Urteil des BVerfG vom 25.05.2007
BVerfG: papier, präsident, verfassungsbeschwerde, befangenheit, unfallversicherung, rechtsgutachten, vertreter, unparteilichkeit, ausschluss, beitragsfestsetzung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1696/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der T... GmbH
- Bevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -,
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2002 - L 8 U
50/01 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. März 2001 - S 3 U 199/99 -,
2. mittelbar gegen
§ 114 Abs. 1 Nr. 1 nebst Anlage 1, § 122 Abs. 2, § 157 Abs. 2 und 3 SGB VII
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Steiner,
Gaier,
Schluckebier
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
25. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Präsident Papier ist durch § 18 und § 19 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes rechtlich nicht gehindert, an einer
Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes mitzuwirken.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist der
Auffassung, die Rechtsgrundlagen der Beitragsfestsetzung seien verfassungswidrig. Vorliegend geht es um die
Mitwirkung von Präsident Papier an einer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde.
I.
2
In dem oben genannten Verfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte der im Ausgangsverfahren beklagten
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft schriftsätzlich angeregt, dass Präsident Papier als Vorsitzender des Ersten
Senats eine Entscheidung über die Frage seiner etwaigen Befangenheit im vorliegenden Verfahren herbeiführt. Zur
Begründung wird auf ein von Präsident Papier unter Mitarbeit von Johannes Möller im Auftrag des Deutschen
Fußballbundes mit Datum vom 3. Dezember 1997 erstelltes Rechtsgutachten (vgl. Papier/Möller, SGb 1998, S. 337)
Bezug genommen. In diesem Gutachten sei die Auffassung vertreten worden, die gesetzliche Ermächtigung für den
Gefahrtarif in § 157 SGB VII verstoße gegen das Grundgesetz (vgl. Papier/Möller, a.a.O., S. 347 f.). Diese
Auffassung liege auch der Verfassungsbeschwerde zugrunde.
3
Präsident Papier hat keine Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG abgegeben.
II.
4
Präsident Papier ist durch § 18 und § 19 BVerfGG rechtlich nicht gehindert, als Mitglied der 3. Kammer des Ersten
Senats an einer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 b Satz 1 BVerfGG
mitzuwirken.
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1. Die 3. Kammer des Ersten Senats ist für die Entscheidung über die Anwendung der § 18 und § 19 BVerfGG im
Rahmen der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a
BVerfGG zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie entscheidet mit dem vom Ersten Senat für das
Geschäftsjahr 2007 durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 (Bundesanzeiger Nr. 54a vom 17. März 2007, S. 5 <6>)
als Vertreter eines verhinderten ordentlichen Kammermitglieds gemäß § 15a Abs. 1 und 2 BVerfGG bestimmten
Richter Schluckebier (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger , BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 18 Rn. 37;
§ 19 Rn. 38).
6
2. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Präsident Papier gemäß § 18 BVerfGG, der von Amts wegen zu
prüfen ist (vgl. BVerfGE 40, 356 <361>), liegen nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter des
Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache
bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Als Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt aber nicht die
Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann (§ 18
Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG). Eine solche wissenschaftliche Meinungsäußerung des Präsidenten Papier liegt hier vor.
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3. Es kann offen bleiben, ob ein Beschluss über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des
Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG auch dann ergehen muss, wenn die Beklagte des
Ausgangsverfahrens im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mangels Berechtigung zur Stellung eines
Ablehnungsantrags nach dieser Vorschrift eine derartige Prüfung lediglich anregt. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall
eine als berechtigt anzuerkennende Besorgnis der Befangenheit von Präsident Papier nicht gegeben.
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a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen
Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein,
ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln
(vgl. BVerfGE 108, 122 <126>; stRspr). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann dabei
nicht allein aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2
und 3 BVerfGG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch,
könnte gerade auf diese Gründe dennoch ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit gestützt werden.
Wissenschaftliche Äußerungen - wie hier von Präsident Papier - zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage
können deshalb für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>; 98, 134 <137>; 101, 46
<51>). Daher können im vorliegenden Fall erst Umstände, die über die in § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG genannten
hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGE 88, 17 <23>; 102, 192 <195>; 108, 122
<126>).
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b) Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Präsident Papier an die
Beantwortung der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, soweit sie Gegenstand des von ihm
erstatteten Rechtsgutachtens sind, nicht unvoreingenommen mit der Bereitschaft herantritt, sich darüber erneut und
unabhängig von der seinerzeit von ihm vertretenen Auffassung ein Urteil zu bilden. Das in Frage stehende
Rechtsgutachten diente dem Deutschen Fußballbund als Vertreter der in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
versicherten Sportunternehmen zur Erarbeitung eines Rechtsstandpunktes des Verbandes in den Verhandlungen mit
diesem Versicherungsträger. Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sind Unternehmen der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung, nicht Sportunternehmen. Das Rechtsgutachten wurde von Präsident Papier veröffentlicht
und damit zur wissenschaftlichen Diskussion gestellt. Seit seiner Erstattung sind fast zehn Jahre vergangen. Die
rechtswissenschaftliche Diskussion der mit der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung
aufgeworfenen rechtlichen Fragen ist weitergegangen (siehe nur Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, 1999; Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen
Unfallversicherung, 2006; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Solidarität und Äquivalenz im
Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2006). Es besteht daher bei vernünftiger Würdigung
aller Umstände kein Anlass, an der Unparteilichkeit von Präsident Papier bei einer von der Kammer nach § 93b Satz 1
BVerfGG zu treffenden Entscheidung zu zweifeln.
Steiner
Gaier
Schluckebier