Urteil des BVerfG vom 29.06.2004
BVerfG: absehen von strafe, cannabis, einstellung des verfahrens, konkrete normenkontrolle, verfassungskonforme auslegung, alkohol, abhängigkeit, behandlung, besitz, verkehr
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 8/02 -
In dem Verfahren
zur
verfassungsrechtlichen Prüfung
der Frage, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I
(Cannabis) BtMG, hilfsweise, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in den Handlungsalternativen des Erwerbens oder sich in
sonstiger Weise Verschaffens) und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau vom 11. März 2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01 (387/01)
-
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2004
einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
1
Die Vorlage stellt erneut die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145)
beantwortete Frage, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen des
unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten verbieten und mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar
sind.
A.
I.
2
1. a) Der 1981 geborene Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde am 17. August 2001 von Polizeibeamten
kontrolliert; dabei wurde in seiner Hosentasche ein Cannabistabakgemisch mit einem Bruttogewicht von 1,5 g und ein
Stück Cannabis mit einem Nettogewicht von 3,6 g aufgefunden.
3
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) lehnte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 31a BtMG ab, weil die
aufgefundene Menge von 3,6 Gramm Cannabis weit oberhalb der Grenze von drei Konsumeinheiten liege, bis zu der
im Land Brandenburg von einer geringen Menge ausgegangen werde; sie beantragte, den Beschuldigten im Wege des
Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu Geldstrafe
zu verurteilen.
4
b) Das Amtsgericht - Jugendgericht - Bernau lehnte den Erlass des Strafbefehls ab und bestimmte Termin zur
Hauptverhandlung, in der der Angeklagte, der bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, ein
Geständnis ablegte. Das Amtsgericht wollte das Verfahren gemäß § 31a BtMG wegen geringer Schuld einstellen; die
Staatsanwaltschaft erteilte die gemäß § 31a Abs. 2 BtMG erforderliche Zustimmung zu dieser Verfahrenserledigung
nicht. Nachdem die Jugendgerichtshilfe angeregt hatte, auf den zum Tatzeitpunkt zwanzig Jahre alten Angeklagten
Jugendstrafrecht anzuwenden, schlug die Staatsanwaltschaft vor, das Verfahren gemäß § 153a StPO, hilfsweise
gemäß §§ 45, 47 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.
5
Das Amtsgericht setzte das Verfahren zur Prüfung der Frage aus, ob die "betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig" sein könnten. Zur
Vorbereitung einer Entscheidung holte das Amtsgericht eine behördliche Auskunft des Bundesministeriums für
Gesundheit zur Frage der Gefährlichkeit von Cannabis ein. Es bestimmte zugleich neuen Termin zur
Hauptverhandlung und lud drei Sachverständige aus Deutschland, Holland und der Schweiz, die sich gutachterlich zu
der Frage des "gegenwärtigen wissenschaftlichen Diskussionsstands im Bereich der Cannabisforschung" äußern
sollten.
6
Das Bundesministerium für Gesundheit wies in seiner Stellungnahme vom 1. März 2002 auf die von der
Bundesrepublik Deutschland übernommenen internationalen Verpflichtungen hin, den Verkehr mit Cannabis unter
Strafe zu stellen; zu der Frage der Gefährlichkeit von Cannabis führte es aus:
7
"Der Bundesregierung geht es bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis
letztlich darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem erforderlichen
Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits, sowie den
Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten
Cannabisverbots andererseits, zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
bekannten 'Haschisch-Entscheidung' von 1994 ausdrücklich anerkannt und u.a. aus diesem
Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote bestätigt. Die Bundesregierung nimmt jedoch
den jeweils neuesten Stand der Forschung zum Anlass, mit allen Beteiligten in Gesellschaft
und Wissenschaft die Diskussion über die Entkriminalisierung bzw. Entpönalisierung von nicht
strafwürdigen Konsumentendelikten weiterzuführen, wobei auch mögliche gesetzliche
Änderungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
8
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, mit der Autorität der für den
Gesundheitsschutz verantwortlichen staatlichen Instanzen übereilt ein unbegrenztes
Freigabesignal für eine berauschende Substanz zu geben. Sie wird darin von der
internationalen Gemeinschaft und der hierfür zuständigen Weltgesundheitsorganisation
bestärkt, die an dem obligatorischen Cannabisverbot der Suchtstoffübereinkommen der
Vereinten Nationen festhalten wollen. Deutschland ist zur Umsetzung der Übereinkommen
vertraglich verpflichtet. Das gleiche gilt übrigens in den Niederlanden, wo der Cannabiserwerb
für den Eigenkonsum ebenfalls gesetzlich nicht erlaubt ist, sondern lediglich in sehr engen
Grenzen geduldet wird.
9
...
10
Zu Ihrer Frage nach einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung durch Cannabis ... ist
ergänzend festzustellen, dass entsprechende Untersuchungen unter dem Umstand leiden,
dass zunehmend mehrere legale und illegale Substanzen in Kombination konsumiert werden,
einzelne Kausalitäten daher schwer feststellbar sind. Zu einer möglichen Reihenfolge im
Hinblick auf die Risiken einzelner Suchtstoffe ordnet eine Studie aus 1996 Cannabis als
weniger gefährlich ein als beispielsweise Alkohol oder Ecstasy (Fahrenkrug, H. & Gmel. G
(1996) "Nach Heroin und Kokain gleich Alkohol und Nikotin" Abhängigkeiten, 2 (1), 43-46;
ebenso, bezogen auf das Abhängigkeitspotenzial der Droge, eine Arbeit aus 1999 (Joy Watson
& Benson "Marijuana and medicine. Assessing the science base." Washington D.C. National
Academy Press 1999).
11
Allerdings hat auch keine der neueren Studien Cannabis eine
"Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausgestellt. Vielmehr wird auf eine Reihe akuter und
langfristiger Beeinträchtigungen durch nichtmedizinischen Cannabiskonsum hingewiesen, die
zwar normalerweise gering, bei chronischem Dauerkonsum aber mit größeren Risiken, bis zur
psychischen Abhängigkeit, verbunden sind. Die Untersuchungen weisen auf die "vielen
Unbekannten" hin und empfehlen weitere wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf
den Wirkmechanismus der Inhaltsstoffe von Cannabis (z.B. auch die von Ihnen zitierte
Untersuchung von Kleiber/Kovar). Festzustellen ist auch, dass eine steigende Zahl von
Klienten eine Drogenberatung/behandlung aufsuchen, die über eine primäre
Cannabisproblematik berichten. Die Bundesregierung lässt gegenwärtig die Hintergründe dieser
Entwicklung wissenschaftlich untersuchen.
12
Zum internationalen Vergleich des Cannabiskonsums liegen der Bundesregierung die
Auswertungen der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle (EBDD), einer Einrichtung der EU-
Kommission mit Sitz in Lissabon vor. Aus dem "Jahresbericht 2001" ergibt sich, dass
Cannabis unter Schülern die am weitesten verbreitete illegale Droge ist. Die
Lebenszeitprävalenz unter Schülern im Alter von 15 bis 16 Jahren reicht von 8 % in Portugal
und Schweden bis zu 35 % in Frankreich und UK, in den Niederlanden lag dieser Wert bei
etwa 28 %. ..."
13
...
14
In der Hauptverhandlung am 11. März 2002 setzte das Amtsgericht Bernau das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1
Satz 1 GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob die Regelungen des
Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen,
dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt,
verfassungswidrig sind; hilfsweise stellte das Amtsgericht Bernau die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG in den Handlungsalternativen des "Erwerbs" oder des "sich in sonstiger Weise Verschaffens" sowie § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz) zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts.
15
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
16
aa) Die erneute Vorlage sei zulässig, weil die aufgeworfene Frage auf Grund neuer Tatsachen zu prüfen sei.
17
(1) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) zwar
festgestellt, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes auch im Hinblick auf das umfassende Verbot
des Umgangs mit Cannabis verfassungsgemäß seien, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Cannabisprodukte
in das Betäubungsmittelgesetz einen legitimen Zweck verfolge, zu dessen Förderung die Strafvorschriften geeignet
und erforderlich seien. Das Bundesverfassungsgericht habe dabei aber auch betont, dass der Gesetzgeber angesichts
der "offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum ausgehenden
Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung (...) die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluss der
Erfahrungen des Auslandes zu beobachten und zu überprüfen" habe. Der Gesetzgeber habe dabei insbesondere
einzuschätzen, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit zu
einer Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums beitragen könne (BVerfGE 90, 145 <194>).
18
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit habe im Jahr 1996 Expertisen zu den pharmakologischen,
toxikologischen und psychosozialen Auswirkungen des Cannabiskonsums eingeholt; die beauftragten Wissenschaftler
Kleiber und Kovar hätten ihre Studie 1997 vorgelegt und darin belegt, dass Wirkungen und Konsequenzen des
Cannabiskonsums nicht die Gefährlichkeit besäßen, wie sie durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 noch
angenommen worden sei. Die mit dem Konsum von Cannabis verbundenen Schwierigkeiten und Komplikationen fielen
wesentlich geringer aus als bisher allgemein angenommen.
19
Diese Sicht auf die geringe Gefährlichkeit von Cannabis sei durch die in der Hauptverhandlung gehörten
Sachverständigen Prof. Dr. Dieter Kleiber, Berlin, Prof. Dr. Peter Cohen, Amsterdam, und Prof. Uchtenhagen, Zürich,
bestätigt worden; auch das Bundesministerium für Gesundheit spreche in der übermittelten Auskunft nicht mehr von
einer "riskanten Droge".
20
Dem Gesetzgeber lägen daher mittlerweile neueste fundierte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vor, die
belegten, dass an der 1994 erfolgten Risikoeinschätzung nicht mehr festgehalten werden könne. Der Gesetzgeber
reagiere auf diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht angemessen, weshalb eine erneute Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts geboten sei.
21
bb) Die zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gestellten Vorschriften seien sämtlich entscheidungserheblich.
Auf Grund der geringen gesundheitlichen Gefährdung sei die gesamte Kriminalisierung des Umgangs mit dem
Betäubungsmittel Cannabis verfassungswidrig, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens daher aus Rechtsgründen
freizusprechen.
22
(cc) Die Vorschriften des BtMG verstießen gegen Art. 2 Abs. 1 GG und – soweit sie die Verhängung von
Freiheitsstrafe gestatteten – gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil sie unverhältnismäßig seien.
23
(1) Die Strafvorschriften verfolgten keinen legitimen Zweck mehr. Zwar stehe dem Gesetzgeber insoweit ein weiter
Beurteilungsspielraum zu; der ende allerdings, wenn die zielstehenden Erwägungen heute objektiv nicht mehr als
zutreffend bezeichnet werden könnten. Die Einschätzungsprärogative und der damit verbundene gesetzgeberische
Gestaltungsspielraum reduziere sich auf Null, wenn wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass von Cannabis lediglich
geringe Gefahren für nur wenige Menschen ausgingen.
24
Der Gesetzgeber habe mit Einführung der Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes den Schutz der
Volksgesundheit, der Familie und insbesondere der Jugend verfolgt. Das umfassende Umgangsverbot auch mit
Cannabisprodukten solle den gesundheitlichen Gefährdungen der Konsumenten entgegen wirken. Schon 1994 habe
das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die von Cannabisprodukten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren
wesentlich geringer seien als ursprünglich befürchtet.
25
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege allerdings die Einschätzung zu Grunde, dass der Konsum
von Cannabis mit "nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken" verbunden sei. Diese Einschätzung sei heute nicht
mehr haltbar. Weil vom Cannabiskonsum keine "entscheidenden" Gefahren mehr ausgingen, dürfe der Gesetzgeber
diesen verbleibenden Gefahren nicht mehr mit den Mitteln des Strafrechts begegnen.
26
Das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe im Übrigen die Feststellungen bestätigt, die bereits das
Landgericht Lübeck in seinem Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 1991 getroffen habe.
27
(2) Jedenfalls sei das Strafrecht kein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung des mit dem
strafbewehrten Verbot verfolgten Zwecks. Ziel des umfassenden strafbewehrten Verbots des Umgangs mit Cannabis
sei es, die Verbreitung der Droge in der Gesellschaft einzuschränken und die damit verbundenen Gefahren zu
verringern. Dem Gesetzgeber stehe zwar für die Frage der Geeignetheit eines Mittels eine Einschätzungsprärogative
zu; seine Prognose könne nur dann als verfassungswidrig qualifiziert werden, wenn sie offensichtlich fehlsam sei.
Zwischenzeitlich lägen gesicherte Erkenntnisse dahingehend vor, dass zwischen Strafandrohung und
Konsumverhalten kein konkreter Zusammenhang bestehe. Die gesetzgeberische Prognose sei daher offensichtlich
falsch. Die Sachverständigen hätten angegeben, dass die Pönalisierung des Wirkstoffes Cannabis für seine
Ausbreitung keine Rolle spiele; der Cannabiskonsum sei letztlich – wie der Sachverständige Prof. Dr. Cohen
ausgeführt habe - in den Niederlanden, in denen ein liberalerer Umgang mit Cannabis gepflegt werde, geringer als in
Ländern mit repressiver Drogenpolitik. Das Mittel des Strafrechts sei zur Erreichung des gesetzten Ziels auch nicht
erforderlich. Präventionsarbeit oder der Einsatz des Ordnungswidrigkeiten- oder des Gewerberechts seien mildere
Mittel, um den Konsum von Cannabis einzudämmen.
28
(3) Die Strafvorschriften seien zumindest unverhältnismäßig, weil sie angesichts der geringen Gefahren für eine
kleine Anzahl jugendlicher Konsumenten zu einer übermäßigen Einschränkung der Freiheitsrechte aller Bürger führten.
29
(dd) Die Pönalisierung von Cannabis verletze vor dem Hintergrund, dass der Konsum von Alkohol nicht unter Strafe
gestellt sei, Art. 3 Abs. 1 GG, weil Alkohol – wie neuere Erkenntnisse und auch die Stellungnahme des
Bundesministeriums für Gesundheit belegten – die gefährlichere Droge sei. Demgegenüber habe das
Bundesverfassungsgericht 1994 noch angenommen, Alkohol und Cannabis seien "potentiell gleich schädliche
Drogen".
30
(ee) Jedenfalls seien die Vorschriften der §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG in Verbindung mit der Anlage 1 zu
§ 1 BtMG verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Vorschriften nur deshalb nicht für
verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsbehörden ermögliche, dem geringen Unrechts-
und Schuldgehalt der Taten durch ein Absehen von Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Das
Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang betont, dass von der Verfolgung der bezeichneten
Straftaten regelmäßig abzusehen sei, und es habe zugleich eine bundesweit einheitliche Regelung angemahnt. Die
praktischen Erfahrungen und die Betrachtung des vorgelegten Falls belegten allerdings, dass die so genannte
"prozessuale Lösung" nicht in der Lage sei, verfassungswidrige Eingriffe in die Rechte der Bürger zu verhindern.
31
(ff) Die derzeitige strafrechtliche Verfolgungspraxis gegenüber Cannabiskonsumenten verstoße darüber hinaus
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hätten die Länder bislang nicht für
eine einheitliche Einstellungspraxis Sorge getragen. Die Bundesländer hätten unterschiedliche Richtlinien zur
Einstellungspraxis erlassen; insbesondere Wiederholungstäter, Jugendliche und Heranwachsende würden ganz
unterschiedlich behandelt. Zwar komme eine von der kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden erstellte Studie zu
dem Ergebnis einer im Wesentlichen einheitlichen Einstellungspraxis bei Cannabisfällen bis zu zehn Gramm;
gleichwohl könne die Einstellungspraxis von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft ganz unterschiedlich sein, weil
die Richtlinien Spielräume eröffneten. Die gegenwärtige Praxis im Umgang mit Cannabiskonsumenten verstoße auch
gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil der Normadressat nicht mehr vorhersehen könne, ob er bestraft werde oder nicht.
32
(4) Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Vorschriften sei nicht möglich. Weder die Einstellung
des Verfahrens nach § 31a BtMG, die möglich gewesen sei, weil die Staatsanwaltschaft nach der Hauptverhandlung
ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise erteilt habe, noch ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG
stelle einen Ausweg dar; schon der in beiden Fällen erforderliche Schuldspruch verstoße gegen das Übermaßverbot.
33
Ergänzend führte das Amtsgericht aus, dass es auch gar nicht in der Lage sei, im Rahmen des § 29 Abs. 5 StPO
(richtig: BtMG) von Strafe abzusehen und damit verfassungsgemäß auf das Verhalten des Angeklagten zu reagieren;
denn es wisse nicht, bei welcher Menge Cannabis ein Absehen von Strafe angezeigt sei.
II.
34
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR
2031/92 - (vgl. BVerfGE 90, 145) entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben mit
sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und dass
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem
Grundgesetz vereinbar sind.
B.
35
Die Vorlage ist unzulässig.
I.
36
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht
ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt.
Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223
<229>; 69, 185 <187>). Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende
Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich außerdem
eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum
vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl.
BVerfGE 97, 49 <60>). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher
darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung
seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum
einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>).
37
2. Besondere Begründungsanforderungen gelten für eine erneute Richtervorlage. Das vorlegende Gericht ist gemäß
§ 31 Abs. 1 BVerfGG an die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Ihr kommen gemäß
§ 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199 <203> m.w.N.). Da das
vorlegende Gericht im Falle einer erneuten Vorlage einen Spruch begehrt, der im Gegensatz zu der früheren
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht, muss es im Einzelnen die Gründe dafür darlegen, dass die
Rechtskraft der früheren Entscheidung eine erneute Sachprüfung nicht hindert. Die Rechtskraft einer gerichtlichen
Entscheidung bezieht sich zwar stets auf den Zeitpunkt, in dem sie ergeht; sie erfasst damit nicht solche
Veränderungen, die erst später eintreten. Sie steht einer erneuten Vorlage daher nicht entgegen, wenn das vorlegende
Gericht sich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden oder bekannt geworden
sind. Eine erneute Vorlage ist in solchen Fällen aber nur dann zulässig, wenn sie von der Begründung der früheren
Entscheidung ausgeht; das vorlegende Gericht muss den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
dokumentierten Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen, die vor diesem Hintergrund geeignet
sind, eine von dem früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen.
II.
38
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Vorlage nicht.
39
1. Das vorlegende Gericht hat es versäumt darzulegen, inwiefern die zur Prüfung gestellten Strafvorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können. Die
konkrete Normenkontrolle ist kein Mittel einer allgemeinen Aufsicht über den Gesetzgeber. Gegenstand einer
Normenkontrolle können nur Vorschriften sein, auf deren Gültigkeit es bei der von dem vorlegenden Gericht zu
treffenden Entscheidung auch tatsächlich ankommt. Dies können hier jedenfalls nicht alle Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes sein. Weil das Amtsgericht es versäumt hat, den konkreten Bezug der von ihm insgesamt
für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Vorschriften zu der konkreten Entscheidung im Ausgangsverfahren
herzustellen, und eine rechtliche Würdigung des festgestellten Lebenssachverhalts im Vorlagebeschluss gänzlich
fehlt, bleibt auch unklar, ob das Amtsgericht die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (in den im Tenor des
Vorlagebeschlusses genannten Handlungsalternativen des Erwerbs oder "sich in sonstiger Weise Verschaffens"),
oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz) für entscheidungserheblich hält. Unklar bleibt außerdem, ob
das Amtsgericht – der Jugendgerichtshilfe folgend - die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt
zwanzig Jahre alten Heranwachsenden in Erwägung gezogen hat oder nicht.
40
2. Darüber hinaus erfüllt der Vorlagebeschluss auch nicht die an eine erneute Vorlage zu stellenden besonderen
Begründungsanforderungen.
41
Das Amtsgericht geht zwar in seinem Vorlagebeschluss auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) ein; Ausgangspunkt seiner Erwägungen ist allerdings nicht der Rechtsstandpunkt
des Bundesverfassungsgerichts, sondern der abweichende eigene Rechtsstandpunkt. Die vorgetragenen neuen
Tatsachen belegen nicht, dass eine weitere Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht angezeigt sein könnte.
42
a) Es ist bereits fraglich, ob die vom Amtsgericht angeführten neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse tatsächlich
als entscheidungserhebliche neue Tatsachen angesehen werden können. Weder das vorlegende Gericht selbst noch
die benannten Sachverständigen behaupten, dass der Konsum von Cannabis ungefährlich sei. Dass - worauf das
Amtsgericht abhebt - der Konsum von Cannabis nicht zu Todesfällen führt, ist von jeher unbestritten. Das in den
Mittelpunkt seiner tatsächlichen Erörterungen gerückte Ergebnis einer Studie von Kleiber und Kovar, nach der
Cannabis weitaus weniger gefährlich sei als dies noch überwiegend angenommen werde, ist für sich genommen nicht
aussagekräftig.
43
aa) Das Bundesverfassungsgericht ist 1994 davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, der
Konsum von Cannabis sei mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden, umstritten, aber auch die den
Vorlagebeschlüssen zu Grunde liegende Auffassung mangelnder Gefährlichkeit von Cannabis ungesichert sei (a.a.O.,
S. 177). Nach einer Auswertung der in der wissenschaftlichen Literatur vertretenen Stimmen zu den lebhaft
umstrittenen Wirkungen des Cannabiskonsums für den Einzelnen und die Allgemeinheit ist das
Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach jetzigem Erkenntnisstand "nicht unbeträchtliche
Gefahren und Risiken" verblieben (a.a.O., S. 181). Die in diese Einschätzung einfließende Annahme über
Risikofaktoren (keine körperliche Abhängigkeit, nur geringe unmittelbare gesundheitliche Schäden bei mäßigem
Genuss von Cannabis, Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit trotz geringen Suchtpotentials, Möglichkeit der
Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei Jugendlichen) werden durch die vom Amtsgericht zitierten neueren
Stimmen der Wissenschaft nicht erschüttert. Schließlich war und ist die mögliche Auslösung eines so genannten
"amotivationalen Syndroms" (vgl. a.a.O., S. 180) umstritten.
44
Ungeachtet der Tatsache, dass das Amtsgericht Bernau sich mit der Stellungnahme des Bundesministeriums für
Gesundheit nur unzureichend auseinander setzt, hat es auch nicht dargelegt, ob und inwieweit allein die Veränderung
des Parameters "gesundheitliche Gefährlichkeit" für den Einzelnen die verfassungsrechtliche Beurteilung der
angegriffenen Vorschriften verändern könnte. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Entscheidung
BVerfGE 90, 145 gebilligte Konzeption des Gesetzgebers geht gerade dahin, "den gesamten Umgang mit
Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem Drogenhandel
ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu
unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit
Strafe zu bedrohen" (a.a.O., S. 182).
45
b) Auch seinen weiteren Überlegungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafvorschriften hat das vorlegende
Gericht nicht die – bindenden - Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde gelegt, wonach es
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen
Lage im Einzelnen verbindlich festzulegen. Die Entscheidung des Strafgesetzgebers kann vom
Bundesverfassungsgericht nicht darauf geprüft werden, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste
Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>). Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Prüfung ist die vom
Gesetzgeber vorgenommene konkrete Zielsetzung, zur Erreichung des Zwecks, die menschliche Gesundheit sowohl
des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen
und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren, nicht nur
Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr soll
das soziale Zusammenleben in einer Weise gestaltet werden, "die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs
mit Drogen freihält, wie sie auch von der so genannten weichen Droge Cannabis ausgehen: Durch sie werden
insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt; ihre Gewöhnung an berauschende Mittel wird gefördert. Die
Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden" (vgl. BVerfGE 90, 145
<174>).
46
Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Konzept hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Nach Umschreibung des
bis 1994 bestehenden Kenntnisstands zur Gefährlichkeit von Cannabisprodukten hat das Bundesverfassungsgericht
festgehalten, dass die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren zwar geringer sind als der
Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte, gleichwohl aber "nicht unbeträchtliche Gefahren und
Risiken" verblieben, sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor
der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 90, 145 <181>). Demgegenüber liegt dem Vorlagebeschluss die davon
abweichende, eigene Auffassung des Amtsgerichts Bernau zu Grunde, dass die Strafbewehrung kein geeignetes
Mittel sei, um den Gebrauch der Droge Cannabis einzudämmen. In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverfassungsgericht bereits 1994 festgehalten, dass die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob eine
Verminderung des Cannabiskonsums eher durch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts oder aber durch die
Freigabe von Cannabis und eine davon erhoffte Trennung der Drogenmärkte erreicht werden könne, noch nicht
abgeschlossen sei und dass es an wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen über die Richtigkeit des einen oder des
anderen Wegs fehle. Bei der Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines
Gesetzesziels hat der Gesetzgeber die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Gesicherte kriminologische
Erkenntnisse, die geeignet sein könnten, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs
wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung gänzlich
auszuschließen, hat auch das Amtsgericht Bernau nicht ins Feld geführt (vgl. BVerfGE 50, 205 <212>; 90, 145
<183>).
47
c) Für die Handlungsalternativen des unerlaubten Erwerbs (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und des unerlaubten
Besitzes von Cannabisprodukten (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) hat das Bundesverfassungsgericht die
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch unter Berücksichtigung des Umstands bejaht, dass die Schuld in diesen
Fällen typischerweise gering ist, wenn es sich um Fälle des Erwerbs oder des Besitzes von Cannabisprodukten in
kleineren Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch handelt (vgl. BVerfGE 90, 145 <188 f.>); der Gesetzgeber
genüge dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, weil er es den Strafverfolgungsorganen ermögliche, einem
geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall durch das Absehen von Strafverfolgung oder
Strafe angemessen Rechnung zu tragen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Vorschrift des
§ 29 Abs. 5 BtMG gezählt und damit den Gerichten die Verantwortung übertragen, im Einzelfall dem
verfassungsrechtlichen Übermaßverbot durch Absehen von Strafe angemessen Rechnung zu tragen.
48
d) Die Darlegungen des Amtsgerichts zu der uneinheitlichen Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden sind in
sich widersprüchlich und daher nicht geeignet, die gesetzliche Konzeption in Zweifel zu ziehen.
49
e) Die unterschiedliche Behandlung von Cannabis und Alkohol durch den Gesetzgeber verstößt – wie das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. a.a.O., S. 195 ff.).
50
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff