Urteil des BVerfG vom 01.05.2013

BVerfG: strafverfahren, verfügung, erlass, verfassungsbeschwerde, gewalt, verhinderung, ermessensspielraum, gleichbehandlung, verfassungsrecht, bekanntmachung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 13/13 -
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts
München im Strafverfahren gegen Frau Beate Z. wegen § 129 StGB u.a.,
Az. 6 St 3/12, aufzugeben, Herrn Prof. Dr. F. an allen anberaumten
Verhandlungstagen des 6. Strafsenats im Strafverfahren gegen Frau
Beate Z. einen Sitzplatz im Gerichtssaal zum Zwecke der
Berichterstattung als freier Journalist für das Online-Medium „L.
Rundschau“ zur Verfügung zu stellen,
2. hilfsweise dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des
Oberlandesgerichts München im Strafverfahren gegen Frau Beate Z.
wegen § 129 StGB u.a., Az. 6 St 3/12, aufzugeben, Herrn Prof. Dr. F. an
allen anberaumten Verhandlungstagen einen Sitzplatz zum Zwecke der
Berichterstattung in einem Nebensaal des Gerichtssaals zur Verfügung zu
stellen, in dem eine Videoübertragung des genannten Prozesses
stattfindet,
Antragsteller: Prof. Dr. F.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Fricke & Coll.,
Innere Regensburger Str. 11, 84034 Landshut
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Mai 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der
Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde
unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147
<152 f.>; stRspr).
3
Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen
Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen
offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des
jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie
Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist
dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des
Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität
gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März
2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der
Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).
Kirchhof
Masing
Baer