Urteil des BVerfG vom 28.07.1999

BVerfG: verfassungsbeschwerde, ddr, willkürverbot, eigentumsgarantie, zahl, aufwertung, grundrecht, einziehung, jagd, durchführungsvereinbarung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 542/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des verstorbenen Herrn S...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Friedrich Wolff
und Partner,
Torstraße 49, Berlin -
gegen a)
den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Februar 1999 - BVerwG 3 B 158.98 -,
b)
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin
vom 24. August 1998 - OVG 8 B 17.95 -,
c)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 10. Oktober 1994 - VG 25 A 106.91 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473)
am 28. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Gesetz über den Nachweis der
Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl der DDR Teil I S. 503 - UGG -). Nach
§ 5 Abs. 5 UGG wird unrechtmäßig erworbenes Vermögen eingezogen. Darunter fällt nach § 5 Abs. 2 UGG unter
anderem auch Vermögen, das durch einen Mißbrauch staatlicher oder gesellschaftlicher Befugnisse zum Nachteil des
Gemeinwohls erworben wurde.
I.
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1. Der zwischenzeitlich verstorbene Beschwerdeführer war Minister des Innern, Minister für Nationale Verteidigung,
langjähriges Mitglied des Staatsrats der DDR und dessen Vorsitzender. Aus Ersparnissen hatte er ein Guthaben von
rund 386.000 M/DDR, das er zur Umstellung in DM anmeldete. Der dafür zuständige Sonderausschuß der
Volkskammer der DDR teilte dem Beschwerdeführer mit, er übergebe die Unterlagen der Strafverfolgungsbehörde "mit
der ausschließlich und einstimmig beschlossenen Forderung, das auf dem gesperrten Sparkonto vorhandene
Geldvermögen zugunsten des Staatshaushaltes einzuziehen". Das Verwaltungsgericht Berlin wies die dagegen
erhobene Klage ab. Das Gesamtguthaben sei durch Ersparnisse infolge eines Mißbrauchs gesellschaftlicher
Befugnisse zum Nachteil des Gemeinwohls erlangt. Die Ersparnis sei Folge der Bereicherung durch eine gesetzlos
erlangte eigentumsähnliche Befugnis zur Nutzung eines Jagd- und Erholungszentrums. Das Oberverwaltungsgericht
verwarf die dagegen gerichtete Berufung. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Durch die
Entscheidung des Sonderausschusses werde in unzulässiger Weise praktisch sein ganzes Vermögen enteignet.
Verfassungswidrig sei auch die Verkürzung des Rechtsweges auf eine Instanz. Das UGG verstoße gegen das
Willkürverbot, da es allein dazu bestimmt sei, die Guthaben auf den Konten einer kleinen Zahl hoher Funktionäre der
DDR zu überprüfen und einzuziehen.
II.
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Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]) für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen werden durch sie nicht
aufgeworfen. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. § 5 Abs. 2 UGG enthält eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums. Der Gesetzgeber konnte, ohne in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie einzugreifen, bei
der Umstellung von DDR-Guthaben, die einer erheblichen Aufwertung gleichkam, Beträge außer acht lassen, die unter
Mißbrauch staatlicher oder gesellschaftlicher Befugnisse erlangt waren und insofern nicht auf eigener Leistung
beruhten. Daß die Gerichte bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 UGG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG
grundlegend verkannt hätten, läßt sich nicht feststellen. Das gilt auch für die Auffassung, daß auch regulär
erworbenes Geldvermögen der Einziehung unterlag, soweit es infolge von mißbräuchlich erlangten Vorteilen angespart
worden war. Inwieweit dies beim Beschwerdeführer tatsächlich zutraf, kann das Bundesverfassungsgericht im
einzelnen nicht nachprüfen. Die Würdigung der Tatsachen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die
Verfassungsbeschwerde enthält dazu keine verfassungsrechtlich relevanten weiterführenden Hinweise.
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2. Die Vorschriften des UGG verstoßen weder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen Art. 19 Abs. 1
GG. Sie gelten allgemein und nicht nur für den Einzelfall (vgl. BVerfGE 25, 371 [399]; 85, 360 [374]). Daß der
Sonderausschuß sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die hohen Funktionäre der SED konzentriert hat, war durch
sachliche Gesichtspunkte bedingt, ändert aber an der allgemeinen Geltung des Gesetzes nichts.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG.
Einen Instanzenzug gewährleistet dieses Grundrecht nicht (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]). Die Auslegung des Art. 3 Nr. 12
lit. b der Durchführungsvereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag (BGBl II S. 1239 [1241]) durch
das Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar.
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4. Im übrigen wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling
Jaeger
Steiner