Urteil des BVerfG vom 17.03.2005

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2368/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau I...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fred-J. Hullerum und Koll.,
Schießgrabenstraße 11, 21335 Lüneburg -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. November 2002 - B 10 EG 4/02 B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2002 - L 2
EG 1/01 -,
2. mittelbar gegen
§ 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und
Erziehungsurlaub in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der
finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands,
zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
(Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni
1993 (BGBl I S. 944)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2002 - L 2 EG 1/01 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 13. November 2002 - B 10 EG 4/02 B - gegenstandslos.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine
Aufenthaltsbefugnis verfügen.
I.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von
Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die
lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders als zuvor kein Anspruch auf
Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 <319 ff.>) verwiesen.
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2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügten zur Zeit des Ausgangsverfahrens über eine
Aufenthaltsbefugnis. Für den Ehemann der Beschwerdeführerin waren die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG) in der Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) festgestellt. Beide Ehepartner besaßen
eine Arbeitserlaubnis und waren erwerbstätig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erwarb 2001 die deutsche
Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Aufenthaltserlaubnis.
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Im April 1999 brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt. Ihr Antrag auf Bewilligung von Erziehungsgeld
wurde abgelehnt, weil sie nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei. Auch im Klagverfahren hatte die
Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das Landessozialgericht wies ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des
Sozialgerichts zurück. § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der Fassung des FKPG sei verfassungsgemäß. Das
Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
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3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.
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4. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
7
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen
vor.
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1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes, das im fraglichen Zeitraum für zwei Jahre gewährt wurde und
600 DM im Monat betrug, ist der Beschwerdeführerin ein hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Der Erste Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in
der angegriffenen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 <320 f.>).
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2. Hiernach beruht das mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil des Landessozialgerichts auf
einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Norm (vgl. BVerfG, NvwZ 2005, S. 319 <321>). Es ist nach § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 13. November 2002, mit dem nur über die Zulassung der Revision entschieden wurde, wird
gegenstandslos (vgl. BVerfGE 76, 143 <170>). Das Landessozialgericht hat das Verfahren bis zu einer Ersetzung der
verfassungswidrigen Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum 1. Januar 2006, auszusetzen. Kommt eine
Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende
Recht anzuwenden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Gaier