Urteil des BVerfG vom 25.06.2007
BVerfG: verfassungsbeschwerde, kontrolle, gemeinde, subsidiarität, presse, rechtsschutz, eingliederung, bekanntmachung, bibliothek, organisation
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 635/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Gemeinde Q...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stefan Sarrach,
Schloßstraße 7, 15517 Fürstenwalde -
gegen § 10 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die
Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz,
Uckermark (5. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl I S. 84)
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 25. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die
Beschwerdeführerin
ist
eine
Gemeinde
in
Brandenburg.
Sie
wendet
sich
mit
ihrer
Kommunalverfassungsbeschwerde
gegen
ihre
Eingliederung
in
die
Nachbargemeinde
durch
das
Gemeindegebietsreformgesetz.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG).
3
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b
GG sowie § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und
Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur dann zulässig, soweit nicht
Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte die ihr vom
Landesrecht eröffnete Möglichkeit genutzt, das Gemeindegebietsreformgesetz vor dem Landesverfassungsgericht
anzugreifen. Mit ihrem Vortrag, das Landesverfassungsgericht falle als Verfassungsgarant komplett aus, beanstandet
die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts im Ergebnis. Eine solche sachliche Prüfung
ist dem Bundesverfassungsgericht vorliegend jedoch durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG grundsätzlich verwehrt, es sei
denn, die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle bestünde nur dem Namen nach und gewährte keinen adäquaten
Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG. Davon kann aber
hier keine Rede sein. Das Landesverfassungsgericht hat sich umfänglich mit den Gründen für die kommunale
Neugliederung und dem Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 28 Abs. 2 GG auseinandergesetzt; es hat sich auch
nicht durch eine begrenzte Zuständigkeit an der Kontrolle des angegriffenen Landesgesetzes gehindert gesehen (vgl.
BVerfGE 107, 1 <9>). Die Würdigung des Ergebnisses ist dem Bundesverfassungsgericht verwehrt.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau