Urteil des BVerfG vom 14.03.2001

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2056/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 1999 -
2 Not 1/99 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 14. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
2
Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Das Gebot des rechtlichen
Gehörs verpflichtet zwar das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen, eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch erst vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt,
dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140>; 85, 386 <404>). Das
Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet,
sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr; vgl. BVerfGE 96, 205
<217>). Dies gilt namentlich für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>). Allein der Umstand, dass ein Beschluss nicht begründet ist, stellt
keinen Verfassungsverstoß dar. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede - auch eine mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche - gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen
ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>).
3
Im Übrigen ist der angegriffene Beschluss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insoweit begründet, als
das Gericht durch die Bezugnahme auf die Begründung der Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck gebracht hat,
dass es sich diese Begründung zu Eigen gemacht hat.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff