Urteil des BVerfG vom 03.11.2000
BVerfG: kunstfreiheit, verfassungsbeschwerde, versammlung, kritik, demokratie, könig, verbreitung, denkmal, straftat, computer
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 581/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Iñigo Schmitt-Reinholtz,
Laufertorgraben 8, Nürnberg -
gegen
a)
den Beschluss des Kammergerichts vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) -,
b)
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1999 - (568) 81 Js 2304/97 Ns
(1/99) -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1998 - 243 Ds
38/98 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
am 3. November 2000 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Kammergerichts vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) -, das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 24. September 1999 - (568) 81 Js 2304/97 Ns (1/99) - und das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin
vom 2. November 1998 - 243 Ds 38/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin
zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche
Mark) festgesetzt.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung
wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, § 90 a StGB. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf
Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
I.
2
1. Im September 1997 fand in Berlin-Kreuzberg eine angemeldete Versammlung unter dem Motto "Freiheit für Ulli"
statt, an welcher der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter teilnahm. Thema der Veranstaltung war die
vorangegangene Inhaftierung des Ulrich L., der später wegen Abspielens des Liedes "Deutschland muss sterben" der
Hamburger Punkrock-Gruppe "Slime" verurteilt wurde. Die Kundgebung, an der etwa 50 Personen teilnahmen, die von
mehreren Polizisten begleitet wurden, dauerte ungefähr 1 ½ Stunden und enthielt Rede- und Musikbeiträge. Im Verlauf
der Veranstaltung wurde der Beschwerdeführer durch einen Beamten der Polizei mehrfach darauf hingewiesen, dass
das genannte Lied nicht abgespielt werden dürfe. Gegen Ende der Kundgebung legte der Beschwerdeführer dennoch
eine Musikkassette mit dem Lied "Deutschland muss sterben" der Gruppe Slime in eine Musikanlage ein. Das von
einem Lautsprecherwagen in großer Lautstärke abgespielte und für die Versammlungsteilnehmer, die den Liedtext
teilweise mitsangen, gut wahrnehmbare Lied hat nach Feststellung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte folgenden
Text, den auch der Beschwerdeführer bei seiner Verfassungsbeschwerde zugrunde legt:
3
Wo Faschisten und Multis das Land regiern,
wo Leben und Umwelt keinen interessieren,
wo alle Menschen ihr Recht verliern,
da kann eigentlich nur noch eins passieren:
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können.
4
Schwarz ist der Himmel und rot ist die Erde,
stolz [richtig: gold] sind die Hände jener Bonzenschweine,
doch der Bundesadler stürzt bald ab,
denn Deutschland, wir tragen Dich zu Grab.
5
Wo Faschisten und Multis das Land regiern,
wo Leben und Umwelt keinen interessieren,
wo alle Menschen ihr Recht verliern,
da kann eigentlich nur noch eins passieren:
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können.
6
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können.
7
Wo Raketen und Panzer den Frieden sichern,
AKW´s und Computer das Leben verbessern,
bewaffnete Roboter überall,
doch Deutschland, wir bringen Dich zu Fall.
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können.
8
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können,
Deutschland muß sterben, damit wir leben können.
9
Deutschland verrecke, damit wir leben können,
Deutschland!
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist das Lied nicht als jugendgefährdend indiziert; Tonaufzeichnungen
davon sind im Handel frei erhältlich.
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2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer Straftat nach § 90 a StGB zu einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je 25 DM. Er habe durch Abspielen des Liedes bei einer Versammlung die Bundesrepublik
Deutschland beschimpft und böswillig verächtlich gemacht. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des
Liedtextes und den konkreten Umständen des Abspielens. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 90 a Abs.
1 StGB sei auch dann begründet, wenn das Abspielen des Liedes im Verlauf der Demonstration dem so genannten
Wirkbereich eines Kunstwerkes zugerechnet werde, so dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit, dem der
Beschwerdeführer auch als bloßer Vermittler eines Kunstwerkes unterliege, berührt sei. Als rechtsstaatlich verfasste
Demokratie sei die Bundesrepublik Deutschland in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen
Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen, auch um die Grundrechtsausübung
und damit die Kunstfreiheit selbst wirksam gewährleisten zu können. Darin liege ein verfassungsrechtlich, aber auch
durch § 90 a StGB geschütztes Rechtsgut, das im vorliegenden Fall betroffen sei und gegenüber dem die Berufung
auf die Kunstfreiheit unter den konkreten Umständen versage. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses
Urteil wurde vom Landgericht verworfen. Nach den tatsächlichen Feststellungen habe sich der Beschwerdeführer einer
Straftat nach § 90 a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er könne sich auch nicht auf die "Kunst- und Meinungsfreiheit"
berufen. Der Schutzbereich dieser Grundrechte sei durch § 90 a Abs. 1 StGB eingeschränkt. Die vom
Beschwerdeführer zum Kammergericht eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Die Prüfung des Urteils auf die allein
erhobene allgemeine Sachrüge decke zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG durch die Entscheidungen von Kammergericht, Landgericht und Amtsgericht. Durch das Abspielen
des Liedes auf einer Versammlung mit lediglich 50 Teilnehmern sei die demokratische Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich gefährdet worden. Zu einer Einschränkung seines grundsätzlich
schrankenlos gewährleisteten Grundrechts der Kunstfreiheit gebe sein Verhalten jedenfalls keinen Anlass.
II.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts
des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor.
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2. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 30, 173 <187 ff.>; 67, 213 <222 ff.>; 75, 369 <376 ff.>;
81, 278 <289 ff.>; 81, 298 <304 ff.>).
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3. Der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG stattzugeben. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten
Kunstfreiheit. Die Gerichte haben den Schutzbereich dieses Grundrechts unzutreffend bestimmt und die der
Kunstfreiheit gesetzten Schranken im Einzelnen nicht richtig beurteilt.
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a) Das Landgericht und ihm folgend das Kammergericht verstellen sich den Blick auf die Anforderungen, die sich bei
der Würdigung des Liedes aus der Kunstfreiheit ergeben, von vornherein durch eine verengte Sicht von der Bedeutung
und Tragweite dieses vorbehaltlos gewährten Grundrechts. Das Landgericht führt aus, der Beschwerdeführer könne
sich nicht auf die "Kunst- bzw. Meinungsfreiheit" berufen, da der Schutzbereich dieser Grundrechte durch § 90 a Abs.
1 StGB eingeschränkt sei. Damit verkennt es, dass für die Kunstfreiheit weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG
noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gelten (vgl. BVerfGE 30, 173 <191 ff.>). Die Freiheit der Kunst findet ihre
Grenzen allein in den Grundrechten Dritter in anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern (vgl. BVerfGE 81, 278
<292>). Daher schließt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 StGB wegen Verunglimpfens
oder böswilligen Verächtlichmachens der Bundesrepublik Deutschland nicht generell aus (vgl. BVerfGE 81, 278 f.; 81,
298 ff.). Im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darf der Schutz des Staates und seiner Symbole nach § 90 a StGB
aber nicht zu einer Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen. Vielmehr bedarf es
stets einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter (vgl. BVerfGE 81, 278
<294>).
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b) Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Lied als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3
GG anzusehen und die Handlung, derentwegen der Beschwerdeführer bestraft wurde, dem Schutzbereich des Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG zuzuordnen ist (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 81, 298 <305 f.>).
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aa) Das Lied "Deutschland muss sterben" ist Kunst im Sinne dieses Grundrechts. Dies ergibt sich sowohl bei
ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps "Komposition" und
"Dichtung" erfüllt sind, als auch bei einer eher inhaltsbezogenen Definition des Kunstbegriffs. Der Verfasser benutzt
die Formensprache eines Liedes, um seine Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen mitzuteilen, die
man unter der Überschrift "Bedrohliche Lebensumstände in Deutschland" zusammenfassen könnte. Da eine wertende
Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren
ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die "Höhe" der Dichtkunst nicht an.
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bb) Durch die Kunstfreiheit geschützt ist auch die Verbreitung des Liedes, also der Wirkbereich des Kunstwerks.
Dieser Wirkbereich ist auch hier betroffen (vgl. BVerfGE 81, 298 <305 f.>). Zwar hat der Beschwerdeführer das Lied
vor allem deswegen abgespielt, um gegen die Inhaftierung eines anderen wegen des Abspielens des Liedes zu
protestieren. Diese Absicht und ihre Einbettung in eine öffentliche Versammlung ändern jedoch nichts daran, dass das
Lied selbst in seiner Wirkung auf das Publikum zur Geltung gebracht und damit als solches verbreitet wurde. Gerade
dieser Akt der Verbreitung ist auch Anlass der Strafverfolgung, gegen die die Verfassungsbeschwerde sich richtet.
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c) Bei seiner Würdigung des Textes berücksichtigt das Amtsgericht aber nicht die der Kunst eigentümlichen
Strukturmerkmale (vgl. BVerfGE 30, 173 <188>) und verfehlt damit eine werkgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 75,
369 <376>). Von daher kommt es zu einer Grenzziehung zwischen Kunstfreiheit und widerstreitenden
Verfassungswerten, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gerecht wird.
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aa) In seinem Urteil hebt das Gericht undifferenziert auf den "zu Gehör gebrachten Wortlaut des inkriminierten
Liedes" ab, "welcher unmissverständlich zum Ausdruck" bringe, "dass sich eine Besserung der Lage für die
Staatsbürger nur durch eine Vernichtung des Staatssystems der Bundesrepublik Deutschland erreichen lassen soll".
Diese Interpretation wird dem satirischen, verfremdenden und metaphorischen Gehalt des Werks jedoch nicht gerecht.
Bei dem Lied "Deutschland muss sterben" handelt es sich erkennbar um eine plakative, drastische Kritik mit
satirischem Einschlag an gesellschaftlichen und politischen Zuständen in Deutschland. Charakteristisches Merkmal
dieser Kunstform ist, dass der Aussagekern mit symbolhaft überfrachteten Bildern verbrämt und in karikaturhaft
überzeichneten Ausdrücken umschrieben wird; typisch sind auch Anspielungen auf zeitgeschichtliche Vorgänge und
literarische Reminiszenzen. Das Amtsgericht hätte daher bei der Beantwortung der Frage, ob das Lied die
Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 90 a StGB verunglimpft, den in der künstlerischen Einkleidung
verborgenen Aussagekern ermitteln müssen (vgl. BVerfGE 75, 369 <377 f.>).
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bb) Die kritische Absicht des Liedes ist unverkennbar. Deutlich, wenn auch undifferenziert und plakativ, werden etwa
Missstände in den Bereichen Politik, Umweltverschmutzung, Kriegsgefahr (Raketen und Panzer sichern den Frieden)
sowie der rapide Wandel durch technische Neuerungen (Atomkraftwerke und Computer zur Lebensverbesserung,
bewaffnete Roboter) angeprangert. Verantwortlich gemacht für die heillosen Zustände wird der Staat "Deutschland".
Dieser Aussagekern wird durch Vers, Reim und Melodie verfremdet und emotionalisiert. Mit der Refrainzeile:
"Deutschland muss sterben, damit wir leben können" wird ein gängiges dichterisches Stilmittel verwendet, mit dem
ein Lebensgefühl von Fremdheit und Hoffnungslosigkeit in aggressiver Zuspitzung vermittelt werden soll. Dabei
bedient sich das Lied typischer Formen und Inhalte des Punkrock. Bei der strafrechtliche Würdigung des Liedes
dürfen diese Elemente der künstlerischen Einkleidung dem Aussagekern nicht zugerechnet werden.
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cc) Der künstlerische Anspruch des Liedes und die daraus resultierenden Anforderungen an eine diesem Anspruch
gerecht werdende Interpretation werden durch ein - ungleich bedeutenderes - literarisches Vorbild verdeutlicht, das
sowohl formal als auch im Ansatz und in der Metaphorik weitgehende Ähnlichkeit aufweist. In einem 1844
erschienenen Gedicht formuliert Heinrich Heine eine kaum weniger radikale und bittere Kritik an den Zeitumständen,
und auch er sieht sein Vaterland dem Untergang geweiht:
24
Die schlesischen Weber
25
Im düstern Auge keine Träne,
Sie sitzen am Webstuhl und fletschen die Zähne:
Deutschland, wir weben dein Leichentuch,
Wir weben hinein den dreifachen Fluch -
Wir weben, wir weben!
26
Ein Fluch dem Gotte, zu dem wir gebeten
In Winterskälte und Hungersnöten;
Wir haben vergebens gehofft und geharrt,
Er hat uns geäfft und gefoppt und genarrt -
Wir weben, wir weben!
27
Ein Fluch dem König, dem König der Reichen,
Den unser Elend nicht konnte erweichen,
Der den letzten Groschen von uns erpreßt
Und uns wie Hunde erschießen läßt -
Wir weben, wir weben!
28
Ein Fluch dem falschen Vaterlande,
Wo nur gedeihen Schmach und Schande,
Wo jede Blume früh geknickt,
Wo Fäulnis und Moder den Wurm erquickt -
Wir weben, wir weben!
29
Das Schiffchen fliegt, der Webstuhl kracht,
Wir weben emsig Tag und Nacht -
Altdeutschland, wir weben dein Leichentuch,
Wir weben hinein den dreifachen Fluch,
Wir weben, wir weben!
30
dd) Um den Aussagekern des Liedes "Deutschland muss sterben" in einer der Kunstfreiheit angemessenen Weise
zu erkennen, darf auch ein zeitgeschichtlicher Bezug nicht ausgeblendet werden, auf den der Beschwerdeführer im
Ausgangsverfahren hingewiesen hatte. In Hamburg, wo das Lied entstand, gibt es ein 1936 eingeweihtes Denkmal für
das Hanseatische Infanterieregiment Nr. 76, welches die Inschrift trägt "Deutschland muß leben, und wenn wir sterben
müssen". Diese Zeilen gehen auf ein Gedicht von Heinrich Lersch mit dem Titel "Soldatenabschied" zurück, welches
kurz nach Ausbruch des 1. Weltkrieges entstand. Anfang der 80-er Jahre hatte eine breite öffentliche, zum Teil
emotionale Auseinandersetzung mit dem "76-er Denkmal" und einem in unmittelbarer Nähe aufgestellten
"Gegendenkmal" von Alfred Hrdlicka eingesetzt. Die Hamburger Punkrock-Gruppe Slime hatte damals diese Thematik
in ihrem Lied aufgegriffen und die provozierende Antithese "Deutschland muss sterben, damit wir leben können" dem
in Zeiten des Nationalsozialismus zu Denkmalehren gekommenen Spruch "Deutschland muß leben, und wenn wir
sterben müssen" entgegengesetzt.
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ee) Da das Amtsgericht bereits mit seiner Würdigung des Aussagekerns des Liedes zu kurz greift, kann
dahingestellt bleiben, ob es die Grenze der Kunstfreiheit bei dem als "Kampfmittel" verwendeten Lied zutreffend
bestimmt. Ergänzend sei dazu aber auf Folgendes hingewiesen: Eine Gefährdung des Bestandes der rechtsstaatlich
verfassten Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland kann zwar, da es sich um ein verfassungsrechtlich
geschütztes Rechtsgut handelt, grundsätzlich eine Einschränkung der Kunstfreiheit rechtfertigen. Ob aber, wie das
Amtsgericht meint, die ihr gebührende Achtung der Bürger bereits durch das einmalige Abspielen eines dreiminütigen
Liedes vor 50 Versammlungsteilnehmern, die offensichtlich durchweg das Lied bereits kannten und mitsangen,
ausgehöhlt und untergraben werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft.
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4. Der Beschluss des Kammergerichts und die Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts sind aufzuheben; die
Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
Kühling
Jaeger
Hömig