Urteil des BVerfG vom 25.01.2008

BVerfG: freiheit der person, konkurrierende zuständigkeit, untersuchungshaft, verfassungsbeschwerde, haftbefehl, gesamtstrafe, freispruch, freiheitsrecht, rechtskraft, anwendungsbereich

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1532/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A…
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Beckmann,
Berliner Straße 157, 10715 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juni 2007 - 1 AR 944/98 - 2 Ws
227/07 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2007 - 542 StVK 1435/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 25. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht
zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten Umfang nach.
Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle daraufhin, ob die Gerichtsentscheidungen das jeweilige Fachrecht „richtig“ im
Sinne einer größtmöglichen Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur
ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und
Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit
objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).
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Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehungen betreffen den
Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -,
NStZ 1999, S. 125 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477). Dieses Freiheitsrecht beeinflusst als
objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung auch die Auslegung und Anwendung des § 51
Abs. 1 StGB. Deshalb genügt ein sich lediglich auf den Wortlaut der Vorschrift berufendes, formales Verständnis des
§ 51 Abs. 1 StGB der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts nicht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen, die eine Anrechung der für das
amerikanische Militärverfahren verbüßten Haft auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe nach
§ 57a Abs. 2 StGB ablehnen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Der bloße Umstand, dass hinsichtlich der der militärgerichtlichen Verurteilung vom 22. November 1991 und dem
Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1995 zugrunde liegenden Taten eine Gesamtstrafe nicht gebildet
werden konnte, weil die ausländische (Militär-)Strafe wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit
nicht gesamtstrafenfähig war, begründete keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer entsprechenden
Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Es entspricht der Struktur des Strafverfahrens, dass bei einem Zusammentreffen
einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit weiteren Freiheitsstrafen, die aufgrund prozessualer Zufälligkeiten nicht nach
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, die darin liegende Härte erforderlichenfalls bei der Strafzumessung
wegen der neuen Tat zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06 -, juris). Ein solcher Härteausgleich wurde im vorliegenden Fall dadurch
vorgenommen, dass im Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1995 davon abgesehen wurde, die
besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen; trotz einer Vielzahl
schuldsteigernder Umstände sah das Landgericht nur deshalb von einer entsprechenden Feststellung ab, weil es eine
erhebliche Benachteiligung des Beschwerdeführers darin sah, dass die Verurteilung des Militärgerichts vom
22. November 1991 nicht im Wege einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe in die Verurteilung zu
lebenslanger Freiheitsstrafe einbezogen werden konnte.
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Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Nachteil aus der nicht zulässigen Gesamtstrafenbildung darüber
hinaus noch zusätzlich durch eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu kompensieren, besteht im
vorliegenden Fall nicht.
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Verfassungsrechtlich geboten ist eine Anrechnung verfahrensfremder Haft immer dann, wenn zwischen der die
Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein
funktionaler Zusammenhang besteht oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug bestanden hat. So
sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die
Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung
einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477). Ferner ist über den
eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann
auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die
Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 25. April 2001 - 2 BvQ 15/01 -, NStZ 2001, S. 501). In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird ein funktionaler
Zusammenhang auch dann bejaht, wenn in dem Verfahren, das später zu einer Verurteilung führt, zwar ein Haftbefehl
erlassen wird, dieser aber nicht - dauerhaft - vollzogen, sondern hierfür - zeitweilig - Überhaft notiert wird, weil in einem
anderen Verfahren gegen denselben Beschuldigten bereits ein Haftbefehl besteht und auch vollstreckt wird (vgl.
BGHSt 43, 112 <120> m.w.N.).
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Ausgangspunkt einer verfassungsgemäßen Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist die Überlegung, dass es bei dem
Bestehen eines spezifischen Zusammenhangs zweier Verfahren nicht dazu kommen soll, dass Untersuchungshaft in
einem Verfahren verbüßt wird und nach einer Einstellung oder einem Freispruch in diesem Verfahren die verbüßte Haft
nicht auf die in dem zusammenhängenden Verfahren verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Anrechnung soll
verhindern, dass die Summe der Haftzeiten, die für die in einem spezifischen Zusammenhang stehenden Verfahren
verbüßt wurden und noch zu verbüßen sind, in einem mit dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr
vereinbaren Maß über die Höhe der insgesamt vollstreckbaren Freiheitsstrafen hinausgeht.
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Dementsprechend lagen den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte zugrunde, in
denen die Untersuchungshaft anlässlich von Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154
StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ
1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -,
NStZ 1999, S. 477) oder einen Freispruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.) des Beschuldigten beendet wurden. Auch unter dem
Gesichtspunkt der potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 25. April 2001 - 2 BvQ 15/01 -, NStZ 2001, S. 501) ging es nicht darum, dass allein das Vorliegen zweier
Freiheitsstrafen, aus denen ausnahmsweise eine Gesamtstrafe nicht gebildet werden konnte, eine zusätzliche
Anrechnung der in einem Verfahren erlittenen und dort anrechenbaren Haft auch auf das andere Verfahren gebot.
Vielmehr ging es in der zugrunde liegenden Entscheidung darum, dass aus der vorläufigen Anrechnung von
Untersuchungshaft, die bereits für eine noch nicht rechtskräftige und damit noch nicht vollstreckbare Freiheitsstrafe
verbüßt worden war, auf eine vollstreckbare Freiheitsstrafe, aus der mit der (noch) nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe
nach Eintritt der Rechtskraft eine Gesamtfreiheitsstrafe hätte gebildet werden müssen, ein vorläufiges
Vollstreckungshindernis hinsichtlich der vollstreckbaren Freiheitsstrafe folgte, das bis zur Rechtskraft der noch zu
bildenden Gesamtfreiheitsstrafe wirkte. Wenn hingegen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus rechtlichen
Gründen von vornherein ausgeschlossen ist, liegt eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit in diesem Sinne nicht vor.
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Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Kammergerichts, § 51 Abs. 1 StGB bezwecke nicht eine doppelte
Anrechnung der Militärhaft sowohl auf die Militärstrafe als auch auf die lebenslange Freiheitsstrafe, nicht zu
beanstanden. Dass es zu einer solchen doppelten Anrechnung käme, hat das Kammergericht nach Einholung einer
amtlichen Auskunft der US-Verbindungsstelle für Rechtsangelegenheiten nachvollziehbar damit begründet, dass sich
der Beschwerdeführer nach amerikanischem Militärstrafrecht bereits vom 22. November 1991 an bis zur Überstellung
an die deutschen Behörden in Vollstreckungshaft befand und diese Haftzeit demgemäß in dem Militärstrafverfahren
angerechnet wird. Dieser fachgerichtlichen Beurteilung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
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b) Auch der Gesichtspunkt, dass seit dem 13. Februar 1992 Überhaft für den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten
vom 3. Februar 1992 notiert war, begründet keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Anrechnung der Militärhaft.
Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit es verfassungsrechtlich geboten ist, eine funktionale Verfahrenseinheit
auch dann anzunehmen, wenn in dem Verfahren, das später zu einer Verurteilung führt, ein Haftbefehl erlassen wird,
dieser aber nicht vollzogen, sondern hierfür Überhaft notiert wird. Denn auch hier ist die Annahme des
Kammergerichts, unter dem Gesichtspunkt der Überhaftnotierung solle die funktionale Verfahrenseinheit nur dann zu
einer Anrechnung der Haft führen, soweit eine entsprechende Anrechnung nicht bereits in dem anderen Verfahren
erfolgt (vgl. auch Stree, NStZ 1998, S. 136 <137>), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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c) Die Strafvollstreckungsgerichte waren auch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, über eine entsprechende
Anwendung des § 51 Abs. 3 StGB die vom Beschwerdeführer verbüßte Militärhaft anzurechnen. Das Kammergericht
hat in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Auffassung (vgl. BGHSt 35, 172 <177>) ausgeführt, dass § 51
Abs. 3 Satz 1 StGB verhindern solle, dass der Täter durch eine Doppelverurteilung, zu der es in zulässiger Weise
wegen fehlenden Strafklageverbrauchs eines früher ergangenen ausländischen Strafurteils kommen kann, im Ergebnis
schlechter gestellt wird als er stehen würde, wenn er für die Tat nur einmal, nämlich im inländischen Verfahren
verurteilt worden wäre. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB sei eine im Ausland vollstreckte Strafe aber auch dann
anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen
Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (vgl. BGHSt
35, 172 <177>; BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89 -, NJW 1990, S. 1428). Nach Auffassung der
fachgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums setzt § 51 Abs. 3 StGB jedenfalls voraus, dass eine
Doppelverurteilung im konkreten Fall rechtlich zulässig wäre, weil die Anrechnung einen Ausgleich für diesen Fall
schaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 274/00 -, NStZ 2001, S. 163 <164>; Franke, in:
Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 2003, § 51 Rn. 19; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 51 Rn. 16).
An dieser einfachrechtlichen Zwecksetzung muss sich auch eine verfassungskonforme Rechtsanwendung im
Ausgangspunkt orientieren. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht mit der Begründung, dass
der deutschen Gerichtsbarkeit keine konkurrierende Zuständigkeit hinsichtlich der der militärgerichtlichen Verurteilung
zugrunde liegenden Straftaten zustand, eine Anrechnung entsprechend § 51 Abs. 3 StGB ablehnte. Die aus der
fehlenden Gesamtstrafenfähigkeit der vom Militärgericht verhängten Freiheitsstrafe und der vom Landgericht Berlin
verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe folgenden Nachteile sind bereits erheblich dadurch gemildert worden, dass
das Landgericht davon abgesehen hat, die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Eine verfassungsrechtliche
Verpflichtung der Strafvollstreckungsgerichte, die nach Auffassung des Beschwerdeführers verbliebenen Nachteile
durch eine vom Zweck des § 51 Abs. 3 StGB nicht gebotene Rechtsanwendung zu kompensieren, besteht nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff