Urteil des BVerfG vom 09.08.2002

BVerfG: verfassungsbeschwerde, subsidiarität, verfügung, anteil, bekanntmachung, organisation, bibliothek, copyright, presse

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1605/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des aserbaidschanischen Staatsangehörigen C...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ursula Schlung-Muntau,
Jahnstraße 49, 60318 Frankfurt am Main -
gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2000 - W 8 K
00.30241 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 9. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3
Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen, da der
Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche getan hat, um den nunmehr gerügten Grundrechtsverstoß zu verhindern.
4
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Betroffene, bevor er das
Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten
ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine
Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 <27>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>). Dies erfordert es,
sich an dem fachgerichtlichen Verfahren angemessen zu beteiligen und die dortigen Möglichkeiten zur Korrektur der
angegriffenen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung wahrzunehmen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1990 - 2 BvR 930/89 -, NVwZ 1990, 651 und vom 5.
Februar 1998 - 2 BvR 1885/95 -, JURIS sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2001 - 2 BvR 1459/99 - JURIS).
5
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer weder seine Klage noch den späteren Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung begründet. Zur Verhandlung selbst ist er aus nicht erkennbaren Gründen nicht
erschienen; ob seine ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte erschienen ist, ist nicht bekannt. Hätte er
sich angemessen am Verfahren beteiligt, wäre seine Klage - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils
ergibt - jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Damit hätten ihm weitere Rechtsmittel
offengestanden, wenn nicht sogar das Gericht nach weiterer Sachaufklärung seiner Klage stattgegeben hätte. Die
gerügte Grundrechtsverletzung ist damit zu einem erheblichen Anteil auf die eigene mangelnde Mitwirkung des
Beschwerdeführers am gerichtlichen Verfahren zurückzuführen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff