Urteil des BVerfG vom 03.07.2002
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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2151/01 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Werner Neubauer,
Lohkampstraße 11, 22523 Hamburg -
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juni 2001 - 8 Sa 120/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juni 2001 - 8 Sa 120/01 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das in vollständiger
Fassung erst mehr als neun Monate nach der Verkündung abgesetzt und zugestellt wurde.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer schloss mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Klägerin im Ausgangsverfahren, vor dem
Landesarbeitsgericht einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung
beendet wurde. Über die Versteuerung des Abfindungsbetrages kam es später zum Streit, sodass die Klägerin beim
Arbeitsgericht beantragte festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich des
Abfindungsbetrages unzulässig sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.
3
2. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers durch Urteil vom 19. Juni 2001 zurück; die
Revision ließ es nicht zu. Das Urteil wurde in vollständiger Fassung und von allen beteiligten Richtern unterschrieben
der Geschäftsstelle am 8. April 2002 übergeben und dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 10.
April 2002 zugestellt.
II.
4
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 14. Dezember 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur
Begründung beruft er sich auf die Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - (NZA 2001, S. 982).
III.
5
Zur Verfassungsbeschwerde hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen Stellung genommen. Es hat sich dahin geäußert, dass es selbst und der Vorsitzende der Kammer des
Landesarbeitsgerichts die verspätete Urteilsabsetzung außerordentlich bedauerten.
B. - I.
6
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe stattzugeben. Die für die Beurteilung
wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
7
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.
8
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang
zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
<269>; 88, 118 <124>).
9
2. Nach diesem Maßstab verletzt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
10
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige
Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann
keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät
absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten
Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
11
Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.
II.
12
Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache - zur Vermeidung weiterer
Verzögerungen - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
13
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des
Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3, § 134 Abs. 1 BRAGO und den dazu vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Jaeger
Hömig
Bryde