Urteil des BVerfG vom 03.04.2001

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 462/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. T...
- Bevollmächtigte:
Sozietät Dr. Rehborn Rechtsanwälte,
Kurfürstenstraße 31, 14467 Potsdam -
gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 2000 - B 6 KA 44/00 R -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 3. April 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
2
Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1
GG vereinbar.
3
Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe der Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr). Das
ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte
nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen
Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).
4
Solche Fehler enthält das angegriffene Urteil nicht. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das
Bundessozialgericht näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme im so genannten
"Zeitfenster" vorliegt. Die Auslegung, wonach das Tatbestandsmerkmal nur durch zahlenmäßig relevante
eigenverantwortliche Behandlungen in niedergelassener Praxis - und beispielsweise nicht aufgrund abhängiger
Beschäftigung in psychiatrischen Institutsambulanzen oder Krankenhäusern - erfüllt werden kann, trägt den
Anforderungen an Vertrauens- und Bestandsschutzregelungen im Bereich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG
sowie dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Auch begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Bundessozialgericht den mittelbar angegriffenen Normen den Charakter
von Übergangs- und Härtefallregelungen beimisst, die auf Dauer nur solchen Psychotherapeuten zugute kommen, die
schon vor Juni 1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis im Rahmen relevanter Behandlungstätigkeit an der
Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben. Hierzu hat die Kammer bereits ausführlich Stellung
genommen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000,
NJW 2000, S. 1779). Auch ist die Wertung des Bundesso- zialgerichts, dass 40 Behandlungsstunden in einem
Quartal nicht geeignet sind, eine Lebensgrundlage abzugeben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Jaeger
Hömig
Bryde