Urteil des BVerfG vom 14.02.2000

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 191/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kurt Groenewold und Kollegen,
Heußweg 35, Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des Hanseatischen Oberlandgerichts Hamburg vom 1. Dezember
1999 - 1 Ws 241/99 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 1999 - 627 Qs 52/99 -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25. August 1999 - 165 Gs 854/99
(3503 AR 7/99) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 14. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig erhoben worden.
2
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 25. August 1999 und des
Landgerichts vom 6. Oktober 1999 richtet, ist sie verfristet. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Denn die Frist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde begann insoweit bereits mit dem - spätestens im Einlegungszeitpunkt der weiteren
Beschwerde am 20. Oktober 1999 als bewirkt anzusehenden - Zugang der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
beim Bevollmächtigten des Beschwerdeführers.
3
Die gegen den Beschluss vom 6. Oktober 1999 eingelegte weitere Beschwerde vom 20. Oktober 1999 und der auf
sie ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 konnten den Ablauf der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterbrechen, weil es sich bei der Beschwerde um ein nach der
Strafprozessordnung offensichtlich unstatthaftes Rechtsmittel gehandelt hat (§ 310 Abs. 2 StPO). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder
offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung die Monatsfrist zur
Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt. Offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist ein
Rechtsmittel, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des
Rechtsmittels über die Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. etwa BVerfGE 19,
323 <330>; 28, 1 <6> und 48, 341 <344>). Diese Voraussetzungen lagen hier aus den zutreffenden Gründen des
Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999 ohne weiteres vor.
4
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1999
richtet, genügt sie auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG.
5
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Art. 19 Abs. 4 GG oder sonstiges Verfassungsrecht ein weiteres
Rechtsmittel gebieten sollten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen
Instanzenzug, soweit das Verfahrensrecht - wie hier - eine weitere Instanz nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>
m.w.N.).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Broß