Urteil des BVerfG vom 25.09.2001

BVerfG: verfassungsbeschwerde, stationäre behandlung, fürsorgepflicht, pflegebedürftigkeit, vorsorge, subsidiarität, familie, krankenversicherung, versicherungspflicht, bevölkerung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2566/94 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Corinna Fröhlke,
An der Wildbahn 16 A, 13503 Berlin -
gegen § 1 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3, §§ 54, 55, § 57 Abs. 4,
§ 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung
des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014)
und § 3a BBesG i.d.F. des Art. 21 PflegeVG
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 25. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer ist Oberstaatsanwalt und - hinsichtlich des nicht durch die Beihilfe abgedeckten
Krankheitsrisikos - bei der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin freiwillig krankenversichert. Er wendet sich in
erster Linie mit der Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen den in Art. 1 des Gesetzes zur
sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994
(BGBl I S. 1014 ff.) enthaltenen § 20 Abs. 3 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer als freiwilliges
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Nach
Maßgabe des § 22 SGB XI hätte er sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der
Pflegekasse für den Abschluss eines privaten Pflege-Pflichtversicherungsvertrages entscheiden können.
II.
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Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels
hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinn von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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1. Es kann hier offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
unzulässig ist, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen steht. Dieser Grundsatz verpflichtet den
Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm gegebenen Rechtsweg
zu beschreiten. Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das
Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt
(vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für
das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbei führen, ob und in
welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen verfassungsmäßigen Rechten
betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 <35>). Auch unter dem Gesichtspunkt
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann allerdings nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der
Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine Straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine
Zuwiderhandlung begeht, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu
machen (BVerfGE 81, 70 <82 f.>).
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Daran gemessen könnte die Verfassungsbeschwerde unzulässig sein, da die Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung in § 112 SGB XI nicht bußgeldbewehrt ist. Der Beschwerdeführer könnte daher darauf zu
verweisen sein, sein Begehren zunächst auf dem Rechtsweg vor den Sozialgerichten zu verfolgen, der gemäß dem
durch Art. 33 PflegeVG in das Sozialgerichtsgesetz eingefügten § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG für Streitigkeiten, die in
Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, eröffnet ist.
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2. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht in seinen aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden grundrechtsgleichen
Rechten auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn verletzt.
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a) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, für den Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu
sorgen. Dabei hat er die Alimentation so zu bemessen, dass sie nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des
Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
angemessenen Lebensunterhalt gewährt (stRspr, vgl. BVerfGE 16, 94 <115>; 81, 363 <375>; 83, 89 <98>; 99, 300
<314 f.>). Art. 33 Abs. 5 GG räumt dem Gesetzgeber in der Frage, welcher Lebensunterhalt angemessen ist, ein weit
gehendes Ermessen ein (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 58, 68 <78>; 81, 363 <375 f.>).
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aa) Das gegenwärtige System der Beihilfegewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums und könnte jederzeit geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG berührt wäre.
Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und
Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der
Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 79,
223 <235>; 83, 89 <98>). Eine solche Pflicht ist auch nicht aus dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber zu
beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums herzuleiten, wonach der Dienstherr den Beamten
bzw. Versorgungsempfänger und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren hat. Die beamtenrechtliche
Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen
erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene
Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen
Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze, sondern
eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren,
geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 83, 89 <98>).
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bb) Kraft seiner Fürsorgepflicht muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene
Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder
Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über
Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner
Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des
Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen
Aufwendungen belastet bleibt. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende
Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in
Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht
nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 <100 f.>).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen gilt hier Folgendes:
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Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Alimentationsprinzip beruft, bedeutet die an die freiwillige Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfende Einbeziehung in die soziale Pflegeversicherung nicht - auch
nicht mittelbar - eine unzulässige Regelung der Beamtenalimentation. Der Gesetzgeber hat mit der Pflegeversicherung
eine im Grundsatz alle Bürger erfassende Volksversicherung eingerichtet, um die für die Pflegehilfe notwendigen
Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen. Die Anknüpfung der Pflegeversicherung an die
Krankenversicherung ist vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1681/94 u.a. - (NJW
2001, S. 1707; demnächst in BVerfGE 103, 271) gebilligt worden. Zwar hat der Beamte die Versicherungsprämien für
diese neu eingeführte Pflichtversicherung aus seinen Besoldungs- oder Versorgungsbezügen zu tragen. Es wird
indessen nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen
Pflegeversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht
mehr gewährleistet wäre. Zudem würde in diesem Fall nicht das PflegeVG gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen,
vielmehr wäre verfassungsrechtlich eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das
Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten.
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Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch das PflegeVG nicht berührt. Die Fürsorgepflicht betrifft in erster Linie
die Leistungsseite im Krankheits- bzw. hier im Pflegefall. Adressat ist der Dienstherr, der verpflichtet ist, das
Beihilferecht nicht ohne Rücksicht auf die neu eingeführte Pflegeversicherung auszugestalten. Die beihilferechtlichen
Regelungen, die an das neue PflegeVG angepasst worden sind (vgl. auf Bundesebene die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 29. Dezember 1994 ), stehen
vorliegend jedoch nicht auf dem Prüfstand.
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3. Ein Verstoß gegen das Prinzip der Vorsorgefreiheit lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
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Der beamtenrechtliche Grundsatz der Vorsorgefreiheit besagt, dass der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge
frei ist, also in eigener Verantwortung darüber entscheidet, in welchem Umfang, bei welchem
Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er
Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 <176>) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall
bilden will (BVerwGE 20, 44 <51>).
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Die vom Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassene Frage, ob dieses Prinzip zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 79, 223 <232>; 83, 89 <105>), bedarf auch vorliegend
keiner Entscheidung.
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Sollte der Grundsatz der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören, so
bezöge er sich jedenfalls allein auf die Krankenvorsorge, nicht hingegen auf die Vorsorge für den Pflegefall. Das
Risiko der Pflegebedürftigkeit wurde erst im Laufe der letzten Jahrzehnte aufgrund des Alterungsprozesses der
Bevölkerung - Anstieg der Lebenserwartung bei gleichzeitig sinkenden Geburtenzahlen - von einem Einzelschicksal
zu einem allgemeinen Lebensrisiko, welches aufgrund der veränderten familiären Strukturen anders als früher im
Regelfall nicht mehr in der Familie bewältigt werden kann. Die öffentliche Diskussion über eine bessere soziale
Absicherung bei Pflegebedürftigkeit begann 1974 mit einem Gutachten des Kuratoriums Deutsche Altershilfe über die
stationäre Behandlung von Krankheiten im Alter, dem 1976 die ersten Vorschläge des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge sowie ein Vorschlag der Arbeiterwohlfahrt folgten (vgl. dazu Urteil des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, demnächst in BVerfGE 103, 197 ff.).
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Nach dem Grundsatz der Vorsorgefreiheit bleibt es dem Beamten auch überlassen, ob er sich überhaupt für den
Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages zur vollen oder teilweisen Deckung etwaiger
Krankheitskosten entschließt oder aber für diesen Fall durch die Bildung eigener Rücklagen Vorsorge trifft. Allerdings
verbürgt ein etwa bestehender verfassungsrechtlicher Grundsatz der Vorsorgefreiheit dem Beamten nicht auch die
Freiheit, hinsichtlich des Krankheitsrisikos schlechterdings keinerlei Vorsorge zu treffen (vgl. BVerfGE 79, 223
<234>). Angesichts der immensen Höhe der im Pflegefall entstehenden Aufwendungen und der mangelnden
Bereitschaft der Bevölkerung zur Eigenvorsorge durfte der Gesetzgeber die Vorsorgefreiheit durch Einführung der
Versicherungspflicht einschränken. Der mit der Einbeziehung in die soziale Pflegeversicherung verbundene Eingriff in
die Vorsorgefreiheit wahrt ebenso wie der Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit (vgl. dazu
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, NJW 2001, S. 1709
<1711 f.>) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff