Urteil des BVerfG vom 19.02.1998
BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, faires verfahren, verlängerung der frist, verfassungsbeschwerde, europäische menschenrechtskonvention, zustellung, winter, bibliothek, willkürverbot
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1888/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolfgang Panka und
Dr. Dirk Lammer, Fasanenstraße 72, Berlin -
gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 15. September 1997 - (1) 2 StE 2/93 (19/93) -
u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)
am 19. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrags auf
Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO durch das Tatgericht.
I.
2
1. Wegen Mordes verurteilte das Kammergericht den Beschwerdeführer am 10. April 1997 nach einer 246 Tage
währenden Hauptverhandlung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Gegen die Verurteilung legte der
Beschwerdeführer am 10. April 1997 Revision ein. Die für den Beginn der Monatsfrist zur Begründung der Revision
nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgebliche Zustellung des Urteils ist bislang nicht erfolgt, so daß die Monatsfrist
des § 345 Abs. 1 StPO derzeit noch nicht in Lauf gesetzt ist.
3
2. Mit Schriftsatz vom 18. August 1997 beantragte der Beschwerdeführer, die Frist zur Begründung der Revision
"angemessen zu verlängern", weil die "starre Begrenzung der Revisionsbegründungsfrist... durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken" begegne. Insgesamt erscheine eine Verlängerung der Frist "um zusätzliche drei
Monate, also auf insgesamt vier Monate ab Zustellung des Urteils" als angemessen.
4
Mit Beschluß vom 15. September 1997 wies das Kammergericht diesen Antrag zurück. Bei der Frist des § 345 Abs.
1 StPO handele es sich um eine gesetzliche Notfrist mit der Folge, daß eine Verlängerung auch bei umfangreichen
und schwierigen Sachen nicht möglich sei. Soweit der Beschwerdeführer gegen die strikte Anwendung des § 345 Abs.
1 StPO verfassungsrechtliche Bedenken erhebe, schließe sich der Senat der Ansicht des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof an, wonach sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die in § 345 Abs. 1 StPO
getroffene Regelung ergäben. Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren und der Gleichheitssatz geböten nicht eine
im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers erweiterte Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 1 StPO.
II.
5
Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen seinen
Sachvortrag im Rahmen seiner Antragsschrift vom 18. August 1997 und rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 103 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 sowie seines verfassungsrechtlichen
Anspruchs auf ein faires Verfahren.
III.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
7
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist bereits nicht zulässig erhoben
worden.
8
Der Beschwerdeführer hat schon die konkrete Möglichkeit, durch die angegriffene Entscheidung in seinen
Grundrechten beeinträchtigt zu sein, entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG nicht hinreichend
substantiiert dargetan (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 <19> und 81, 347 <355>). Sein Vortrag ergibt nicht, daß die
Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO den Zugang zur Revision bei Großverfahren allgemein oder im konkreten Fall in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwerte. Die Erfahrungen der
strafprozessualen Praxis, die ihren Niederschlag in der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung der
Strafgerichte gefunden haben, sprechen dafür, daß die Revisionsbegründungsfrist auch in langwierigen und
umfangreichen Strafverfahren, wie etwa komplizierten Wirtschaftsstrafsachen oder Verfahren wegen NS-Verbrechen,
regelmäßig zur Anfertigung der Revisionsbegründung ausreicht. Der Beschwerdeführer legt nichts dar, was diese vom
Gesetzgeber geteilte Einschätzung als verfassungsrechtlich fehlerhaft ausweist.
9
Auch Gründe dafür, weshalb die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO gerade im Falle des Beschwerdeführers zur
Begründung seiner Revision - etwa mit der nach dem Gesetz (§ 344 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) nicht
auszuführenden sogenannten allgemeinen Sachrüge - nicht ausreichen könnte, sind nicht vorgetragen. Weder die
Dauer der Hauptverhandlung noch die Anzahl der in ihr gestellten Beweisanträge oder gar der Umfang der
Verfahrensakten und der (erwartete) Umfang der schriftlichen Urteilsgründe legen die Vermutung nahe, der
Beschwerdeführer könne dadurch an der rechtzeitigen Fertigung einer fundierten Revisionsrechtfertigung gehindert
werden. Im übrigen setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit der Frage auseinander, ob in einem Fall, in dem
die Revision aus Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
ordnungsgemäß begründet werden konnte, ausnahmsweise die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand eine genügende Abhilfe ermöglichen könnten. Eine vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das
Willkürverbot des Grundgesetzes überprüfbare verfassungswidrige Auslegung der einschlägigen Vorschrift des Art. 6
Abs. 3b MRK ist ebenfalls nicht dargetan (vgl. zum entsprechenden Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 3 MRK
Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, Art. 6, Rn. 181 m.w.N.).
10
Nach Ablauf der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde sind die aufgezeigten Begründungsmängel nicht
mehr zu beheben (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).
11
Mit der Nichtannahme erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Kruis
Winter