Urteil des BVerfG vom 20.06.2007
BVerfG: verfassungsbeschwerde, strafzumessung, verfügung, beweisantrag, einvernahme, vermögensvorteil, unmittelbarkeit, rechtsstaatsprinzip, verbotsirrtum, ausnahmefall
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1083/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Burnus,
Kranoldplatz 3, 12209 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Kammergerichts vom 17. April 2007 - (1) 1 Ss 111/07 (11/07) -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2006 - (241 Ds) 52 Js
5088/04 (211/05) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Sachaufklärung und unzureichende Beweiswürdigung durch das
Gericht rügt, ist sein Vorbringen an den Grundsätzen des fairen Verfahrens zu messen. Diese haben insoweit Vorrang
vor dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu
dem zu prüfenden Sachverhalt aufweisen (vgl. BVerfGK 1, 145 <149>).
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Nicht jeder Verstoß gegen § 244 oder § 261 StPO und die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze
stellt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Fachgerichte -
in Wahrung der Unschuldsvermutung der als Täter in Betracht kommenden Person - so weit von der Verpflichtung
entfernt haben, auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu
erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige
Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>).
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Überzeugung des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe das
Geld vereinnahmt, beruht vielmehr auf der naheliegenden Erwägung, dass dessen insoweit geständige Einlassung den
Tatsachen entspricht. Diese Annahme wird insbesondere auch durch dessen Angabe, das Geld stehe eigentlich ihm
aufgrund eines Schuldanerkenntnisses zu, gestützt. Die Einvernahme der Ehefrau musste sich dem Gericht insofern
nicht aufdrängen, sondern lag eher fern. Einen dahingehenden Beweisantrag hatte der Beschwerdeführer vor dem
Tatgericht auch zu keinem Zeitpunkt gestellt.
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2. Trägt der Beschwerdeführer vor, der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt trage eine Verurteilung nach
§ 266 StGB nicht, so verkennt er, dass das bloße Bestehen einer Schuld des Vermögensinhabers gegenüber dem
Treupflichtigen nicht in jedem Fall die Straffreiheit einer Verfügung des Treupflichtigen zu Lasten des
Vermögensinhabers bedingt. Die Ansicht des Amtsgerichts, anlässlich der vorzunehmenden Gesamtsaldierung (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. August 2003 - 5 StR 254/03 -, NStZ 2004, S. 205 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007,
§ 266 Rn. 59, 73 ff., m.w.N.) sei darauf zu achten, dass der ausgleichende Vermögensvorteil in unmittelbarem
Zusammenhang mit der zugleich schädigenden Handlung stehen müsse, dies sei bei bloß bestehender
Aufrechnungslage, jedoch nicht erklärter Aufrechnung nicht der Fall, ist nachvollziehbar. Sachfremde Erwägungen
liegen ihr nicht zu Grunde (vgl. insofern zur Frage der Unmittelbarkeit: Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 266
Rn. 73, 76; Joecks, Studienkommentar StGB, 6. Aufl. 2005, § 266 Rn. 30; BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR
124/86 -, NStZ 1986, S. 455 f.; Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Stand: 1. Mai 1998,
§ 266 Rn. 149). Die vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss
vom 27. August 2003 - 5 StR 254/03 -, NStZ 2004, S. 205 ff.; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 StR 423/05 -,
NStZ-RR 2006, S. 175 f.) verhalten sich zu dieser Frage nicht. Ihnen liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu
Grunde.
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Von Verfassungs wegen gibt es gegen die rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts mithin nichts zu erinnern.
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3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Strafzumessung sei fehlerhaft, da das Gericht nicht erkennbar das
Bestehen einer Aufrechnungslage zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, ist dies am Gebot des
fairen Verfahrens und der Schuldangemessenheit der Strafe zu messen.
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a) Der Vortrag des Beschwerdeführers ist insofern unvollständig, als das Amtsgericht durchaus das mögliche
Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten gewertet hat:
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"Soweit zu Gunsten [des Angeklagten] davon ausgegangen wird, dass [er] der Ansicht war, die Gelder des Zeugen
S. [...] bei ihm vereinnahmen zu können, handelte der Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum [...]."
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Das Gericht führt anschließend aus, dass es insoweit von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 17, 49 Abs. 1
StGB Gebrauch mache.
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b) Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die Strafe die Schuld
des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld
des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <285 ff.>; 50, 5 <12>). Die Strafzumessung ist Sache der
Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die
Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv
willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht kann nicht
nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder
ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 466/99 -, juris; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98 -, juris).
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Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht das Gebot der
Schuldangemessenheit.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau