Urteil des BVerfG vom 05.01.2010

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bekanntmachung, wiederholung, ausnahme, copyright, presse, bibliothek, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2973/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Simon, Evers & Dr. Klimsch,
Burgunder Straße 20, 79104 Freiburg -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 16/05 R -,
b) das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2005,
c) den Widerspruchsbescheid der AOK Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2003,
d) den Bescheid der AOK Baden-Württemberg vom 10. November 2003,
2. mittelbar gegen
§§ 1 ff., 6, 153, 157 ff. SGB VI in Verbindung mit §§ 63 ff. SGB VI
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 5. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein
Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene
Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370
<386 f.>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der
angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252
<264>).
3
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der
angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt. Ein Teil der
Entscheidungsgründe wird zwar referiert, es fehlt aber an der Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen des
Bundessozialgerichts. Die Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung kann nicht durch Hinweis auf
frühere Schriftsätze ersetzt werden, weil diese sich denknotwendigerweise nicht mit der angegriffenen Entscheidung
befassen können (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48).
4
Ob eine Ausnahme hiervon für den Fall zu machen ist, dass die früheren, nun in Bezug genommenen Schriftsätze
die späteren Gründe der angegriffenen Entscheidung im Sinne einer vorweggenommenen Auseinandersetzung
antizipieren, kann dahinstehen. Denn Voraussetzung hierfür wäre unter anderem auch, dass die Begründung der
Verfassungsbeschwerde auf die früheren Schriftsätze hinreichend präzise verweist. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, aufgrund pauschaler Verweisungen verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug
genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Verweisungen müssen
sich daher immer auf konkrete Stellen beziehen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 92 Rn. 53).
5
Solche konkreten Bezugnahmen finden sich indes in der Verfassungsbeschwerdebegründung nur punktuell und
betreffen dann auch Ausführungen, in denen eine vorweggenommene Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung nicht erfolgt. Vielmehr handelt es sich erneut nur um eine Wiederholung der früheren eigenen
Argumentation. Es reicht aber nicht aus, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise
entgegenzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2002 - 1 BvR 896/02 -
, NVwZ 2003, S. 199; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW
2004, S. 47 <48>).
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof