Urteil des BVerfG vom 05.04.2000
BVerfG: verfassungsbeschwerde, monaco, pressefreiheit, persönlichkeitsrecht, privatsphäre, kauf, papier, verweigerung, kategorie, verbreitung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1213/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der B. Verlag GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Robert Schweizer und Koll.,
Arabellastraße 21, München -
gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Mai 1997 - 7 U
3/97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 5. April 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Wortberichterstattung der
Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil, das sie zur Unterlassung einer Äußerung über den Kauf
von Blumen durch den Kläger des Ausgangsverfahrens für Prinzessin Caroline von Monaco verpflichtet.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen
Fragen zur Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall einschließlich
der Zuordnung kollidierender Grundrechte im Zuge einer Abwägung ist eine Aufgabe der Fachgerichte. Eine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung folgt nicht allein aus dem Interesse an weiteren Konkretisierungen
mit Rücksicht darauf, dass die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Klärungen Spielräume bei der
Anwendung und Abwägung im Einzelfall belassen.
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht nach § 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Dies wäre der
Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten besonderes Gewicht hätte oder die Beschwerdeführerin
in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von
Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer
groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit
grundrechtlich geschützten Positionen beruht (vgl. zu den Annahmevoraussetzungen BVerfGE 90, 22 <25>).
4
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die streitgegenständlichen
Textpassagen in ihrem Kontext unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Privatsphäre als
einen Eingriff in das - zivilrechtliche - allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen hat, der auch bei Abwägung mit der
verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit rechtswidrig ist. Das Gericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise ausgeführt, die Berichterstattung vermittele dem Leser den Eindruck, der damals noch
verheiratete Kläger unterhalte eine derartig intensive Beziehung zu Prinzessin Caroline von Monaco, dass er, eigens
um persönlich Blumen für sie auszuwählen, einen erheblichen Umweg in Kauf genommen habe, und seine Ehe
befinde sich in einer Krise. Die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin, denen zum Teil eine die
einzelnen Aussagen aus ihrem Zusammenhang nehmende Interpretation zugrunde liegt, greifen nicht durch.
5
Auch ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht offen gelassen hat, ob die
streitgegenständlichen Textpassagen unwahr sind. Der Schutz der Privatsphäre, der in thematischer Hinsicht
Angelegenheiten erfasst, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, kann auch
der Verbreitung wahrer Informationen entgegenstehen. Maßgebend ist, ob ihre Veröffentlichung durch ein berechtigtes
Informationsinteresse gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 ff.>; 99, 185 <196 f.>). Dies hat das
Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Dabei hat es das aus dem
Unterhaltungsbedürfnis erwachsene Informationsinteresse als weniger gewichtig bewertet als das Persönlichkeitsrecht
des Klägers. Im Rahmen der Abwägung darf berücksichtigt werden, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich
angehen, erörtert oder im Rahmen bloßer Unterhaltung lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier
befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, Umdruck S. 41 ff.). Wie sich die Abwägung im Einzelfall gestaltet, ist nicht in jeder
Hinsicht verfassungsrechtlich vorgegeben. Bei der Bewertung des öffentlichen Informationsinteresses ist das
Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht dadurch, dass er sich mehrfach zusammen mit der
Prinzessin Caroline von Monaco in der Öffentlichkeit gezeigt habe, zu einer Person geworden sei, bei der an allen
Lebensäußerungen außerhalb des häuslichen Bereichs ein öffentliches Informationsinteresse bestehe. Die
Verweigerung der Zuordnung zu der - abkürzend so genannten - Kategorie der absoluten Person der Zeitgeschichte ist
eine fachgerichtliche Tatsachenbewertung, die jedenfalls nicht auf einer groben Verkennung des Grundrechts der
Pressefreiheit beruht.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem