte der betroffenen Personen aus Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
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c) Die Frage, ob bei einem wiederholten Einwurf von Werbematerial der Beschwerdeführerin in den Briefkasten des
Klägers des Ausgangsverfahrens ein zurechenbarer Verstoß der Beschwerdeführerin gegen ihre Unterlassungspflicht
vorliegt, wird in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu klären sein. Ein Ordnungsgeld kann gegen sie nur dann
verhängt werden, wenn sie schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen hat (vgl. BVerfGE 84, 82 <87> m.w.N.).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Jentsch
Broß
Lübbe-Wolff