Urteil des BVerfG vom 17.03.2009
BVerfG: anspruch auf rechtliches gehör, haftkosten, vollzugsplan, gefährdung, verfassungsbeschwerde, grundrecht, entziehen, gefangener, anhörung, strafvollstreckung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1466/07 -
- 2 BvR 1766/07 -
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn E...
1.
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juni 2007 - 1 Vollz (Ws)
341/07 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19. April 2007 - 61 Vollz 811/06 -,
c)
den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes
Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2006 - 4514 E (II) E - 2.185 -
- 2 BvR 1466/07 -,
2.
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2007 - 1 Vollz (Ws)
445/07 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 10. Mai 2007 - 61 Vollz 124/07 -,
c)
die Entscheidung des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-
Westfalen vom 31. Januar 2007 - 4514 E (II) E - 2.191 -
- 2 BvR 1766/07 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 17. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Entscheidungen des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2006 -
4514 E (II) E - 2.185 - und vom 31. Januar 2007 - 4514 (II) E - 2.191 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Hagen
vom 19. April 2007 - 61 Vollz 811/06 - und vom 10. Mai 2007 - 61 Vollz 124/07 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Landgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Damit
werden die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung von Haftkostenbeiträgen.
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1. Der 29 Jahre alte, an einer Epilepsieerkrankung leidende Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt
S. Freiheitsstrafen wegen Betruges. Er war zunächst in der Justizvollzugsanstalt C. im offenen Vollzug inhaftiert
gewesen. Aus einem dort gewährten Hafturlaub war er nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt. Als Grund
seines Fernbleibens gab er Kränkung durch das Fehlen adäquater beruflicher Perspektiven im Vollzug an. Am Tag
nach seiner Festnahme wurde er in die Justizvollzugsanstalt S. - geschlossener Vollzug - verlegt, wo ihm wegen
Mangels an Arbeitsplätzen keine Arbeit zugewiesen werden konnte.
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2. Ausgangsverfahren 2 BvR 1466/07
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a) Mit Bescheid vom 6. November 2006 setzte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. - mit formularmäßig
angekreuzter Feststellung, eine Gefährdung der Wiedereingliederung durch die Auferlegung eines Haftkostenbeitrages
(§ 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG) sei nicht erkennbar - für den Beschwerdeführer einen Haftkostenbeitrag für den Monat
Oktober 2006 in Höhe von 316,41 Euro wegen verschuldeter Nichtarbeit fest.
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Einige Tage später erstellte die Vollzugsbehörde für den Beschwerdeführer einen Vollzugsplan, der neben einem
Hinweis auf die bestehende Epilepsieerkrankung die Feststellungen enthielt, dass der Beschwerdeführer sich „im
Hinblick auf die Arbeit zwischen ihm und den zuständigen Bediensteten“ kooperativ zeige und dass ein Arbeitseinsatz
nach Bedarf geplant, „zur Zeit“ jedoch der Status des Beschwerdeführers „03“ sei. Hinsichtlich der beruflichen
Maßnahmen solle der Beschwerdeführer fachlich und medizinisch beraten werden. Der Beschwerdeführer habe
Schulden in Höhe von 60.000 bis 70.000 Euro, welche er selbständig regeln wolle. Er habe seine Berufs- und
Lebensplanung konkretisieren können und setze sich mit seiner Schuldensituation weiterhin auseinander.
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Den gegen den Haftkostenbescheid eingelegten Widerspruch des Beschwerdeführers wies der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 als unbegründet
zurück. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Haftkostenbeitragspflicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis
3 StVollzG lägen beim Beschwerdeführer nicht vor, insbesondere sei er nicht als unverschuldet ohne Arbeit
anzusehen. Vielmehr habe er die Nachteile aus der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug nach seiner
Festnahme und damit auch die Tatsache, dass ihm in der Justizvollzugsanstalt S. keine Arbeit habe vermittelt
werden können, selbst zu vertreten. Des Weiteren stelle der Bescheid gemäß § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG
rechtsfehlerfrei fest, dass die Heranziehung die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gemeinschaft trotz
der Erhöhung seiner Schulden nicht gefährde. Es erscheine angesichts des vorangegangenen erheblichen
Fehlverhaltens des Beschwerdeführers überdies befremdlich, wenn er auf das Resozialisierungsgebot hinweise.
Dieses Gebot gelte selbstverständlich; hinzuweisen sei aber gleichermaßen auf die Pflichten der Gefangenen.
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b) Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht Hagen gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG.
Er beanstandete, dass man ihm die Gründe für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug nicht mitgeteilt habe.
Die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen behindere ihn bei seiner Schuldenregulierung und verstoße somit gegen den
Resozialisierungsgrundsatz. In seinem Vollzugsplan vom 15. November 2006 sei für ihn hinsichtlich seines
Arbeitseinsatzes der Status „03“ festgeschrieben, was „unverschuldet ohne Arbeit“ bedeute. Eine Einzelfallprüfung bei
der Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen habe nicht stattgefunden.
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Mit Beschluss vom 19. April 2007 wies das Landgericht Hagen den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet
zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung zu einem Haftkostenbeitrag lägen aus den Gründen
des Widerspruchsbescheides, denen sich das Gericht anschließe, vor. Es sei unerheblich, ob dem Beschwerdeführer
die Gründe für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug mitgeteilt worden seien, zumal diese für den
hafterfahrenen Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit schon einmal aus dem offenen Vollzug entwichen sei, auf
der Hand lägen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt S. zunächst als
„verschuldet ohne Arbeit“ geführt worden sei, da er es aufgrund seiner schuldhaften Urlaubsüberschreitung zu
vertreten habe, dass er in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert worden sei, in der es für ihn keine Arbeit gegeben
habe. Die gegenteilige Eintragung im Vollstreckungsplan sei für die Frage der Haftkostenbeiträge nicht konstitutiv und
außerdem später erfolgt. Auch Gründe der Wiedereingliederung sprächen nicht gegen die Heranziehung des
Beschwerdeführers zu Haftkostenbeiträgen, da es widersinnig wäre, wenn sich ein Verurteilter, dem nach dem Gesetz
erklärtermaßen die Kosten der Strafvollstreckung aufgebürdet werden könnten, der Beteiligung an den Haftkosten
durch Hinweis auf private Schulden entziehen könne. Niemand werde schließlich gezwungen, Straftaten zu begehen
und sich damit zusätzlich zu seinen Schulden auch noch Haftkostenbeiträge aufzubürden.
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c) Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Juni
2007 gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig.
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3. Ausgangsverfahren 2 BvR 1766/07
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a) Die Justizvollzugsanstalt S. setzte mit weiteren Bescheiden Haftkostenbeiträge für November 2006 in Höhe von
306,02 Euro sowie für die Zeit vom 1. bis 6. Dezember 2006 in Höhe von 72,60 Euro fest. Den Widerspruch des
Beschwerdeführers hiergegen wies das Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom
31. Januar 2007 zurück und verwies auf die Gründe des Widerspruchsbescheides zum Haftkostenbeitrag für Oktober
2006. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die gebotene Anhörung zur
Verlegung unterblieben sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass im Vollzugsplan für ihn der Status „03“
(unverschuldet ohne Arbeit) angegeben sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzugsplan in die Zukunft gerichtet
sei.
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b) Durch Beschluss vom 10. Mai 2007 wies das Landgericht Hagen den hiergegen gerichteten Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 ff. StVollzG) mit gleichen Gründen wie im Beschluss vom
19. April 2007 als unbegründet zurück.
13
c) Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Juli
2007 gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ohne weitere Begründung als unzulässig.
II.
14
1. Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vollzugsbehörde
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm keine Gelegenheit zur Äußerung zu seiner Ablösung
aus dem offenen Vollzug gegeben habe; die Verlegungsverfügung sei ihm nicht eröffnet worden. Mit dem Vollzugsplan
sei die Justizvollzugsanstalt eine Selbstbindung auch im Hinblick auf die Einstufung als „unverschuldet ohne Arbeit“
eingegangen. Es sei gegen ihn kein Disziplinarverfahren wegen Nichtausübung einer zugewiesenen Arbeit eingeleitet
worden, das die Erhebung eines Haftkostenbeitrages gerechtfertigt hätte. Dies alles sei bei seiner ersten
Nichtwiederkehr aus dem Hafturlaub 2003 anders gewesen; gegen die damalige Einstufung als „verschuldet ohne
Beschäftigung“ und die Ablösung aus dem offenen Vollzug habe er sich auch nicht gewehrt.
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2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht.
III.
16
Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen,
weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Weg der Anhörungsrüge (§ 33a StPO) beschritten hat. Zwar macht er
unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Diese Rüge bezieht sich jedoch
erkennbar allein auf das Vorgehen der Vollzugsbehörde, der der Beschwerdeführer vorwirft, ihn ohne vorherige
Anhörung verlegt zu haben. Die damit geltend gemachte Rechtsverletzung berührt nicht den Schutzbereich des
Anhörung verlegt zu haben. Die damit geltend gemachte Rechtsverletzung berührt nicht den Schutzbereich des
Art. 103 Abs. 1 GG, der nach seinem klaren Wortlaut allein das Gehör vor Gericht umfasst (vgl. BVerfGE 101, 397
<404>). Schon aus diesem Grund wäre die Anhörungsrüge kein zur Abwehr der gerügten Grundrechtsverstöße
geeigneter Rechtsbehelf gewesen.
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2. Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet.
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a) Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts wenden § 50 Abs. 1 StVollzG in einer nicht nachvollziehbaren
Weise an und verletzen damit den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG.
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Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, unterliegen
aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) überschreiten
oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f.>; 57, 250
<272>; 74, 102 <127> stRspr). Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht
bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber
gewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl. BVerfGE 86, 59 <64>) oder das zu
berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat (vgl. BVerfGE 59, 231 <268 f.>; 77, 240 <255 f.>).
21
Wird eine einfachgesetzliche Bestimmung, die sich als konkretisierende Ausprägung der verfassungsrechtlichen
Pflicht zur Ausrichtung des Strafvollzuges auf das Ziel der Resozialisierung (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 116, 69
<85> stRspr) darstellt, in nicht nachvollziehbarer Weise - insbesondere ohne Berücksichtigung des
Resozialisierungszieles, dem sie dienen soll - ausgelegt und angewendet, so ist der Betroffene in seinem
grundrechtlichen Anspruch auf einen am Resozialisierungsziel orientierten Strafvollzug verletzt (vgl. BVerfGK 6, 260
<264 f.>; 8, 36 <41 f.>; 9, 231 <236 f.>, m.w.N.).
22
Das verfassungsrechtlich vorgegebene Resozialisierungsziel verlangt unter anderem eine angemessene
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange des Gefangenen bei der Entscheidung über die Auferlegung von
Haftkosten (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>).
23
b) Nach diesen Grundsätzen kann die angegriffene Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
24
aa) Zwar muss der Umstand, dass ein Gefangener Schulden hat, nicht zwangsläufig zu der Annahme führen, dass
die Auferlegung von Haftkosten seine Wiedereingliederung gefährden würde (vgl. zu Untersuchungshaftkosten
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255
<256>; s. auch, für den Fall gegebener Tilgungsmöglichkeiten aus Renteneinkünften, OLG Celle, Beschluss vom 13.
November 2007, NStZ-RR 2008, S. 294). Der Resozialisierungsgrundsatz ist jedoch verletzt, wenn bei der Anwendung
des § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG ein solcher für die Wiedereingliederungsperspektive des Gefangenen offensichtlich
bedeutsamer Umstand (vgl. allgemein BVerfG, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 1 Ws 147/93
-, juris; speziell zu § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2007 - 2 Ws 332/05 -, NStZ-
RR 2007, S. 389 <390>) nicht angemessen berücksichtigt wird.
25
bb) Diese Berücksichtigung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Die behördlichen Bescheide lassen nicht erkennen,
dass die Behörden sich mit der Frage befasst hätten, wie hoch die Schulden des Beschwerdeführers sind, welche
Möglichkeiten der Tilgung ihm realistischerweise offenstehen und wie die Auferlegung eines Haftkostenbeitrages sich
auf seine Lage nach Haftentlassung voraussichtlich auswirken würde. Der Haftkostenbescheid der
Justizvollzugsanstalt verneint eine Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ohne jegliche
Begründung durch Ankreuzen einer entsprechenden Formularfeststellung. Im Widerspruchsbescheid, der diese
Feststellung als rechtmäßig bestätigt, findet sich als möglicherweise begründend gemeinte Erwägung hierzu nur die
abschließende Bemerkung, es mute befremdlich an, wenn der Beschwerdeführer so kurze Zeit nach seinem
Fehlverhalten auf das Resozialisierungsgebot hinweise, welches selbstverständlich gelte; hinzuweisen sei aber
gleichermaßen auf die Pflichten der Gefangenen. Auf nähere Umstände des konkreten Falles, einschließlich der wohl
auch für die Perspektiven der Schuldenregulierung bedeutsamen Erkrankung des Beschwerdeführers, gehen die
Bescheide nicht ein. Diesem gänzlichen Mangel an Feststellungen, die geeignet wären, die Annahme fehlender
Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu tragen (zum Erfordernis ausreichender
Tatsachenfeststellung bei Haftkostenbescheiden s. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 1 Ws
506/04 -, NStZ 2006, S. 63), ist das Landgericht ebensowenig entgegengetreten wie der im Widerspruchsbescheid
angedeuteten offensichtlich unzutreffenden Rechtsauffassung, eigenes Fehlverhalten des Gefangenen schließe im
Rahmen des § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG eine Berufung auf den Gesichtspunkt der Wiedereingliederung grundsätzlich
aus.
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Nach § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG ist von der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Haftkostenbeitrag
abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen nicht zu gefährden. Nach dem
Wortlaut dieser sogenannten Resozialisierungsklausel wie auch nach der Systematik des § 50 Abs. 1 StVollzG, der
bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit eine Haftkostenerhebung ohnehin regelmäßig ausschließt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 StVollzG), ist eindeutig, dass dies auch für den Fall verschuldeter Arbeitslosigkeit gilt.
27
Diese eindeutige Rechtslage und den dahinterstehenden Resozialisierungsgedanken verfehlt das Landgericht, wenn
es die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist, mit der Begründung
ablehnt, es wäre „absolut widersinnig“, einem Verurteilten die Möglichkeit zu eröffnen, sich der im Gesetz
ausdrücklich vorgesehenen Haftkostenbeteiligung unter Hinweis auf private Schulden zu entziehen; es werde
schließlich niemand gezwungen, Straftaten zu begehen und sich damit zusätzlich zu seinen Schulden auch noch die
mit der Strafvollstreckung verbundene Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen aufzubürden.
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Der Verweis darauf, dass der Verurteilte zu seinen Straftaten nicht gezwungen wurde, ist offensichtlich ungeeignet,
die Erhebung von Haftkosten nach Maßgabe der Resozialisierungsklausel zu rechtfertigen; anderenfalls bliebe für
diese Klausel, die stets verurteilte Straftäter betrifft, kein Anwendungsbereich. Der vom Gesetzgeber klar zum
Ausdruck gebrachte, offensichtliche Sinn der Bestimmung ist es gerade, den verurteilten Straftäter vor einer seine
Wiedereingliederung gefährdenden Erhebung von Haftkosten zu schützen, und zwar auch dann, wenn er aus eigenem
Verschulden ohne Arbeit ist. Vorbehaltlich des in § 50 Abs. 1 Satz 3 geregelten Sonderfalles entsteht gemäß § 50
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVollzG nur in diesem Fall überhaupt ein Haftkostenbeitragsanspruch, von dessen
Geltendmachung nach Satz 5 abgesehen werden könnte.
29
c) Angesichts der festgestellten Grundrechtsverletzung kann offenbleiben, ob auch bereits die ohne nähere Prüfung
vorausgesetzte Annahme, ein Gefangener sei im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVollzG schuldhaft ohne Arbeit,
wenn er zwar - wie hier durch Lockerungsversagen - seine Verlegung in eine andere Anstalt, nicht aber das dortige
Fehlen einer Arbeitsgelegenheit selbst verschuldet hat (vgl. Matzke/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4.
Aufl. 2005, § 46 Rn. 3), unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken ausgesetzt ist.
IV.
30
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff