Urteil des BVerfG vom 18.04.2012

BVerfG: bundesversammlung, apfel, republik, abstimmung, plenum, geschäftsordnung, niedersachsen, fraktion, gestatten, schwerin

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 2/09 -
- 2 BvE 2/10 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Anträge festzustellen,
1.
a)
dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem
Antragsteller im Rahmen der 13. Bundesversammlung keine Gelegenheit
gab, den von ihm sowie den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel,
Dr. Müller und Hesselbarth gestellten Antrag betreffend die Einbringung
eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der
Bundesversammlung zu begründen beziehungsweise hierzu das Wort zu
ergreifen,
b) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm
zusammen mit den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller
und Hesselbarth eingebrachten Antrag, einen Tagesordnungspunkt
„Vorstellung der Kandidaten“ in die Tagesordnung der
13. Bundesversammlung aufzunehmen, im Plenum nicht zur Abstimmung
gestellt hat,
c) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den
Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und
anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache
stattfinden darf,
d) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die
Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung
durchgeführt hat,
e) dass die Wahl des Bundespräsidenten durch die
13. Bundesversammlung unwirksam war und eine Wiederholungswahl
durchzuführen gewesen wäre
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antragsteller: Udo Pastörs,
Lennéstraße 1 (Im Schloß), 19053 Schwerin
Beigetreten: 1. Holger Apfel, MdL, MdBV,
Fraktionsvorsitzender der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag,
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden,
2. Dr. Johannes Müller, MdL, MdBV,
Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der NPD-Fraktion im Sächsischen
Landtag,
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden
Antragsgegner: 1.Präsident des Deutschen Bundestages
als Präsident der 13. Bundesversammlung,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2.13. Bundesversammlung,
vertreten durch den Präsidenten,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Wolfgang Zeh,
Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen -
- 2 BvE 2/09 -,
2.
a)
dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem
Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010
keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren
Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten
Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg,
Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen
fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und
Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen,
mündlich zu begründen,
b) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm
sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr.
Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-
Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten
Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von
den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung
auszuschließen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,
c) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem
Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung keine Gelegenheit
gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der
Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die
Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der
Bundesversammlung mündlich zu begründen,
d) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm
sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr.
Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen
Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung im Plenum
nicht zur Abstimmung gestellt hat,
e) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem
Antragsteller im Rahmen der Sitzung der 14. Bundesversammlung am 30.
Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den
weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller
gestellten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei
der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten,
mündlich zu begründen,
f) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 2 GG dadurch verletzt hat, dass sie den vom Antragsteller
zusammen mit den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel
und Dr. Müller eingebrachten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die
Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden
Wahlbeobachters zu gestatten, abgelehnt hat,
g) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den
Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und
anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache
stattfinden darf,
dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die
Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung
durchgeführt hat,
die Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die
14. Bundesversammlung für ungültig zu erklären und eine
Wiederholungswahl anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Wahl
von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die 14.
Bundesversammlung ungültig ist
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antragsteller: Udo Pastörs,
Lennéstraße 1 (Im Schloß), 19053 Schwerin
Antragsgegner: 1.Präsident des Deutschen Bundestages
als Präsident der 14. Bundesversammlung,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2.14. Bundesversammlung,
vertreten durch den Präsidenten,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Wolfgang Zeh,
Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen -
- 2 BvE 2/10 -
hier: Ausschluss des Richters Müller von der Ausübung des Richteramtes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und
Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Huber,
Hermanns,
Kessal-Wulf
am 18. April 2012 beschlossen:
Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in
derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied
der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG).
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Huber
Hermanns
Kessal-Wulf