Urteil des BVerfG vom 01.03.2000

BVerfG: entlassung aus der haft, besondere gefährlichkeit, verdeckter ermittler, faires verfahren, verfassungsbeschwerde, polizei, egmr, bewährung, sicherheit, rüge

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2120/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen Ü...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Christoph Bode und Koll.,
Schanzenstraße 75 - 77, Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1999 -
5 Bs 105/99 -,
b)
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 7 VG
321/99 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 1. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener und seit 1984 in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger, ist
unter Anordnung des Sofortvollzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Anlass war seine im
Jahre 1997 erfolgte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringen Mengen; die Geschäfte waren unter dem
Einsatz von Lockspitzeln zu Stande gekommen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, sowie
gegen den den Beschwerdezulassungsantrag ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt die
Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3
1. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Überprüfung ist allein der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, weil
das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und des angeordneten Sofortvollzugs, insbesondere
die von der Ausländerbehörde angeführten spezialpräventiven Gründe, selbständig überprüft und insoweit die
Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ersetzt hat.
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2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 103
Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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a) Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung auf der Grundlage der vor der
Gesetzesänderung vom Januar 1998 geltenden Fassung der §§ 57 StGB, 454 StPO getroffen worden sei. Dieser
Auffassung liegt aber nicht eine Außerachtlassung des Vorbringens des Beschwerdeführers, sondern eine andere
Interpretation der vorgetragenen Umstände zu Grunde. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin nicht.
Zudem beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf der Zugrundelegung der alten
Gesetzesfassungen. Denn das Gericht hat ausdrücklich angenommen, die Strafvollstreckungskammer sei von einer
günstigeren Sozialprognose ausgegangen, als sie von § 57 StGB a.F. vorausgesetzt werde. Es hat jedoch die
Einschätzung der Strafvollstreckungskammer durch seine eigene ersetzt, ohne dass die Frage, nach welchen
Vorschriften die Aussetzungsentscheidung getroffen worden ist, insoweit von Bedeutung gewesen wäre.
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b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass er vor der der
Ausweisung zu Grunde liegenden Verurteilung sowie nach seiner Entlassung aus der Haft strafrechtlich nicht in
Erscheinung getreten sei, kann aus der Nichterwähnung dieses Umstands im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
nicht geschlossen werden, dass das Gericht diesen übersehen hätte. Er ist vielmehr inzident Bestandteil der
Abwägung, ob die (einmalige) Verurteilung des Beschwerdeführers genügt, um eine Ausweisung zu rechtfertigen. Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich mit jedem
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinander zu setzen (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>).
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c) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der
sich mit den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils nicht vereinbaren lasse, lässt eine Versagung rechtlichen
Gehörs nicht erkennen. Die Frage der Richtigkeit fachgerichtlicher Feststellungen betrifft nicht den Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser ist nur berührt im Zusammenhang mit der Frage, ob die den
Tatsachenfeststellungen zu Grunde liegenden Umstände ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind.
Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken.
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Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer sei "ohne Umschweife bereit (gewesen), in
einem Zeitraum von etwa fünf Monaten große Mengen an Heroin zu liefern", ist zudem nachvollziehbar begründet
worden, so dass insoweit auch keine willkürliche Entscheidung vorliegt. Vor dem Hintergrund, dass die drei
Heroinlieferungen des Beschwerdeführers an Vertrauenspersonen der Polizei erfolgt sind, hat das
Oberverwaltungsgericht geprüft, ob es sich vorliegend um dem Beschwerdeführer gänzlich fern liegende Straftaten
gehandelt habe, und hat dies verneint. Es hat dabei argumentiert, der Name des Beschwerdeführers sei in
Drogenkreisen genannt worden und er habe auf die Anfrage nach Beschaffung von Heroin hin zugesagt. Mit der vom
Beschwerdeführer beanstandeten Formulierung "ohne Umschweife" wird ersichtlich der Umstand beschrieben, dass
der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichts auf das Angebot der Vertrauensperson der Polizei
hin den Preis für das Heroin genannt hat, ohne dass von grundsätzlichen Bedenken gegen ein Rauschgiftgeschäft die
Rede gewesen wäre.
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3. Die Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisung und die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes dagegen
stellt keine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven
Rechtsschutz gegen die drohende Aufenthaltsbeendigung dar.
10
a) Dass die Ausländerbehörden und Gerichte im vorliegenden Fall das Vorliegen eines atypischen, ein Absehen von
der Regelausweisung (§ 47 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) rechtfertigenden Ausnahmefalls verneint
haben, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Widerspruchsbehörde und das Oberverwaltungsgericht
haben sich mit den besonderen Umständen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auseinander gesetzt
und insbesondere die Rolle der Polizei und ihrer Verbindungsleute sowie den Umstand berücksichtigt, dass der zuvor
von der Polizei nicht verdächtigte Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichts "nicht unerheblich
bedrängt" worden ist. Sie haben dabei nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Fall gleichwohl nicht für derart
atypisch erachten, dass das Vorliegen eines Ausnahmefalls anzunehmen sei. Der Hinweis auf die mehrmalige
Tatbegehung und die außerordentlich große Menge des gelieferten Heroins (zweimal ca. 0,5 kg und einmal ca. 5 kg
Heroingemisch) ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, es handele sich
bei dem Beschwerdeführer nicht um eine Person, der die Begehung von Drogendelikten gänzlich fern gelegen habe.
Insofern ist in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden, dass der Hinweis auf den Beschwerdeführer aus der
Drogenszene gekommen ist, der Beschwerdeführer keine grundsätzliche Ablehnung bzgl. der Durchführung eines
Heroingeschäfts gezeigt hat und sofort Angaben zu dessen Marktpreis machen konnte, dass der Beschwerdeführer
von einem "Bunker" mit 40 kg Heroin und von seinem "Chef" gesprochen hat und dass es schließlich für eine völlig
unbeteiligte Person schwer möglich sein dürfte, eine so ungewöhnlich große Menge von Heroin in verhältnismäßig
kurzer Zeit zu beschaffen.
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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Juni 1998 - Nr. 44/1997/828/1034
(Texeira de Castro gegen Portugal) - (deutsche Übersetzung in EuGRZ 1999, S. 660 ff.) gebietet von Verfassungs
wegen keine andere Beurteilung. Der EGMR hat in dieser Entscheidung die Anstiftung zum Drogenhandel durch
verdeckte Ermittler der Polizei als konventionswidrigen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren angesehen.
Der vom EGMR zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich jedoch insofern vom Fall des Beschwerdeführers, als
es dort um eine deutlich geringere Menge an Heroin, nämlich um 20 g, ging, die der dortige Beschwerdeführer nach
Aufforderung durch die verdeckten Ermittler kurzfristig von einem weiteren Zwischenhändler besorgt hatte. Der EGMR
ging in seiner Entscheidung davon aus, es lägen keine Beweise für die These vor, nach der der dortige
Beschwerdeführer der Begehung von Straftaten bereits zugeneigt gewesen wäre. Gerade diesen Punkt haben die
Ausländerbehörden und das Oberverwaltungsgericht im Falle des Beschwerdeführers jedoch anders beurteilt.
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Auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. November 1999 -
1 StR 221/99 - folgt nichts anderes; insbesondere wird die Rechtmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung im
Zusammenhang mit dem Einsatz eines polizeilichen Lockspitzels als solche - und damit die Grundlage der
Ausweisungsverfügung - nicht in Zweifel gezogen. Die Berücksichtigung des Einsatzes verdeckter Ermittler im
Rahmen der Strafzumessung berührt weder die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung, noch ist deswegen die
Annahme eines atypischen Ausnahmefalls geboten. Denn die ausländerrechtliche Maßnahme knüpft in erster Linie an
das tatsächliche Verhalten des Beschwerdeführers - die Durchführung eines Heroingeschäfts in großem Umfang - und
die daraus abgeleitete Gefährdungssituation an. Der Sachverhalt des vom BGH zu beurteilenden Falls unterschied
sich zudem vom Fall des Beschwerdeführers insofern maßgeblich, als der dortige Angeklagte das Ansinnen auf
Abschluss eines Kokaingeschäfts zunächst mehrfach abgelehnt und angegeben hatte, nicht über entsprechende
Kontakte zu verfügen.
13
b) Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Prüfung und Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 des
Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) und des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) beanstandet, hat er einen
Verfassungsverstoß nicht dargetan.
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aa) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (Un-)Zulässig- keit generalpräventiver Ausweisungsgründe gehen
ins Leere, weil das Oberverwaltungsgericht - wie auch die Ausländerbehörde - die Ausweisung tragend auf
spezialpräventive Erwägungen gestützt haben.
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bb) Soweit der Beschwerdeführer gesteigerte Anforderungen an eine spezialpräventiv begründete Ausweisung
geltend macht, hat er dies im Rahmen des Beschwerdezulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht
vorgetragen. Im Übrigen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbst bei - unterstellter - Zugrundelegung
der sich aus Art. 14 ARB 1/80 bzw. § 12 AufenthG/EWG ergebenden Maßstäbe von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese Vorschriften gegenüber den im Rahmen des
Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG zu beachtenden Grundsätzen tatsächlich gesteigerte Anforderungen
enthalten, die das Oberverwaltungsgericht verkannt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
setzt eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung von nach § 48 Abs. 1 AuslG privilegierten Personen voraus, dass
dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine
schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht
und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni
1996 - BVerwG 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 <253>; Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -, NVwZ
1997, S. 1119 <1120>). Hieran gemessen begegnet die Begründung der Ausweisung und des angeordneten
Sofortvollzuges
im
Falle
des
Beschwerdeführers
keinen
verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Das
Oberverwaltungsgericht hat sowohl die besondere Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Taten als
auch sein persönliches Verhalten gewürdigt. Auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am
illegalen Heroinhandel, kann im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwer wiegenden
Ausweisungsgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 254; Urteil vom 28. Januar 1997,
a.a.O., S. 1120). Angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen
Energie ist es in diesen Fällen von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die zur Verfügung
einer Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr bereits bei einer einmaligen Bestrafung wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge angenommen wird (vgl. nur BVerfG, 1. Kammer des Zweiten
Senats, Beschluss vom 25. September 1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, S. 403; 3. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 <60>).
16
c) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe den
Strafrest zur Bewährung auszusetzen, gebietet keine andere Beurteilung. Eine positive Entscheidung über die
Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB schließt nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwer
wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventiv begründete Ausweisung
rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1994 - BVerwG 1 B 30.94 -, InfAuslR 1994, S. 311
<312>). Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und
Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden, diesen kommt aber tatsächliche Bedeutung im Sinne einer
Indizwirkung zu (vgl. zu § 56 StGB BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61
<66>; Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht
ausgegangen. Es hat in seiner Entscheidung zu den Gründen der Aussetzungsentscheidung Stellung genommen und
begründet, auf Grund welcher Umstände es diesen Ausführungen nicht folgt. Diese Argumentation lässt einen
Verfassungsverstoß nicht erkennen.
17
Soweit der Beschwerdeführer rügt, Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte hätten eine geringere
Erkenntnisgrundlage als die Strafvollstreckungskammer gehabt und insbesondere die Stellungnahmen der
Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft nicht beigezogen, hat er dies im fachgerichtlichen Verfahren nicht
hinreichend geltend gemacht. Er hat die Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen zwar gegenüber dem
Verwaltungsgericht beanstandet, eine entsprechende Rüge im Beschwerdezulassungsverfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht jedoch nicht wiederholt. Der pauschale Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen genügt
angesichts der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO insoweit nicht.
18
d) Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht dargelegt, dass der rechtsstaatliche Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzt ist. Widerspruchsbehörde und Oberverwaltungsgericht haben neben den Umständen der
Straftat selbst auch das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhältnisse
berücksichtigt. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Besondere Umstände seiner
persönlichen Lebenssituation, die eine sofortige Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, hat der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
19
4. Die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt
werden (vgl. BVerfGE 10, 271 <274>; 34, 384 <395>; 41, 88 <105 f.>; 41, 126 <149>; 64, 135 <157>; 74, 102
<128>). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine in Deutschland lebenden Familienangehörigen berührt zwar den
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, eine besonders enge Bindung zu seinem Vater und seinen Schwestern hat der
Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Soweit er unter Hinweis auf sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben
der Sache nach sein durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht
geltend macht, fehlt auch insoweit eine konkrete Darlegung einer Grundrechtsverletzung.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Osterloh
Di Fabio