Urteil des BVerfG vom 11.12.2000

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1954/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. S. -
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. September 2000 -
5St RR 299/00 -,
b)
das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2000 - 19 Ns 263 Js 222944/99 -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Dezember 1999 - 853 Cs 263 Js
222944/99 -,
d)
die Verfahrensweise des Amtsgerichts München - 131 C 7617/99 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 11. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark)
auferlegt.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung. Er rügt im Wesentlichen eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung, die Zurückweisung seiner Anträge auf Zeugenvernehmungen
als
unzulässige
Beweisermittlungsanträge
verstoße
gegen
den
im
Strafverfahren
geltenden
Amtsermittlungsgrundsatz.
II.
2
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen
der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob dem
Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) genügt ist, weil der Beschwerdeführer den Inhalt seiner
Beweisanträge nicht mitgeteilt hat. Zum Rechtsweg vor den Strafgerichten gehört ferner, dass der Beschwerdeführer
die vermeintlichen Verfassungsverstöße in zulässiger Weise im Revisionsverfahren gerügt hat. Insoweit fehlt es an
jedem Vortrag. Der Beschwerdeführer hat weder seine Revisionsbegründung vorgelegt noch ihren Inhalt wieder
gegeben.
III.
3
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die
Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig -
die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in
der Erfüllung dieser Aufgaben durch lückenhafte und substanzlose Verfassungsbeschwerden, die darauf abzielen, das
Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz zu benutzen, behindert wird und dadurch anderen
Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann (stRspr; vgl.
nur Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 - und vom 12.
September 2000 - 2 BvR 1466/00 - = EuGRZ 2000, S. 493). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, wenigstens
durch seinen anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen und zum Umfang der Nachprüfung
strafgerichtlicher
Entscheidungen
im
Rahmen
der
Verfassungsbeschwerde
zu
ermitteln.
Eine
Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen.
Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher Beratung beruhen, mag der
Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Regressanspruch geltend machen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Broß