Urteil des BVerfG vom 26.08.2002

BVerfG: duldungspflicht, verfassungsbeschwerde, veränderte verhältnisse, dienstbarkeit, telekommunikation, begriff, zubehör, kabel, grundstück, verwaltungsakt

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 142/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn R. ...,
2. der Frau R. ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eike Schönefelder und Koll.,
Königinstraße 29, 80539 München -
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2001 - V ZR 421/00 -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2000 - 20 U 2694/00 -,
c)
das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 29. November 2000 - 73 O 3249/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 26. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120).
I.
2
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt aufgrund einer in den Jahren 1974/1975 mit
den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer getroffenen und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit
gesicherten Vereinbarung die Befugnis, das Grundstück zum Einlegen, Belassen und Betreiben einer Erdgasleitung
nebst Zubehör in einem zehn Meter breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutzstreifen betrifft das Grundstück in
einer Länge von 92 Meter. Die Beschwerdeführer sind nach der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu
unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehör gefährden könnten. Sie sind
insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, auf ihm nichts zu lagern, keine Bäume oder
tiefwurzelnde Sträucher zu pflanzen und keine Bodenbearbeitung vorzunehmen, die über die übliche
landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinausgeht.
3
Im Jahre 1997 ließ die Beklagte gegen den Willen der Beschwerdeführer in einem Abstand von etwa zwei Metern zu
dem Gasrohr im Bereich des Schutzstreifens zwei Schutzrohre zur Aufnahme von bis zu zwei Lichtwellenleiterkabeln
(LWL-Kabel) einlegen und in die Leerrohre sodann LWL-Kabel für externe Zwecke einblasen. Nunmehr betreibt die
Beklagte zu telekommunikativen Zwecken den Einbau eines weiteren Schutzrohrbündels (acht Rohre für je zwei 120-
faserige LWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von vier Metern zu der Gasleitung.
4
Dem widersetzten sich die Beschwerdeführer. Sie verlangten von der Beklagten, es zu unterlassen,
Telekommunikationskabel in das von ihr verlegte Schutzrohrbündel einzublasen, und bereits installierte
Schutzrohrbündel zu beseitigen. Ferner begehrten sie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des durch die
Beseitigung der Rohre entstehenden Schadens verpflichtet sei.
5
Klage und Berufung der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Das Berufungsgericht leitete die Duldungspflicht der
Beschwerdeführer - wie zuvor das Landgericht - aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ab. Zwar könne nicht der gesamte
Schutzstreifen als Anlage im Sinne der Vorschrift angesehen werden. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sei aber erweiternd
auszulegen, dass dieser eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bereits dann begründe, wenn das
Energieversorgungsunternehmen für die Neuverlegung von Kabelrohren den durch die Dienstbarkeit rechtlich
geschützten Bereich, in dem die Versorgungsleitung und gegebenenfalls dieser Leitung dienende Kabel, Rohre und
Zubehörteile verlegt seien, in Anspruch nehme und nutze.
6
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführer zurück. Den Beschwerdeführern stünden die geltend
gemachten Abwehr- und Schadensersatzansprüche nicht zu, weil sie nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG verpflichtet seien,
die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit erfassten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel und das
Einblasen von LWL-Kabeln in die Schutzrohre zu dulden. Dazu bedürfe es keiner erweiternden Auslegung dieser Norm
oder einer Analogie. Das folge vielmehr unmittelbar aus der Bestimmung, so wie sie nach ihrem Wortlaut und dem
Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sei, zu verstehen sei. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen sei
unter Anlage im Sinne der Norm der gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von
Erdgasleitungen und Zubehör geschützte Bereich, der so genannte Schutzstreifen, einschließlich der verlegten Rohre
und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 23. November 2001 - V ZR 419/00 -,
NJW 2002, S. 678).
7
Der Begriff der Anlage lasse vom Wortlaut her eine solche weite Auslegung zu. Zwar werde der Begriff in § 1020
BGB in einem engeren Sinne verwandt. Man verstehe dort darunter eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von
Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung. Der Gesetzgeber verbinde mit dem
Anlagenbegriff jedoch nicht generell die Vorstellung, dass es sich um ein menschliches Produkt, eine Einrichtung,
handeln müsse. So gehe beispielsweise § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die
Vorschrift dazu auch Grundstücke zähle, die keine besonderen Einrichtungen aufwiesen, sofern von ihnen gleichwohl
Emissionen ausgehen könnten. Auch in § 19 g WHG werde der Begriff der Anlage weit ausgelegt. Auf das
Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte, maschineller oder sonstiger Teile solle es danach nicht
ankommen. Anknüpfend an den weiten Anlagenbegriff im Bundes-Immissionsschutzgesetz werde auch für das
Strafrecht, soweit es um Straftaten gegen die Umwelt gehe, für einen weiten Anlagenbegriff eingetreten.
8
Eine solche weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG entspreche auch der
Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungen oder Anlagen als Anknüpfungspunkte für die gesteigerte
Duldungspflicht nenne, müsse unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer Versorgungsleitung.
Anderenfalls bliebe für die Anlage kein Anwendungsbereich. Bei verständiger Würdigung könne Anlage nur die
Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nicht beschränkt auf die technischen Gegenstände
wie Rohre und Zubehöreinrichtungen, sondern einschließlich der für die Versorgung zweckbestimmten Grundstücke
oder Teilflächen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus dem Grundbuch ersichtlich seien und den Schutzbereich klar
erkennen ließen.
9
Dieses Verständnis entspreche auch dem Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber sei sowohl durch die EG-rechtlichen
Vorschriften als auch durch Art. 87 f GG gehalten gewesen, eine flächendeckend angemessene und ausreichende
Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Telekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und
funktionsfähigen Wettbewerbs privater Anbieter zu gewährleisten. Zu einer raschen Herstellung eines
flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien sollten daher sowohl aus volkswirtschaftlichen
Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs, den der Gesetzgeber zu fördern gehabt
habe, unter Einbindung der Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch
genommen werden. Dieses Ziel habe nur erreicht werden können, wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die
Möglichkeit eröffnet werde, bereits verlegte Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation zu nutzen,
sondern ihm auch das Recht eingeräumt werde, bestehende Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von
Telekommunikationslinien nutzbar zu machen.
10
Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätige diese weite Auslegung des Anlagenbegriffs in § 57 Abs. 1 Nr. 1
TKG.
11
Dieses Verständnis der Vorschrift sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die von der Norm getroffene
Inhaltsbestimmung des Eigentums halte sich vor dem Hintergrund der auch von der Verfassung geforderten und vom
Gesetzgeber
angestrebten
Versorgung
der
Bevölkerung
mit
flächendeckend
angemessener
Telekommunikationsdienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber habe hierbei die
schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in
ein ausgewogenes Verhältnis gebracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhöhlen. Dies gelte
insbesondere für die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG normierte Duldungspflicht, da diese voraussetze, dass der Eigentümer
sein Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechts bereits belastet habe und diese freiwillig eingegangene
Bindung nicht durch eine zusätzliche und dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft werde.
12
Schließlich werde die Nutzbarkeit der Grundstücke der Beschwerdeführer durch Neuverlegung der
Telekommunikationslinien in einem Abstand von etwa einem Meter vom Rand des Schutzstreifens nicht dauerhaft
zusätzlich eingeschränkt. Die nach der Dienstbarkeit im Bereich des Schutzstreifens noch zulässige übliche
landwirtschaftliche Nutzung werde durch die in einem Meter Tiefe verlegten Schutzrohre nicht zusätzlich
eingeschränkt. Ein über die übliche landwirtschaftliche Nutzung hinausgehendes Tiefpflügen des Bodens sei im
Bereich des Schutzstreifens nach dem Inhalt der Dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen. Auch bisher seien die
Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, den Schutzstreifen auf eigenes Risiko zu nutzen und in diesen aufgrund
der nicht zentimetergenau möglichen Arbeitstechnik hineinzupflügen. Durch die Verlegung der zusätzlichen Leitungen
habe sich daher für sie keine weitere Einschränkung ergeben.
13
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts und
machen zudem einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip geltend.
14
Die angegriffenen Entscheidungen hielten sich - so die Beschwerdeführer - nicht innerhalb des Wortlauts von § 57
Abs. 1 Nr. 1 TKG. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 18. Januar 2001 (NJW 2001, S.
2960) ausgeführt, § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG setze voraus, dass die vorhandene Leitung oder Anlage für die Errichtung,
den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt werde. Diesen Anwendungsbereich des § 57
Abs. 1 Nr. 1 TKG versuchten die angegriffenen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise zu Gunsten der
Energieversorger und zu Lasten der grundrechtlich geschützten Eigentumspositionen der Beschwerdeführer
auszudehnen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs folge zwar nicht der erweiternden Auslegung des Land- und
des Oberlandesgerichts, kreiere aber einen eigenen Anlagenbegriff für das Telekommunikationsgesetz in
verfassungswidriger Weise. Die weite Auslegung des Begriffs der Anlage durch den Bundesgerichtshof verkenne die
zulässigen Auslegungsmöglichkeiten der Fachgerichte. Die erweiternde Auslegung des Duldungstatbestandes durch
Land- und Oberlandesgericht wie auch die weite Auslegung des Anlagenbegriffs durch den Bundesgerichtshof seien
nicht mehr als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, sondern als Enteignung zu qualifizieren. Zugleich
verstoße diese Auslegung gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot, da für die
Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen sei, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Energieversorgungsunternehmen
auch zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien berechtige.
II.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen für ihre Annahme
nicht vorliegen.
16
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nämlich nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche
Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig
geworden ist (BVerfGE 90, 22 <24>). Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255
<264>; 37, 132 <142>; 75, 329 <341>; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 <130>;
18, 85 <92>; 82, 6 <11>; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>; 102, 1
<16 f.>). Allein der Umstand, dass über den Inhalt der einfachrechtlichen Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG
unterschiedliche Auffassungen bestehen, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht
zu begründen, da insoweit keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Klärung bedürfen.
17
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten
Eigentumsgrundrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
18
1. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, auf dem die angegriffenen Urteile maßgeblich beruhen, legt hinreichend bestimmt fest,
unter welchen Voraussetzungen den Eigentümer eines Grundstücks eine Duldungspflicht trifft.
19
Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl.
BVerfGE 21, 245 <260 f.>; 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>) zwingt den Gesetzgeber nicht, den
Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, seine
Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht
auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 59, 104 <114>). Danach nimmt allein die Notwendigkeit
der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem
Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können
(vgl. BVerfGE 31, 255 <264>; 37, 132 <142>; 75, 329 <341>; 78, 205 <212>).
20
Diesen Anforderungen wird § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG gerecht, weil der Begriff der Anlage im Sinne dieser Vorschrift mit
Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden soweit konkretisiert werden kann, dass im Einzelfall der Umfang der
sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ergebenden Rechtspflicht vorhersehbar ist (dazu unter 2.).
21
2. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG verstößt nicht gegen Art. 14
Abs. 1 GG.
22
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts
und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Dieses greift nur bei der Verletzung von
Verfassungsrecht durch die Gerichte auf Verfassungsbeschwerde hin ein. Der Fehler muss gerade in der
Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für
den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143 <148 f.>; 67, 213 <223>).
23
Der Bundesgerichtshof hat bei Bestimmung des Inhalts des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht die verfassungsrechtlichen
Grenzen zulässiger Auslegung einfachen Rechts überschritten (a). § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist in dieser Auslegung mit
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar (b).
24
a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist
Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu
untersuchen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Bedient sich das Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsmethoden,
bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126 <130>; 82, 6 <11>).
25
Es mag dahinstehen, ob die - nach ihrem eigenen Verständnis - über den Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG
hinausgehende Auslegung durch Land- und Oberlandesgericht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist.
Jedenfalls ist gegen die insoweit maßgebliche Auslegung des Bundesgerichtshofs von Verfassungs wegen nichts zu
erinnern. Der Bundesgerichtshof versteht den Begriff der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG - insoweit abweichend von
den Vorinstanzen - so, dass der gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen
und Zubehör geschützte Bereich einschließlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen umfasst ist. Er hat
dieses Ergebnis mit Hilfe der herkömmlichen, anerkannten Auslegungsmethoden gewonnen und ausführlich
begründet. Ausgehend vom Wortlaut hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Anlage in der übrigen
Rechtsordnung nicht einheitlich definiert sei. Zwar werde der Begriff in § 1020 BGB in einem engeren Sinne einer von
Menschenhand
geschaffenen
Einrichtung
verstanden,
in
anderen
Gesetzen
wie
dem
Bundes-
Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Strafgesetzbuch aber durchaus weiter, ohne dass
es jeweils darauf ankäme, dass es sich bei der Anlage um ein menschliches Produkt handelt. Vor diesem Hintergrund
stehe der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG einem weiten Verständnis des Anlagenbegriffs nicht entgegen. Der
Bundesgerichtshof hat im Anschluss dargelegt, dass nur eine solche weite Auslegung des Anlagenbegriffs der
Systematik der Norm entspreche, da anderenfalls für die Anlage neben den dort ebenfalls erwähnten Leitungen kein
Anwendungsbereich verbleibe. Schließlich hat er unter Berücksichtigung der europarechtlichen und
verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Gesetzesmaterialien dargetan, dass aus seiner Sicht nur ein weites
Verständnis des Anlagenbegriffs dem intendierten Gesetzeszweck gerecht werde.
26
Es mag zwar - etwa in Anlehnung an den Anlagenbegriff des Energiewirtschaftsgesetzes - auch ein engeres
Verständnis der Anlage im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG vertretbar sein; keinesfalls aber beruht die Auslegung
des Bundesgerichtshofs auf einer verfassungswidrigen Überschreitung der Grenzen der herkömmlichen
Auslegungsmethoden.
27
b) § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist in dieser vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung auch mit Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG vereinbar.
28
aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG auch unter Zugrundelegung des
vom Bundesgerichtshof angenommenen weiten Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung
i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist
darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung
bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen. Dies geschieht entweder durch ein Gesetz,
das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen
Vollzugsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE
100, 226 <239 f.>; 102, 1 <15 f.>; stRspr).
29
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG erlegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer jedoch lediglich eine erweiterte Duldungspflicht
auf, ohne das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil ganz oder teilweise zu entziehen.
30
bb) Es ist zuvörderst Aufgabe des Gesetzgebers, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich
geschützten Rechtspositionen bestimmt, dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums
durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu
tragen (vgl. BVerfGE 102, 1 <16 f.>). Er muss bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums die schutzwürdigen
Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein
ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfGE 91, 294 <308>). Die Gerichte haben sich ihrerseits bei der Auslegung
und Anwendung eigentumsbeschränkender Vorschriften i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG innerhalb der Grenzen zu
halten, die dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 und 2 GG bei der inhaltlichen Ausgestaltung der
Eigentümerbefugnisse gezogen sind. Aufgabe der Gerichte ist es, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage
zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung zu beachten und nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 53, 352 <357 f.>).
31
(1) Der Gesetzgeber hat, was die Nutzung von Grund und Boden zu Telekommunikationszwecken anbelangt, die
schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die betroffenen Belange des Gemeinwohls abgewogen
und dabei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Aus Art. 87 f Abs. 1 GG ergibt sich,
dass der Telekommunikationssektor im Rahmen der Volkswirtschaft eine herausgehobene Bedeutung hat. Nach
dieser Vorschrift gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Soweit für Zwecke der Telekommunikation Grund und Boden
benötigt werden, musste daher im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung des Telekommunikationssektors zwischen
dieser in Art. 87 f GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung und einschlägigen Rechtspositionen an Grund
und Boden abgewogen werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. August 1999 - 1 BvR
1499/97 -, NJW 2000, S. 798 <799>). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG dem
Grundeigentümer eine erweiterte Duldungspflicht auferlegt. Diese Duldungspflicht knüpft allerdings an eine rechtlich
gesicherte Vorbelastung an, die regelmäßig mit Einverständnis des betroffenen Eigentümers oder seines
Rechtsvorgängers begründet worden ist. Weiter wird die Duldungspflicht dadurch begrenzt, dass durch die Errichtung,
den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft
zusätzlich eingeschränkt werden darf. Zudem hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 TKG einen Ausgleichsanspruch des
Grundstückseigentümers vorgesehen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder
vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine
Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der Betreiber
hat auch auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen, wenn das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung
der aus § 57 TKG folgenden Rechte beschädigt werden.
32
Schließlich kann der Eigentümer nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG darüber hinaus für eine erweiterte Nutzung zu
Zwecken der Telekommunikation einen Ausgleich in Geld verlangen, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden
waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Aufgrund dieser Vorschrift müssen die
betroffenen Eigentümer nicht hinnehmen, dass Dritte ihre Grundflächen zu Telekommunikationszwecken nutzen und
daraus Gewinn erzielen, sie aber dafür keinen Geldausgleich erhalten. Denn die den Eigentümern in aller Regel für die
Einräumung der schon bestehenden Leitungsrechte gezahlten Vergütungen decken in einem solchen Fall die neue
Nutzungsdimension nicht ab. Da der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen
Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des Leitungsrechts zugute
kommt, ließe sich eine unentgeltliche Duldungspflicht in derartigen Fällen weder mit der besonderen Sozialbindung
des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BGHZ 145, 16
<32 f.>; siehe auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2960). Auch die in Art. 87 f Abs. 1 GG
getroffene Grundentscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers fordert nicht, derartige Erweiterungen der
Nutzungen ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich zu eröffnen.
33
Eine einfachrechtliche Ergänzung der materiellrechtlichen Ausgleichsregelung durch Vorschriften, die sicherstellen,
dass mit der Aktualisierung der Duldungspflicht auch über die Höhe des zu gewährenden Ausgleichs entschieden
wird, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Insoweit ist die rechtliche Situation anders als bei der Aktualisierung
einer Eigentumsbeschränkung durch Verwaltungsakt. Nur im letzteren Fall muss der Betroffene einen ihn in seinem
Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigenden Verwaltungsakt, den er für unverhältnismäßig hält,
anfechten. Lässt er ihn hingegen bestandskräftig werden, so kann er eine Entschädigung auch als Ausgleich im
Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr einfordern. Er muss demnach entscheiden, ob er den die
Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Eingriffsakt hinnehmen oder innerhalb der gesetzlichen Frist anfechten will.
Diese Entscheidung kann der Betroffene nur sinnvoll treffen, wenn er weiß, ob ihm ein Ausgleich zusteht. Ihm ist es
nicht zuzumuten, einen Verwaltungsakt in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu
bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen (vgl. BVerfGE 100, 226 <246>). Der
Grundstückseigentümer, der nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Verlegung der Telekommunikationsleitungen dulden
muss, weiß hingegen, dass ihm ein Ausgleichsanspruch unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG
zusteht. Ihm ist zudem die Möglichkeit eröffnet, seinen materiellrechtlichen Ausgleichsanspruch vor den Zivilgerichten
geltend zu machen, ohne dass eine entschädigungslos bleibende Duldungspflicht mit einem in Bestandskraft
erwachsenden Verwaltungsakt festgesetzt werden könnte. Die Zivilgerichte haben dann im Streitfall über die
angemessene Höhe des Ausgleichs zu befinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die
Höhe des Ausgleichsanspruchs des Grundeigentümers in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen
Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken, hilfsweise - sollte sich
ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben - für die Verlegung von Versorgungsleitungen gezahlt wird (vgl. BGHZ
145, 16 <34 f.>). Von Verfassungs wegen ist die grundsätzliche Orientierung an dem marktüblichen Entgelt nicht zu
beanstanden, zumal auf diese Weise die duldungspflichtigen Grundstückseigentümer mittelbar auch an den
tatsächlichen oder erwarteten Erträgen der Leitungsinhaber partizipieren.
34
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dem betroffenen Grundstückseigentümer im Interesse des
gesetzgeberischen Anliegens, die Voraussetzungen für das tatsächliche Entstehen von Wettbewerb im
Telekommunikationssektor zu schaffen, die geringfügige Erweiterung seiner Duldungspflicht aufzuerlegen. Es handelt
sich insoweit um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende, unter
den gesetzlich normierten Voraussetzungen ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG. Denn die Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über sein Grundstück
bleiben erhalten, wenn er nach der Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie dieses
weiterhin in derselben Weise nutzen kann, wie dies vor der Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall war. Anders
wäre es nur, wenn durch die Errichtung einer Telekommunikationslinie die Nutzbarkeit des Grundstücks dauerhaft
über das vor der Inanspruchnahme bestehende Maß eingeschränkt werden dürfte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2000, S. 798 <800>). Eine solche dauerhafte Einschränkung der Nutzbarkeit schließt § 57 Abs. 1 Nr. 1
TKG - wie oben dargelegt - aber gerade aus.
35
(2) Der Bundesgerichtshof hat in dem angegriffenen Urteil die vorgezeichneten Grenzen nicht dadurch überschritten,
dass er als Anlage i.S. von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG den gesamten Schutzstreifen angesehen hat. Denn auch unter
Zugrundelegung dieses weiten Anlagenbegriffs erlaubt diese Vorschrift keine dauerhaften zusätzlichen
Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks, die über das vorher vom Eigentümer oder seinem
Rechtsvorgänger eingeräumte Maß hinausgehen. War nach der zuvor begründeten Dienstbarkeit im Bereich des
Schutzstreifens die übliche landwirtschaftliche Nutzung zulässig, wird diese - wie der Bundesgerichtshof hervorhebt -
durch die im Schutzstreifen verlegten Schutzrohre nicht zusätzlich eingeschränkt.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem