Urteil des BVerfG vom 05.07.2013

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1014/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der T… mbH,
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,
Rudolf-Ditzen-Weg 12, 13156 Berlin -
gegen §§ 5, 6, 7, 11, 12 des Hessischen Spielhallengesetzes
(HessSpielhG)
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag, die Geltung der § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5, §§ 6, 7, 11
und 12 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 12 bis 16 HessSpielhG bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen, ist unzulässig.
2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die
Beschwerdeführerin hat nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise
dargelegt, dass ihr durch die Vorschriften der angegriffenen Gesetze ein endgültiger und nicht zu
kompensierender Schaden entsteht (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>). Die Behauptungen der
Beschwerdeführerin, dass die Einführung des Sperrsystems Spielhallenbetreiber zu erheblichen
finanziellen Investitionen zwinge, deren Amortisation ungewiss sei, und dass die Installierung
entsprechender Zugangskontrollen in den Spielhallen einen Besucherrückgang um 30 % zur
Folge haben werde, sind nicht ausreichend substantiiert.
3
Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der von
ihr behaupteten Verletzung von Grundrechten der betroffenen Spieler genügen, um einen
schweren Nachteil gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu begründen. Ein Antrag gemäß
§ 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur dann zulässig, wenn ein Beschwerdeführer zumindest auch einen
eigenen schweren Nachteil hinreichend substantiiert vorträgt. Nur in diesem Fall können im
Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE
112, 284 <292>; 121, 1 <17 f.>). Ansonsten könnte sich die Beschwerdeführerin im Verfahren
über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen.
Gaier
Schluckebier
Paulus