Urteil des BVerfG vom 05.02.1998

BVerfG: meinungsfreiheit, verfassungsbeschwerde, kritik, grundrecht, leiter, unterlassen, abgabe, amtsführung, werturteil, schranke

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2666/95 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...
-
gegen das Urteil des Landgerichts Limburg
vom 15. November 1995 - 3 S 58/95 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
die Richter Grimm,
Hömig
am 5. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Limburg vom 15. November 1995 - 3 S 58/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht
Limburg zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, mit dem der Beschwerdeführer
zur Unterlassung von Äußerungen verurteilt worden ist.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer hatte im Zuge seiner Ausmusterung als Hauptmann der Reserve der Bundeswehr die noch
i n seinem Besitz befindlichen Ausrüstungsstücke zur Überprüfung und Abgabe vorzulegen. Bei der Rückgabe der
Gegenstände an die Standortbekleidungskammer fehlten Bekleidungsstücke im Wert von 64,74 DM. Diesen Betrag
beglich der Beschwerdeführer sofort. Anschließend erlegte ihm das Kreiswehrersatzamt ein Verwarnungsgeld in Höhe
von 30 DM wegen Verlustes von Ausrüstungsgegenständen auf. Aus diesem Anlaß nahm der Beschwerdeführer
telefonischen Kontakt zum Kreiswehrersatzamt auf und machte dessen Leiter Dr. S., dem Kläger des
Ausgangsverfahrens, Vorhaltungen über die von der Behörde in seinem Fall geübte Verwaltungspraxis. Zu einer
Aufhebung des Verwarnungsgeldes kam es jedoch nicht. Daraufhin verfaßte der Beschwerdeführer ein Schreiben an
den ihm aus seiner Zeit als Offiziersanwärter bekannten Generalmajor St. In dem Schreiben teilte der
Beschwerdeführer zunächst den Sachverhalt mit und führte dann aus:
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"In einem Telefongespräch teilte ich Dr. S. mein Befremden über diesen Vorgang mit. Ich
fragte ihn nach der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme und stellte den nach vier Umzügen
verlorenen Stiefel und Waschzeugbeutel einer 20 Jährigen oft mit Anstrengung verbundenen
Loyalität gegenüber.
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Meinen geäußerten Bedenken, daß hier mit wenig Feingefühl verfahren werde und daß es mir
nahe gehe, am Ende meiner Reservezeit so angegangen zu werden, stellte Dr. S. ironisierend
seine eigene Betroffenheit über jüngste Korruptionsverdachte in der Luftwaffe und in der
seine eigene Betroffenheit über jüngste Korruptionsverdachte in der Luftwaffe und in der
Vergangenheit gegenüber. Dr. S. nahm im weiteren Gesprächsverlauf einen egalitären
Standpunkt ein (er verfahre nach dem durch die Richtlinien des Bundesverwaltungsamtes in
Bonn vorbestimmten "gebundenen Ermessen", das bei Verlusten von über 20 DMallen
Soldaten eine Ordnungswidrigkeit nach § Abs. 1 Nr. 6 WPflG nachzuweisen habe), der mich in
seinem Fanatismus irritierte.
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Da ich als Lehrer am Limburger Gymnasium jeden Tag mit Jugendlichen zu tun habe, die,
wenn sie nicht wie die meisten verweigern, mit einem großen Vertrauen und einer
ebensogroßen Sensibilität wenig später ihren Wehrdienst antreten, erschreckt mich die
Vorstellung, daß sie durch die übertriebene Rechtspraxis des Dr. S. in ihrem oft noch intakten
gesunden Rechtverständnis ebenso entmutigt werden könnten, wie es mir jetzt geschieht. In
dieser Sorge frage ich mich, inwieweit die genannte Stelle richtiger zu besetzen ist und einem
möglichen zersetzenden Einfluß frühzeitig Einhalt zu bieten ist.
6
Auf die selbstreinigenden Kräfte unseres Heeres vertrauend, mache ich es alleine von Ihrem
Ratschlag abhängig, ob ich das Verwarnungsgeld bezahlen soll."
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Nachdem der Inhalt des Schreibens dem Kläger über die Wehrbereichsverwaltung zur Kenntnis gebracht worden
war, erhob er gegen den Beschwerdeführer Privatklage wegen Beleidigung. Das Amtsgericht stellte das Verfahren
wegen geringen Verschuldens nach § 383 Abs. 2 StPO ein. Daraufhin erhob er nach vergeblicher Aufforderung zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung Zivilklage mit dem Antrag, den Beschwerdeführer zu verurteilen, es zu
unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:
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Der Kläger habe im Verlauf eines Telefongespräches mit dem Beschwerdeführer einen
egalitären Standpunkt eingenommen, der den Beschwerdeführer in seinem - des Klägers -
Fanatismus irritiert habe. Der Beschwerdeführer frage sich, inwieweit die vom Kläger
innegehaltene Stelle als Leiter des Kreiswehrersatzamtes W. richtiger zu besetzen sei und
einem möglichen zersetzenden Einfluß frühzeitig Einhalt zu bieten sei.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht der Berufung
des Klägers stattgegeben und den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat
es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1
Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Beschwerdeführer habe mit seinen ehrverletzenden
Äußerungen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Die streitbefangenen Auszüge aus dem Schreiben
enthielten ein ehrverletzendes Werturteil, in dem der Beschwerdeführer den Kläger und seine Tätigkeit mit einem
"irritierenden Fanatismus" und einem "möglichen zersetzenden Einfluß" in Verbindung bringe, dem er die
"selbstreinigenden Kräfte unseres Heeres" gegenüberstelle. Der Beschwerdeführer habe damit zum Ausdruck
gebracht, daß seines Erachtens der Kläger aufgrund seines Fanatismus die Wehrbereitschaft beeinträchtige und einen
Fremdkörper im Institutionengefüge der Bundeswehr darstelle. Die Äußerungen seien auch nicht durch Art. 5 GG
gerechtfertigt. Das Recht der freien Meinungsäußerung finde seine Schranke in dem Recht der persönlichen Ehre, Art.
5 Abs. 2 GG. Aus der Abwägung beider Rechtspositionen ergebe sich, daß eine Äußerung dann nicht mehr vom
Grundrecht der Meinungsfreiheit erfaßt werde, wenn es nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern
die Herabsetzung der Person im Vordergrund stehe. Eine solche Schmähkritik liege hier angesichts der Wortwahl des
Beschwerdeführers vor. Die vom Beschwerdeführer gemachten Äußerungen zielten eindeutig auf die Herabsetzung
des Klägers ab.
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2. Mit seiner hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG. Er macht im wesentlichen geltend: Das Landgericht habe die Tragweite des Grundrechtsschutzes
verkannt. Es sei zu Unrecht von einer Schmähkritik ausgegangen. Es sei zu berücksichtigen, daß die beanstandete
Äußerung im militärischen Bereich auf dem Dienstweg adressatenbezogen erfolgt sei. Bei dieser Form seien
Formulierungen dieser Art auch üblich. Insbesondere könne nicht aus dem Sprachgebrauch des Wortes "möglichen
zersetzenden Einfluß" auf eine gewollte Diffamierung der Person des Klägers geschlossen werden. Gerade diese
Formulierung sei im Sprachgebrauch der Bundeswehr üblich. Der Schwerpunkt der Kritik liege, wenn auch mit
überspitzter Formulierung, auf der Handhabung der Amtsführung, wobei sachliche Ursachen und mögliche Folgen aus
der Sicht des Beschwerdeführers aufgezeigt worden seien.
11
3. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die vom Landgericht vorgenommene
Deutung der Äußerung und ihre Einordnung als Schmähkritik seien verfassungsrechtlich zu beanstanden.
II.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
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1. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
geklärt.
Im
einzelnen
wird
dabei
auf die nachstehend aufgeführten
Rechtsprechungsbelege verwiesen.
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
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a) Die briefliche Aussage des Beschwerdeführers genießt als Meinungsäußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG. Dieser erstreckt sich auf alle Meinungsäußerungen unabhängig davon, ob sie rational oder emotional,
begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten
werden (BVerfGE 85, 1 <14 f.>; 93, 266 <289>). Auch polemische oder verletzende Formulierungen entziehen eine
Äußerung nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>). Mit der Verpflichtung
des Beschwerdeführers, die Äußerung zu unterlassen, beeinträchtigt das Urteil des Landgerichts diesen in seiner
Meinungsfreiheit.
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b) Dem Urteil liegt ein Zivilrechtsstreit zugrunde, der nach Maßgabe privatrechtlicher Vorschriften zu lösen ist.
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie haben dabei jedoch die wertsetzende
Bedeutung des von ihrer Entscheidung berührten Grundrechts zu berücksichtigen (BVerfGE 7, 198 <208>). Das
erfordert im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der privatrechtlichen Vorschriften regelmäßig eine
fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Rang des von der
privatrechtlichen Norm geschützten Rechtsgutes auf der anderen Seite (BVerfGE 85, 1 <16>). Eine derartige
Abwägung ist allerdings dann entbehrlich, wenn es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt. In diesem Fall tritt
die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück
(BVerfGE 66, 116 <151>; 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>).
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Gerade wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts darf der Begriff der Schmähkritik aber nicht
überdehnt werden (BVerfGE 82, 272 <284>; 9 3 , 266 <294>). Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der
herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik
handelt (BVerfGE 82, 272 <283 f.>) . Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der
Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272 <284>). Hält ein Gericht eine
Äußerung fälschlich für eine Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur
Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266 <294>).
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Die Beurteilung, ob eine Äußerung danach als Schmähkritik auszusehen ist, setzt eine zutreffende Erfassung ihres
Sinns voraus. Fehlt es daran, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es zur Unterdrückung einer zulässigen
Äußerung kommt (BVerfGE 93, 266 <295>). Deshalb liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann vor,
wenn das Zivilgericht der Äußerung einen Sinn beigelegt hat, den diese nicht hat, oder wenn es bei mehrdeutigen
Äußerungen von dem zur Verurteilung führenden Sinn ausgegangen ist, ohne andere, ebenfalls mögliche Deutungen
zuvor mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfGE 85, 1 <13 f.>; 94, 1 <9>). Dabei darf eine
Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser
ihren Sinn mitbestimmt (BVerfGE 93, 266 <295 f.>).
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c) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
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Das Landgericht hat die Äußerungen des Beschwerdeführers in dem zur Verurteilung führenden Sinn gedeutet, ohne
andere, keineswegs fernliegende Deutungsmöglichkeiten mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen zu haben. Es
hat aus dem Inhalt des Schreibens die Wendungen "Fanatismus", "möglichen zersetzenden Einfluß" und
"selbstreinigenden Kräfte unseres Heeres" herausgelöst, sie unter Vernachlässigung der konkreten Verwendung in
einen Zusammenhang gebracht und daraus abgeleitet, der Beschwerdeführer habe geäußert, daß der Kläger aufgrund
seines Fanatismus die Wehrbereitschaft beeinträchtige und ein Fremdkörper im Institutionengefüge der Bundeswehr
sei. Zwar stellen die Äußerungen des Beschwerdeführers zweifellos eine Kritik an der Amtsführung des Klägers und
an seiner fachlichen Eignung dar. Bei Berücksichtigung des Anlasses und des Gesamtinhalts des Schreibens
erscheint es aber alles andere als zwingend, daraus den generellen Vorwurf abzuleiten, der Kläger beeinträchtige
aufgrund seines Fanatismus die Wehrbereitschaft. Auch das vom Landgericht angenommene Verständnis, der
Beschwerdeführer habe zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei ein Fremdkörper im Institutionengefüge der
Bundeswehr, läßt den Gesamtinhalt des Schreibens unberücksichtigt.
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Die vom Landgericht vorgenommene Einordnung der Äußerung als Schmähkritik wird den Anforderungen von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls nicht gerecht. Die gebotene Berücksichtigung von Anlaß und Kontext der vom
Landgericht isoliert betrachteten Äußerungen belegt, daß die Kritik des Beschwerdeführers von einem Sachanliegen
geprägt war und daß dieses im Vordergrund des Schreibens stand. Selbst wenn man die Deutung des Landgerichts
zugrunde legte, verböten es der Anlaß und das in dem Schreiben zum Ausdruck kommende Sachanliegen des
Beschwerdeführers, in der Äußerung ausschließlich eine Diffamierung des Klägers zu sehen. Das hat das Landgericht
nicht beachtet, indem es allein aufgrund des den Äußerungen beigemessenen herabsetzenden Charakters eine
Schmähung angenommen hat. Damit hat es sich der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung zwischen
der Meinungsfreiheit und der angenommenen Ehrverletzung verschlossen.
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3. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der nicht einwandfreien Deutung der Äußerung und ihrer
unzutreffenden Wertung als Schmähkritik. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht bei hinreichender
Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu einem anderen Ergebnis gelangt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Grimm
Hömig
Seidl