Urteil des BVerfG vom 16.04.2002
BVerfG: abschiebung, verfassungsbeschwerde, vollzug, erlass, bundesamt, gestaltung, duldung, behörde, gesundheitszustand, anerkennung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 553/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. April 2002 - 11 VG A
357/2002 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 16. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
2
Die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
und 2 GG geltend gemachte Gefährdung von Leib und Leben, weil er suizidgefährdet und deshalb reiseunfähig sei,
bezieht sich nicht auf die im Herkunftsland herrschenden Bedingungen. Diese Gefahren sind deshalb asylrechtlich
und auch als "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, über die das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Bescheid zu
entscheiden hatte (§ 31 Abs. 3 AsylVfG), irrelevant. Bei der behaupteten Reiseunfähigkeit und der Suizidgefahr
handelt es sich vielmehr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände, die im
Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat, der Bundesrepublik Deutschland, zuzurechnenden tatsächlichen
Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind. Über solche
Hindernisse hat nicht das Bundesamt, sondern allein die zuständige Ausländerbehörde zu befinden. Es ist Sache der
mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, derartigen Gefahren, die der Abzuschiebende bis zur
tatsächlichen Durchführung der Abschiebung muss geltend machen können, angemessen, etwa durch Erteilung einer
Duldung nach § 55 AuslG, zu begegnen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241, und vom 13. November
1998 - 2 BvR 140/97 -, nur in JURIS); dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. November 1997, BVerwGE 105, 322).
3
Hieraus folgt für die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf der
Grundlage des Bundesamtsbescheides richtet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren auch bei einer
Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Dem
Beschwerdeführer bleibt es jedoch - ungeachtet der sein Eilrechtsschutzbegehren ablehnenden Entscheidung des
Verwaltungsgerichts - unbenommen, aus seinem Gesundheitszustand möglicherweise folgende tatsächliche
Abschiebungshindernisse als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bei der Ausländerbehörde geltend zu
machen. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Stelle ist auch von Amts wegen zur Beachtung solcher
(tatsächlicher) Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung verpflichtet und hat
gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche
Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998, a.a.O.).
4
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff