Urteil des BVerfG vom 14.03.2013

BVerfG: rechtliches gehör, gegen die guten sitten, marktpreis, krasses missverhältnis, verfassungsbeschwerde, gegenleistung, tarif, augenschein, daten, internetseite

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1457/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Moosmeier, Späth,
Hochstraße 12, 94405 Landau -
gegen
a)
den Beschluss des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 11. Juni 2012
- 2 C 524/10 -,
b)
das Endurteil des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 3. Mai 2012 - 2
C 524/10 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 14. März 2013 einstimmig beschlossen:
1. Das Endurteil des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 3. Mai 2012 - 2 C 524/10 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
sowie in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 11. Juni
2012 - 2 C 524/10 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an einen anderen Richter
des Amtsgerichts - Zivilabteilung - zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten:
achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Streitigkeit über die Vergütung von
Kommunikationsdienstleistungen.
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1. Der Beschwerdeführer hatte über sogenannte Internet-by-call-Einwahlverbindungen
Kommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen. Einer Zahlungsklage der
Rechtsnachfolgerin der Dienstanbieterin (im Folgenden: Klägerin) war er mit dem Vortrag
entgegengetreten, dass er zwar die abgerechneten Dienste genutzt habe, allerdings nicht zu den
berechneten Tarifen von bis zu 0,25 € pro Minute, sondern zu 0,001 € (0,1 Cent) pro Minute. Der
von der Klägerin vorgelegte Einzelverbindungsnachweis sei nicht zum Beweis geeignet, da
dieser die letzten drei Stellen der jeweiligen Einwahlnummer nicht angebe; allein aus den
letzten drei Stellen lasse sich jedoch der gewählte Tarif ablesen. Hilfsweise müsse von einer
nachträglichen Änderung der Tarife ausgegangen werden. Jedenfalls sei eine Tarifänderung
weder dem Beschwerdeführer mitgeteilt noch im Internet publiziert worden. Darüber hinaus
seien die abgerechneten Tarife sittenwidrig überhöht, da sie um 900 % bis 1.400 % über den
marktüblichen Tarifen lägen.
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Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben und den Beschwerdeführer antragsgemäß zur
Zahlung von insgesamt rund 500 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Auf die hierauf erhobene
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil
auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 885/11 -, juris).
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2. Hiernach wurde die Sache vor dem Amtsgericht erneut verhandelt. Dort erging noch im Termin
das nunmehr angegriffene stattgebende Urteil. Zur Begründung heißt es dort, dass die Klägerin
den Anspruch schlüssig dargelegt habe. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, das Angebot
wissentlich nur zu einem Tarif von 0,1 Cent pro Minute in Anspruch genommen zu haben, sei es
ihm zuzumuten gewesen, sich über den jeweils aktuellen Tarif zu informieren; dass die aktuellen
Tarife jeweils auf der Internetseite der Dienstanbieterin veröffentlicht seien, habe der
Beschwerdeführer nicht wirksam bestritten. Soweit nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob
die abgerechneten Tarife mit den veröffentlichten Tarifen übereinstimmten, liege dies nur daran,
dass der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, die angewählten
Rufnummern nur teilweise - das heißt ohne die letzten drei Ziffern - speichern zu lassen. Die
Verträge seien auch nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Zwar habe der Beschwerdeführer
vorgetragen, dass der durchschnittliche Marktpreis bei maximal 1,0 Cent pro Minute liege. Dem
sei die Klägerin jedoch substantiiert mit der Behauptung entgegengetreten, dass sich die
üblichen Preise zwischen 0,1 und 15,0 Cent pro Minute bewegten. Eine Inaugenscheinnahme
vergleichbarer Angebote durch das Gericht habe ergeben, dass die Preise bei einzelnen
Anbietern erheblichen Schwankungen ausgesetzt seien und durchaus auch höhere Preise als
vom Beschwerdeführer angegeben gefordert würden. Damit sei schon der objektive Tatbestand
des Wuchers nicht gegeben; im Übrigen lägen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht
vor, wobei es bereits an substantiiertem Vortrag hierzu fehle. Eine Nichtigkeit wegen
Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB scheitere bereits am Fehlen eines auffälligen
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
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Eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht mit der Begründung zurück,
dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen habe und
sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im Urteil ausreichend darauf eingegangen sei.
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3. Mit seiner neuerlichen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer wiederum einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot sowie eine Verletzung
seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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4. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie der Klägerin zugestellt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie seines
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von dem Beteiligten
vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Auch gewährt
Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus
Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl.
BVerfGE 60, 1 <5>; 60, 305 <310>; 62, 249 <254>; 69, 141 <143 f.>); dies kann aber nicht mehr
gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht
keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141
<144>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen,
mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine
verfassungsrechtliche Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Denn
grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG
ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288
<293>; 86, 133 <145 f.>; stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist,
in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags
schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).
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b) Nach den genannten Maßstäben hat das Amtsgericht hier das Recht des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt.
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aa) So hat das Amtsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers, dass er tatsächlich die
Internetseite der Dienstanbieterin regelmäßig besucht und die dort angegebenen Tarife in
Augenschein genommen habe, offenbar nicht zur Kenntnis genommen; denn anderenfalls
ergäbe die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich im
Internet über die jeweils gültigen Tarife zu informieren, keinen Sinn. Das genannte Vorbringen
war auch erheblich, da der Beschwerdeführer gegen die verlangten Entgelte unter anderem
eingewandt hat, dass die abgerechneten Preise schon nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis
gebracht worden seien und damit nicht Grundlage des Vertragsverhältnisses geworden sein
könnten.
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bb) Ebenfalls hat das Amtsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Speicherung der
angewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis zumindest nicht erwogen. Der
Beschwerdeführer hat hierzu vorgetragen, dass Internetverbindungen in jedem Fall vollständig
im Einzelverbindungsnachweis aufzuführen seien. Dabei sei die Frage, welche Daten zu
Abrechnungszwecken zu speichern seien, aber ohnehin unabhängig davon, welche Daten dem
Anschlussinhaber regelmäßig im Wege des Einzelverbindungsnachweises mitgeteilt würden. Zu
Letzterem habe er im Übrigen keine Erklärung abgegeben; die Unkenntlichmachung der letzten
drei Stellen auf dem Einzelverbindungsnachweis sei die Standardeinstellung des
Netzbetreibers. In jedem Fall sei nicht ersichtlich, warum die Darstellung der angerufenen
Telefonanschlüsse auf dem durch den Netzbetreiber erstellten Einzelverbindungsnachweis die
Klägerin von ihrer Darlegungs- und Beweislast entbinden könnte. Das Amtsgericht hat seiner
Entscheidung dennoch die klägerische Behauptung zugrunde gelegt, dass der
Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, die angewählten Rufnummern
nur teilweise zu speichern. Des Weiteren ist es auf den Vortrag des Beschwerdeführers, dass die
Darstellung der Rufnummern auf dem Einzelverbindungsnachweis für die Frage, welche Daten
zu Abrechnungszwecken gespeichert würden, ohne Bedeutung sei, nicht eingegangen. Dabei
handelte es sich bei dem genannten Vortrag des Beschwerdeführers um Kernvorbringen. Denn
auch nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wäre die Klägerin für die behauptete Anwahl
der angeblich mit den abgerechneten Tarifen verknüpften Nummern beweisfällig geblieben,
wenn sich die klägerseits geltend gemachten Beweisschwierigkeiten nicht auf eine
Entscheidung des Beschwerdeführers zurückführen lassen sollten.
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cc) Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch insoweit das Recht des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, als dieser vorgetragen hat, dass die abgerechneten Preise
sittenwidrig überhöht seien. Dabei hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 138 Abs. 1
BGB bezogen und auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen; er
hat darüber hinaus Vergleichspreise genannt, aus denen der durchschnittliche Marktpreis zu
bilden sei, und das Verhältnis der von der Klägerin berechneten Preise zu dem von ihm
ermittelten durchschnittlichen Marktpreis errechnet. Nach Ergehen des ersten - vom
Bundesverfassungsgericht aufgehobenen - Urteils, aber vor erneuter Verhandlung hat er darüber
hinaus die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Amtsgericht hat indes
lediglich festgestellt, dass die Klägerin den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers
zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung „substantiiert
entgegengetreten“ sei, ohne auf den Antrag, zur Ermittlung eines Marktpreises ein
Sachverständigengutachten einzuholen, einzugehen. Insoweit findet sich lediglich der nicht
näher spezifizierte Hinweis, das Amtsgericht habe „vergleichbare Angebote“ in Augenschein
genommen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass es nach der Rechtsmeinung des Amtsgerichts
hierauf nicht angekommen wäre, da es zu § 138 Abs. 1 BGB lediglich ausführt, dass es „bereits“
an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle.
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2. Des Weiteren hat das Amtsgericht auch gegen das Verbot objektiver Willkür verstoßen.
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a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen
beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist
nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht
willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden wird. Von einer
willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
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b) Hier drängt sich auf, dass der Inhalt des § 138 Abs. 1 BGB in krasser Weise missverstanden
wurde.
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aa) Der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB setzt ein auffälliges Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung voraus; dabei ist jeweils der objektive Wert (Verkehrswert,
Marktwert) anzusetzen (BGHZ 80, 153 <160 f.>; 141, 257 <262 f.>; 146, 298 <301 ff.>;
Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 113; Ellenberger, in:
Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 138 Rn. 34 ff.). Im Prozess genügt es, wenn die
darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Betrag als objektiven Wert behauptet und durch
Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2001 - V ZR
237/00 -, NJW 2002, S. 429 <431>; Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08 -, NZM 2009,
S. 797; Armbrüster, a.a.O.). Zu dem auffälligen Missverhältnis als objektiver
Tatbestandsvoraussetzung müssen in der Regel weitere subjektive Merkmale hinzutreten, etwa
eine verwerfliche Gesinnung; diese wird jedoch indiziert, wenn nicht nur ein auffälliges, sondern
ein besonders auffälliges, besonders grobes oder besonders krasses Missverhältnis
festzustellen ist (BGHZ 125, 135 <139 f.>; 144, 343 <346>; 146, 298 <301 ff.>; 154, 47 <52>;
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 -, NJW 2004, S. 3553 <3555>; Urteil vom
26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 -, NJW 2008, S. 1585 <1588>). Dies wurde in der bisherigen
Rechtsprechung vielfach dann angenommen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung
um mehr als 100 % über dem Marktpreis liegt (BGHZ 141, 257 <262 f.>; 146, 298 <301 ff.>; 154,
47 <52>).
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bb) Das Urteil des Amtsgerichts führt zu § 138 Abs. 1 BGB zunächst nur aus, dass es „auch
insoweit“ an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle. Dies
bezieht sich offenbar auf die Ausführungen zu § 138 Abs. 2 BGB, lässt aber erkennen, dass dem
Amtsgericht zumindest bewusst war, dass die Vorschrift eine vergleichende Betrachtung
erfordert. Die Art und Weise, mit der das Amtsgericht sich dem vorzunehmenden Vergleich
genähert hat, offenbart jedoch ein krasses Fehlverständnis. So hat der Beschwerdeführer einen
durchschnittlichen Marktpreis behauptet und unter Beantragung eines
Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt (vgl. oben); wäre der Beweis der -
bestrittenen - Behauptung gelungen, lägen die von der Klägerin abgerechneten Preise um
900 % bis 1.400 % über dem durchschnittlichen Marktpreis, so dass sich ein Verstoß gegen die
guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB geradezu aufdrängen würde (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 885/11 -, juris
Rn. 12). Das Amtsgericht ist dem Beweisangebot jedoch nicht nachgegangen. Zwar wäre es
dem Amtsgericht unbenommen gewesen, bei Darlegung eigener Sachkunde anstelle der
Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst den objektiven Wert der von der
Internetdienstanbieterin erbrachten Leistung zu ermitteln. Demgegenüber behauptet das Urteil
jedoch lediglich, nicht näher benannte „vergleichbare Angebote“ in Augenschein genommen zu
haben, was „Schwankungen“ und „auch deutlich höhere Preise“ ergeben habe. Daraus wird
ersichtlich, dass das Amtsgericht völlig verkannt hat, dass eine hinreichend belastbare
Vergleichsgrundlage zu erarbeiten gewesen wäre. Denn dass die zitierten, in keiner Weise
nachvollziehbaren und letztlich völlig vagen Angaben keinen „Marktpreis“ darstellen, mit dem die
durch die Klägerin abgerechneten Preise verglichen werden könnten, liegt auf der Hand.
Darüber hinaus ist auch nicht verständlich, was das Amtsgericht damit gemeint haben mag, dass
auch „deutlich höhere Preise“ als der vom Beschwerdeführer angegebene durchschnittliche
Marktpreis gefordert würden.
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3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben und die Sache an einen anderen Richter des Amtsgerichts
zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche
Tätigkeit beträgt 8.000 €.
Gaier
Schluckebier
Paulus