Urteil des BVerfG vom 27.07.2005

BVerfG: verfassungsbeschwerde, verfügung, rechtsschutz, form, rechtsverweigerung, unterlassen, presse, bibliothek, copyright, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 282/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen das Unterlassen des Landgerichts Heilbronn, über den Antrag des Beschwerdeführers
vom 16. Februar 2004 eine Entscheidung zu treffen
und d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 27. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer gerichtlicher Verfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts.
2
Der Beschwerdeführer stellte beim zuständigen Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109
StVollzG und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 StVollzG). Mit seiner Verfassungsbeschwerde
beanstandet er die Untätigkeit des Landgerichts Heilbronn.
3
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
4
Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer muss daher zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung abzuwehren (vgl. BVerfGE 68,
384 <388 f.>; 74, 102 <113>; 81, 97 <102>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 -, JURIS). Fachgerichtlicher Rechtsschutz ist auch
dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem
aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre noch nicht abschließend geklärt sind (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03 -, JURIS). Danach war
der Beschwerdeführer gehalten, wegen der von ihm beanstandeten Untätigkeit des Landgerichts Heilbronn zunächst
das im Rechtszug übergeordnete Beschwerdegericht anzurufen. Die Einlegung einer solchen Beschwerde wäre nicht
offensichtlich unzulässig gewesen. § 116 Abs. 1 StVollzG eröffnet die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen
Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer. Eine Untätigkeitsbeschwerde wird ausnahmsweise als nach den
Vorschriften über die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig erachtet, wenn die Unterlassung der
gebotenen Entscheidung nicht nur eine Verzögerung darstellt, sondern einer endgültigen Ablehnung oder faktisch einer
Form der Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. bereits BGH, NJW 1993, S. 1279 <1280>; OLG Stuttgart, NStZ-RR
2003, S. 284 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine solche Beschwerde für den Beschwerdeführer von
vornherein aussichtslos wäre. Gründe, die die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde als für den Beschwerdeführer
unzumutbar erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht erkennbar.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Lübbe-Wolff