Urteil des BVerfG vom 02.06.2008

BVerfG: stadt bremen, erhaltung, enteignung, reitsport, deckung, eigentümer, kontrolle, satzung, bevölkerung, steigerung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 349/04 -
- 1 BvR 378/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. 1. der Frau K...,
2. der Frau K...,
3. der Frau K...,
4. des Herrn A...,
5. des Herrn A...,
6. des Herrn A...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte O & P Oberthür & Partner,
Arnold-Heise-Straße 10, 20249 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 4
BN 54.03 -,
b)
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. März
2003 - 1 D 273/02 -
- 1 BvR 378/04 -,
II. des Herrn F...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck, Prof. Dr. Holger Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 4
BN 18.02 -,
b)
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10.
Dezember 2001 - 1 D 203/01 -
- 1 BvR 349/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 2. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 - und
vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Normenkontrollanträge gegen das Ortsgesetz der Stadt
Bremen über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs „O.“ vom 30. März 1999 (ABl S.
239) auch hinsichtlich der Deckung des Bedarfs an Arbeitsstätten und der Erschließung gewerblicher Flächen
zurückweisen. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberverwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen zurückverwiesen.
Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 4 BN 18.02 und BVerwG 4 BN
54.03 - werden damit gegenstandslos.
Die Freie Hansestadt Bremen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerden haben Gerichtsentscheidungen zu einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
nach den §§ 165 ff. BauGB zum Gegenstand.
2
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Bereich des durch Ortsgesetz
der Stadt Bremen vom 30. März 1999 (ABl S. 239) festgesetzten Entwicklungsbereichs „O.“. Bei diesem Ortsgesetz
handelt es sich um eine Entwicklungssatzung nach § 165 Abs. 6 BauGB. Nach dem Gesetzestext dient die
Entwicklungsmaßnahme der zügigen Bereitstellung von Bauflächen zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und
Arbeitsstätten und zur zügigen Bereitstellung innerstädtischer Flächen für die Erholung (§ 1 Satz 1). Bestandteil der
Entwicklungsmaßnahme ist nach § 1 Satz 2 neben der Errichtung von Wohnungen und der dafür erforderlichen
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen die Erschließung gewerblicher Flächen sowie die Schaffung eines
Landschaftsparks O. und die Ausweisung von Kleingartenflächen.
3
Das bisher unbebaute, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Gebiet ist rund 245 ha groß. Es soll etwa zur Hälfte
mit Einfamilienhäusern bebaut werden. Die andere Hälfte des Gebietes soll zu einem Landschaftspark entwickelt
werden. Der Landschaftspark soll frei zugängliche Parkflächen und öffentliche Spazierwege, Flächen für den
Reitsport, Dauerkleingartenanlagen sowie Flächen für den Ausgleich des durch die Wohnbebauung bedingten Eingriffs
in Natur und Landschaft enthalten (Begründung des Ortsgesetzes, Drucks 14/790 S der Stadtbürgerschaft vom
9. Februar 1999). Die Stadtbürgerschaft hat am Tag des Erlasses des Ortsgesetzes einen ergänzenden Beschluss
zum Entwicklungsgebiet O. gefasst, mit dem sie den Senat der Freien Hansestadt Bremen unter anderem auffordert,
vor dem Hintergrund der geplanten gewerblichen Entwicklung in der A. Marsch die Bauleitplanung nur für den
Wohnungsbau aufzunehmen (Beschluss vom 23. März 1999, Drucks 14/691 S).
4
2. a) Das Oberverwaltungsgericht wies im Jahr 2000 den Normenkontrollantrag der Beschwerdeführer zu I. zurück
(OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. September 2000 - 1 D 472/99 -, NVwZ-RR 2001, S. 569), das
Bundesverwaltungsgericht ihre Nichtzulassungsbeschwerde dagegen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 -
BVerwG 4 BN 72.00 -, NVwZ 2001, S. 558). Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts wegen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG auf, verwies die Sache
an das Oberverwaltungsgericht zurück und stellte fest, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
gegenstandslos wurde. Das Oberverwaltungsgericht habe die an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu messenden
Entwicklungsziele, denen der Landschaftspark dienen solle, nicht ausreichend bewertet. Im Hinblick auf die
bestehende Landschaftsschutzverordnung fehle für die Annahme, die Enteignung sei durch den Gemeinwohlbelang
der „Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums“ gerechtfertigt, eine ausreichende Bedarfsprüfung. Auch der
Prüfungspflicht, ob die konkrete Verwirklichung der Enteignungsziele dem Gemeinwohlerfordernis entspreche, sei das
Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend nachgekommen. Hinsichtlich der als Nebenzielsetzung bewerteten Flächen
für Dauerkleingärten lasse das Gericht offen, inwiefern die Funktionsfähigkeit des Entwicklungsgebiets von der
Bereitstellung solcher Flächen abhängen sollte. Die Reitsportflächen, die für private Betriebe entwickelt werden
sollten, würden vom Oberverwaltungsgericht nicht gesondert gewürdigt. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG lasse hoheitliche
Eigentumsverschiebungen im allein privaten Interesse nicht zu. Die Feststellungen des Gerichts böten keinen
hinreichenden Schutz dagegen, dass der Belang der Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums nur
vorgeschoben werde, um private Reitbetriebe zulasten der Grundstückseigentümer und der Landwirte zu begünstigen.
Es fehle an der verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung und Prüfung, inwieweit diese Flächen (auch) einem
eigenständigen öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Reitbetrieben oder der Naherholung dienten (BVerfG, 3.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 BvR 390/01 -, NVwZ 2003, S. 71).
5
b) Das Oberverwaltungsgericht hat nach der Aufhebung und Zurückverweisung den Normenkontrollantrag der
Beschwerdeführer zu I. mit dem angegriffenen Urteil vom 21. März 2003 erneut abgewiesen. Eine Gewerbeansiedlung
gehöre nicht zu den Zielen der Entwicklungsmaßnahme. Die Stadtbürgerschaft habe mit dem ergänzenden Beschluss
vom 23. März 1999 eine Zielkorrektur vorgenommen und für eine Ausweisung von Gewerbeflächen in dem Gebiet
keinen Bedarf gesehen. Der Umstand, dass in § 1 des Ortsgesetzes über die Entwicklungssatzung die Schaffung von
Arbeitsstätten und dazu dienender Gewerbeflächen textlich weiterhin stehen geblieben sei, habe nur redaktionelle
Bedeutung.
6
Das Ziel, durch Bereitstellung von Flächen für Einfamilienhäuser dem Trend zur Abwanderung ins Umland
entgegenzuwirken, diene dem Allgemeinwohl. Die Entwicklungssatzung beruhe auf der zutreffenden Annahme, dass
in der Stadtgemeinde Bremen in dem Marktsegment der Einfamilienhäuser ein strukturelles Ungleichgewicht bestehe,
und einem schlüssigen Bedarfskonzept. Im Stadtentwicklungskonzept werde der aus der Bevölkerungszielzahl
(550.000) und weiteren Parametern für das Jahr 2010 errechnete Wohnungsbedarf dem Wohnungsbestand aus dem
Jahre 1997 gegenübergestellt. Daraus ergebe sich das Erfordernis eines zusätzlichen Wohnungsangebots von 21.000
Wohnungseinheiten. Aufgrund der Vielzahl und der Komplexität der Einflussfaktoren könne die Prognose nur
Richtwerte angeben. Zwar müsse eine derartige Prognose bestrebt sein, die maßgeblichen Parameter für den
Wohnungsbedarf angemessen quantitativ abzubilden. Dies könne aber nicht dazu führen, sie als - gleichsam
naturwissenschaftlich ableitbare - Bedarfsberechnung anzusehen. So enthalte sie bereits an entscheidender Stelle,
nämlich bei der Bevölkerungszielzahl, ein voluntatives Element. Dabei habe sich die Stadtgemeinde Bremen nach
den erheblichen Einwohnerverlusten der Vergangenheit aber allein das - zurückhaltende - Ziel gesetzt, den
Bevölkerungsstand zu halten und einem weiteren erheblichen Einwohnerverlust entgegenzuwirken. Unabhängig davon
sei im vorliegenden Fall von maßgeblicher Bedeutung, dass die angefochtene Entwicklungssatzung allein das
Einfamilienhaussegment betreffe. In diesem Bereich bestehe belegbar eine Nachfragedynamik. Die Bedarfszahlen,
die in der Entwicklungssatzung für das Einfamilienhaussegment zugrunde gelegt worden seien, müssten eher als
vorsichtig, jedenfalls aber als prognostisch tragfähig eingestuft werden. Bereits der „harte Faktor“ der langjährigen,
anhaltenden Umlandabwanderung, der in dem der Begründung des Ortsgesetzes zugrundeliegenden Gutachten
eingehend sachverständig untersucht worden sei, belege das.
7
Das Ziel, in dem Entwicklungsbereich einen Landschaftspark zu verwirklichen, diene ebenfalls dem Wohl der
Allgemeinheit. Mit dem Landschaftspark solle eine Naherholungsfläche für die Wohnbevölkerung des Bremer Ostens
geschaffen werden, der anders als die übrigen Stadtbereiche bislang über keine größere zusammenhängende
Naherholungsfläche verfüge. Dass die geltende Landschaftsschutzverordnung mit ihren Bau- und
Veränderungsverboten kein geeignetes Instrument sei, um die durch die Neuordnung des Gebiets aufgeworfenen
Probleme zu lösen und das Ziel eines Landschaftsparks zu verwirklichen, leuchte unmittelbar ein. Der
Landschaftspark habe zwar, indem er das wertvolle Heckennetz und den Baumbestand erhalten wolle, ein
konservierendes Schutzelement. Dieser Schutz gehe aber im Übrigen mit erheblichen Veränderungen am
vorhandenen Zustand einher. Die Begründung des Ortsgesetzes lasse keinen Zweifel daran, dass der Stadtgemeinde
Bremen die damit verbundene Gestaltungsaufgabe bewusst sei und sie diese wahrnehmen wolle. Dass die
Begründung als zukünftige landwirtschaftliche Nutzung für den Landschaftspark den Reitsport vorsehe, könne nicht
beanstandet werden. Dieses Nutzungskonzept beruhe auf der Empfehlung eines vorbereitenden Gutachtens, die im
Entwicklungsgebiet schon vorhandene Pferdehaltung in das Freiflächenkonzept der Entwicklungsmaßnahme zu
integrieren, um den durch die Maßnahme verursachten Schaden für die Landwirtschaft möglichst gering zu halten. Die
Begründung des Ortsgesetzes greife diese Überlegung ausdrücklich auf, bilanziere die Auswirkungen der Maßnahme
auf die gegebenen landwirtschaftlichen Strukturen und treffe eine Auswahlentscheidung, die auch Gesichtspunkte der
Verhältnismäßigkeit einbeziehe. Dass die Stadtgemeinde Bremen die Pferdehaltung als eine mit dem Charakter des
Landschaftsparks zu vereinbarende landwirtschaftliche Nutzung angesehen habe, sei nachvollziehbar.
8
Schließlich diene auch das Ziel, in dem Entwicklungsbereich circa 400 Kleingärten zu realisieren, dem Wohl der
Allgemeinheit. Im Bremer Osten bestehe ein Defizit an Kleingärten. Es könne dahinstehen, ob die soziale
Zielsetzung, dieser Unterversorgung entgegenzuwirken, für sich genommen derartiges Gewicht habe, dass sie -
isoliert betrachtet - eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtfertigen könne. Die Stadtgemeinde Bremen
plane jedoch eine Gesamtmaßnahme, die vorrangig anderen Entwicklungszielen diene, die das erforderliche
überragende öffentliche Gewicht hätten.
9
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I. gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
10
c) Mit ihrer neuerlichen Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer zu I. die nach der Zurückverweisung
ergangenen Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an. Sie rügen
die Verletzung des Grundrechts des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG und der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG sowie der Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe das Entwicklungsziel, Wohnbauflächen zu
schaffen, nicht ausreichend bewertet. Ziel der Stadtgemeinde Bremen sei, eine Nachfragesituation zu schaffen. Es
handele sich um eine Angebotsplanung, die Bedarfsprognose sei nicht haltbar. Die Entwicklungsmaßnahme diene der
Erhaltung und Steigerung der Steuerkraft und damit der Gewährleistung der Selbständigkeit der Stadt Bremen, der als
solcher kein Gemeinwohlrang zukomme.
11
Art. 14 Abs. 3 GG sei auch wegen der geplanten Gewerbeflächen verletzt. In § 1 der Satzung sei weiterhin die
Schaffung von Gewerbeflächen festgeschrieben. Die angenommene Zielkorrektur bedürfe eines förmlichen
Beschlusses zur Änderung des Ortsgesetzes.
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Das Entwicklungsziel des Landschaftsparks sei vorgeschoben und diene in Wahrheit nicht dem Wohl der
Allgemeinheit. Es gebe ausreichende Grünflächen für Naherholung im Bremer Osten. Auch das angebliche
Entwicklungsziel der Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums habe das Oberverwaltungsgericht nicht
ausreichend bewertet. Die Stadtgemeinde Bremen habe die Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums im
Verfahren nunmehr nur noch als positiv zu wertendes Planungsergebnis bezeichnet und widerspreche damit
offensichtlich ihrer Zielsetzung in der Entwicklungssatzung. Das Oberverwaltungsgericht habe weiterhin nicht
dargelegt, inwieweit die Flächen für den Reitsport auch einem eigenständigen öffentlichen Interesse an der Erhaltung
von Reitsportbetrieben oder aber der Erholung dienten. Hinsichtlich der Dauerkleingärten lasse es weiterhin offen,
inwiefern die Funktionsfähigkeit des Entwicklungsbereichs von der Bereitstellung von Flächen für Kleingärten
abhänge.
13
3. a) Den Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers zu II. hat das Oberverwaltungsgericht im Jahr 2001
zurückgewiesen. Der erhöhte Wohnungsbedarf dürfe unter der Zielsetzung definiert werden, der Abwanderung in das
Umland zu begegnen. Die dem Ortsgesetz zugrunde liegende Bedarfsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Stadtentwicklungskonzept enthalte eine in sich schlüssige Kalkulation des bis 2010 erforderlichen
Flächenangebots für Wohneinheiten, die auf der Zielvorstellung beruhe, den gegenwärtigen Bevölkerungsstand in
Bremen nach Möglichkeit zu erhalten.
14
Die Bereitstellung eines der Bevölkerung zur Naherholung zugänglichen Landschaftsparks liege in der
städtebaulichen Gestaltungskompetenz der Stadtgemeinde Bremen. Sie habe sich daran orientieren dürfen, dass es
im Bremer Osten öffentlich zugängliche, der Erholung dienende Parkflächen kaum gebe. Sie habe auch die Erhaltung
und Sicherung des Landschaftsraums anstreben dürfen. Wenn Dauerkleingartenflächen von einem öffentlichen
Wegesystem durchzogen würden, könnten sie als eine der in dem Landschaftspark verwirklichten unterschiedlichen
Gestaltungsvarianten verstanden werden. Ihre Schaffung widerspreche der Zielsetzung des Landschaftsparks nicht,
ergänze sie vielmehr. Die mit der Schaffung von Dauerkleingärten verfolgten spezifischen sozialpolitischen
Zwecksetzungen (§1 Bundeskleingartengesetz) hätten eigenen Gemeinwohlrang. Die Frage, ob die Schaffung von
Dauerkleingärten eigenständig den Einsatz des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums zu rechtfertigen vermöge,
stelle sich nicht.
15
Soweit sich der Beschwerdeführer zu II. gegen die Schaffung von Gewerbeflächen wende, laufe sein Angriff leer,
denn Gewerbeflächen sollten nicht geschaffen werden. Der Beschluss 14/691 S der Stadtbürgerschaft schließe eine
Gewerbeansiedlung vorbehaltlich aktualisierter Bedarfsanalysen aus. Das Gericht entnehme - gegenüber dem Urteil
vom 5. September 2000 - dem Beschluss nach erneuter Prüfung eine stärker auf den Ausschluss einer
Gewerbeansiedlung in der O. gerichtete Tendenz.
16
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. zurückgewiesen.
17
b) Der Beschwerdeführer zu II. rügt die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG sowie von Art. 103 Abs. 1 GG und
des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss
vom 4. Juli 2002 (vgl. a.a.O.) und rügt im Wesentlichen, dass das Oberverwaltungsgericht keine ausreichende
Bewertung der Eignung und Erforderlichkeit der Flächen für Dauerkleingärten und der Reitsportflächen für die
Entwicklungsziele vorgenommen und keine Feststellungen zur Schutzwürdigkeit des bestehenden Landschaftsraums
getroffen habe. Aufgrund der vorliegenden Fassung des Ortsgesetzes müsse der Beschwerdeführer zudem damit
rechnen, auch zur Erschließung von Gewerbeflächen enteignet zu werden. Dafür fehle es jedoch an einem Bedarf.
18
4. Zu den Verfassungsbeschwerden hat jeweils der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien
Hansestadt Bremen für den Senat und für die Stadtgemeinde Bremen Stellung genommen.
II.
19
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ist angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 - im
Fall des Beschwerdeführers zu II. und vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 - im Fall der Beschwerdeführer zu I. verletzen
diese in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG, soweit sie die Normenkontrollanträge
gegen das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs „O.“ auch
hinsichtlich der Deckung des Bedarfs an Arbeitsstätten und der Erschließung gewerblicher Flächen zurückweisen. Die
Verfassungsbeschwerden sind insoweit offensichtlich begründet, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (unter 1). Die übrigen
mit den Verfassungsbeschwerden vorgebrachten Rügen greifen weder im Fall der Beschwerdeführer zu I. (unter 2)
noch im Fall des Beschwerdeführers zu II. (unter 3) durch. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts werden, da sie im
Hinblick auf die festgestellten Grundrechtsverstöße keinen teilbaren Streitgegenstand betreffen, insgesamt
aufgehoben und die Sachen an das Gericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Dezember 2003 - BVerwG 4 BN 18.02 und BVerwG 4 BN 54.03 - werden damit gegenstandslos.
20
1. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung von
Gewerbeflächen erforderlich ist. Es hat eine solche Prüfung in den angefochtenen Urteilen für entbehrlich gehalten, da
die Stadtbürgerschaft mit dem ergänzenden Beschluss 14/691 S vom 23. März 1999 insoweit gegenüber der Vorlage
des Senats eine Zielkorrektur vorgenommen habe und die Schaffung von Gewerbeflächen nicht mehr Ziel der
Entwicklungsmaßnahme sei. Diese Auslegung verletzt den Anspruch der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG auf effektive gerichtliche Prüfung der Entwicklungsmaßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die wie die
angefochtenen Entscheidungen an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen ist (unter a). Mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG
folgenden Grundsatz der Normenklarheit und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3
Satz 2 GG (unter b) ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts unvereinbar, die Stadtbürgerschaft habe mit dem
ergänzenden Beschluss vom 23. März 1999 das Ortsgesetz abgeändert (unter c). Entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts müssen die Beschwerdeführer daher, ohne dass insoweit die enteignungsrechtliche
Erforderlichkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG in den angefochtenen Urteilen geprüft wäre, weiterhin damit rechnen,
für die Schaffung von Gewerbeflächen enteignet zu werden.
21
a) Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen. Nach der insoweit maßgeblichen
fachgerichtlichen Rechtsprechung, von der auch das Oberverwaltungsgericht ausgeht, legt die Entwicklungssatzung
des § 165 Abs. 6 BauGB mit Bindungswirkung für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren fest, dass das Wohl der
Allgemeinheit den Eigentumsentzug für die mit der Satzung verfolgten Entwicklungsziele dem Grunde nach
rechtfertigt. Die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen wird, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht schon für
jedes Grundstück abschließend beurteilt werden können, auf den Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des
Entwicklungsbereichs vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 4.98 - Buchholz
406.11, § 165 BauGB Nr. 1; Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248 <259>). Diese
von den Fachgerichten in Auslegung einfachen Rechts angenommene enteignungsrechtliche Vorwirkung der
Entwicklungssatzung, hier in Form des Ortsgesetzes, ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen (vgl.
BVerfGE 45, 297 <319 f.>; 56, 249 <264 f.>; 74, 264 <282>; 95, 1 <22>; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss
vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 und 848/06 -, NVwZ 2007, S. 573).
22
Das private Eigentum kann gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann im Wege der Enteignung entzogen werden,
wenn es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu
verwirklichen (vgl. BVerfGE 45, 297 <321 f.>; 66, 248 <257>; 74, 264 <289>). Der Enteignungsbetroffene hat einen
aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive
gerichtliche Prüfung, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum diesen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 24, 367
<401>; 45, 297 <322>; 95, 1 <22>).
23
b) Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass der Gesetzgeber Normen schafft, die auch in
ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit genügen. Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst
sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein
Verhalten danach auszurichten vermag. Die gesetzlichen Regelungen sollen die Verwaltung binden und ihr Verhalten
nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzen, sowie die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand
rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 110, 33 <53 ff.>; 113, 348 <375 ff.>; 118, 168 <187>). Die
konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Ermächtigung richten sich nach der Art und der
Schwere des Eingriffs und der je zu erfüllenden Aufgabe. Sie sind erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung
der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>; 110, 33 <54 f.>) Aus dem
Grundsatz der Normenwahrheit folgt, dass sich der Gesetzgeber an dem für den Normadressaten ersichtlichen
Regelungsgehalt der Norm festhalten lassen muss (vgl. BVerfGE 107, 218 <256>; 108, 1 <20>). Jedoch ist es
ausreichend, wenn der Rechtsunterworfene im Wege der Auslegung in zumutbarer Weise erkennen kann, ob eine
Norm anwendbar ist (vgl. BVerfGE 102, 254 <337>).
24
Der Grundsatz der Normenklarheit hat für das Eigentum eine spezifische Bedeutung. Dem Gesetzesvorbehalt des
Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG kommt in besonderem Maße die Aufgabe zu, den Bürger vor ungerechtfertigten Eingriffen in
seinen verfassungsrechtlich geschützten Lebensbereich zu bewahren. Er ist insoweit die notwendige Ergänzung der
grundgesetzlichen Gewährleistung des Eigentums und dient als Parlamentsvorbehalt der Sicherung der individuellen
Freiheit (vgl. BVerfGE 38, 175 <184>; 56, 249 <261 f.>). Das Gesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht
nur die verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das Eigentum des Betroffenen, sondern beschränkt
zugleich die Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und
Zwecke. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung und das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
stehen in einem unauflösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 56, 249 <262 f.>). Der möglicherweise betroffene
Eigentümer muss daher dem Parlamentsgesetz oder der auf dem Parlamentsgesetz beruhenden Satzung oder
Rechtsverordnung mit Sicherheit entnehmen können, für welche Zwecke er mit einer Enteignung rechnen muss.
25
c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Auslegung des Ortsgesetzes und des ergänzenden
Beschlusses der Stadtbürgerschaft durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Sie berücksichtigt nicht hinreichend die
Maßgeblichkeit der städtebaulichen Entwicklungssatzung als gesetzliche Grundlage einer Enteignung nach §§ 165,
169 Abs. 3 BauGB. Das Ortsgesetz über den städtebaulichen Entwicklungsbereich „O.“ nennt als Ziel der
Bereichsfestlegung unter anderem die Deckung des erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten und als Bestandteil der
Entwicklungsmaßnahme ausdrücklich „die Erschließung gewerblicher Flächen“ (§ 1 Satz 1 und 2). Die
Gemeinwohlerforderlichkeit dieses Entwicklungsziels hat das Oberverwaltungsgericht in den angegriffenen
Entscheidungen entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG nicht
geprüft. Dabei hat es in Abweichung von dem insoweit eindeutigen Norminhalt der Entwicklungssatzung
angenommen, dass der Entwicklungsbereich nicht (mehr) der Verwirklichung von Gewerbeflächen dienen soll. Das ist
nicht vereinbar mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Maßgeblichkeit des Norminhalts.
26
Der ergänzende Beschluss 14/691 S der Stadtbürgerschaft vom 23. März 1999 ist von vornherein nicht geeignet, die
in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassene und als „Ortsgesetz“ im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
verkündete Entwicklungssatzung teilweise außer Kraft zu setzen. Als schlichter Bürgerschaftsbeschluss ist er nicht
darauf gerichtet und auch nicht geeignet, die als Ortsgesetz erlassene Satzung zu ändern. Es kann daher dahin
stehen, ob dem Beschluss überhaupt, wie das Oberverwaltungsgericht meint, der Inhalt entnommen werden kann,
dass er die Entwicklungssatzung im Sinne einer Aufgabe des Entwicklungsziels, Gewerbeflächen zu schaffen, ändern
sollte. Zwar ist die Tatsachenwürdigung und die Auslegung des einfachen Rechts, auch soweit es um Regelungen mit
enteignungsrechtlicher Vorwirkung geht, in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte und nur einer eingeschränkten
Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts zugänglich (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 68, 361 <372>). Die Befugnis des
Oberverwaltungsgerichts zur vorrangigen Auslegung der Entwicklungssatzung und des Beschlusses der
Stadtbürgerschaft vom 23. März 1999 vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Normtext des § 1 des
Ortsgesetzes über die Entwicklungssatzung nach wie vor eindeutig die Erschließung gewerblicher Flächen als
Entwicklungsziel festlegt. Daran muss sich die Stadt Bremen nach dem Grundsatz der Normenwahrheit festhalten
lassen. Die Beschwerdeführer müssen bei dieser Rechtslage damit rechnen, dass ihre Grundstücke für Zwecke der
Gewerbeansiedlung in Anspruch genommen werden, und haben deshalb einen Anspruch darauf, dass auch dieses
Entwicklungsziel, solange es Geltung beansprucht, auf seine Gemeinwohlerforderlichkeit geprüft wird.
27
2. Im Übrigen greifen die Rügen der Beschwerdeführer zu I. nicht durch. Ihr Vorbringen zur
Wohnungsbedarfsprognose (unter a), zum Landschaftspark (unter b), zu den Kleingartenflächen (unter c) und zur
Erhaltung und Steigerung der Steuerkraft (unter d) bleibt ohne Erfolg.
28
a) Unbegründet sind die Einwendungen der Beschwerdeführer zu I. gegen die gerichtliche Überprüfung der Prognose
für den erhöhten Bedarf an Wohnstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Das Oberverwaltungsgericht
hat die gerichtliche Kontrolldichte von Prognosen (unter aa) nicht verkannt und die Wohnungsbedarfsprognose im
Ergebnis in ausreichender Weise geprüft (unter bb).
29
aa) Es unterliegt verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob die gesetzliche Bestimmung des Enteignungszwecks dem
Gemeinwohlbegriff des Art. 14 Abs. 3 GG entspricht (vgl. BVerfGE 24, 367 <403 f.>). Eine Bindung an die Beurteilung
des Gesetzgebers, ob ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient und zu seiner Durchführung die Enteignung
erforderlich ist, besteht nicht. Die maßgeblichen Sachverhalte sind auch für das Bundesverfassungsgericht
beurteilbar. Soweit dabei Wertungen, Ziele und Prognosen von Bedeutung sind, kann es sich über diese allerdings nur
dann hinwegsetzen, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind oder der Wertordnung des
Grundgesetzes widersprechen (vgl. BVerfGE 24, 367 <406>; 95, 1 <22 f.>; vgl. auch 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 4. Juli 2002, a.a.O.; Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. -, NVwZ 1998 S. 1060
<1060 f.>). Prognosen sind daher daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine
geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist. Weil sich dies regelmäßig positiv nur feststellen lässt, wenn die
Ergebnisse einer solchen Prognose begründet sind, muss nachvollziehbar dargelegt sein, auf welchen Tatsachen und
wissenschaftlichen Erkenntnissen sie beruht (vgl. BVerfGE 88, 40 <60>) An einer sachgerechten und vertretbaren
Prognose fehlt es, wenn diese auf „gegriffenen“ Ansätzen beruht, obwohl ex ante betrachtet Möglichkeiten besserer
Informationsgewinnung bestanden hätten (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, Umdruck S. 44 f.).
30
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 165 ff. BauGB erkennt einen Prognosespielraum der
Gemeinden an, der tatrichterlich nur beschränkt überprüfbar ist. Dass ein erhöhter Bedarf im Sinne des § 165 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BauGB besteht, lässt sich - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht exakt naturwissenschaftlich
beweisen. Die Prognose muss auf eine methodisch einwandfreie Weise erarbeitet sein. Auf eine bestimmte
Prognosemethode ist der Planungsträger nicht festgelegt. Überprüfbar ist nur, ob die Prognose auf einer zuverlässigen
Tatsachenbasis beruht und in sich schlüssig ist; ist das nicht der Fall, genügt sie nicht den rechtlichen
Anforderungen. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die Annahmen, die der Prognose zugrunde liegen, durch
die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt werden. Als Grundlage für eine Prognose können
aber nur Tatsachen dienen, deren Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 -
BVerwG 4 CN 5/97 - Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 4; Beschluss vom 16. Februar 2001 - BVerwG 4 BN 55/00 -,
Buchholz 406.11, § 165 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 27. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 7/04 -, BauR 2004, S. 1584
<1585>; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. August 2002 - BVerwG 4 BN 32/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 7 <8>).
Diese Rechtsprechung zu § 165 BauGB, die sich mit den allgemeinen Grundsätzen zur verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle von Prognosen deckt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, S.
1120 <1121> m.w.N.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entspricht den grundgesetzlichen
Anforderungen, dass Prognosen nur begrenzt, aber daraufhin überprüfbar sind, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt
und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist, und dass die zugrundeliegenden Tatsachen
und wissenschaftlichen Erkenntnisse dargelegt sein müssen.
31
bb) (1) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Prüfung, ob ein Bedarf für Einfamilienhäuser besteht, einen
zutreffenden Maßstab vorangestellt. Es ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon
ausgegangen, dass ein erhöhter Bedarf an Wohnstätten im Sinne von § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegt, wenn
die Nachfrage nach Wohnraum das Angebot aus strukturellen Gründen langfristig übersteigt; es müsse eine objektiv
belegbare besondere Bedarfssituation gegeben sein; anhand der Fakten und Erfahrungswerte sei ein
Wahrscheinlichkeitsurteil über die zukünftige Entwicklung zu erarbeiten, das mit zumutbarem Aufwand die
zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen müsse.
32
(2) Im Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht auch bei der Anwendung des Maßstabes seine Kontrolldichte nicht
in verfassungswidriger Weise gehandhabt. Eine Prüfung, ob Bedarf für Einfamilienhäuser besteht, hat es im Rahmen
der Prüfung des Bedarfskonzepts der Stadt Bremen vorgenommen. Deren Stadtentwicklungskonzept hat es die
Bedarfszahl von 21.000 Wohneinheiten entnommen, die sich aus verschiedenen Parametern, unter anderem der
Bevölkerungszielzahl von 550.000 berechnet. Diese Bevölkerungszielzahl hat es als „voluntatives Element“
angesehen, das in der Bedarfsberechnung „an entscheidender Stelle“ stehe. Das Oberverwaltungsgericht hat
verschiedene Elemente der Prognose überprüft und deren Schlüssigkeit bejaht, namentlich die Haushaltsgröße, den
Anteil der Einfamilienhäuser am gesamten Wohnungsbauvolumen, den Prognosezeitraum und die rechnerische
Flächenreserve. Die Bevölkerungszielzahl von 550.000 hat es jedoch keiner selbständigen Kontrolle unterworfen.
Dazu hat indes Anlass bestanden, da es diese Zahl selbst als voluntatives Element angesehen hat. Es hat nicht
ausgeführt, ob diese Bevölkerungszielzahl selbst plausibel begründet und erreichbar ist und auf welchen Tatsachen
die Festlegung dieser Zahl beruht. Die Stadtbürgerschaft hat die Bevölkerungszielzahl aus dem Entwurf des
Stadtentwicklungskonzepts des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung entnommen und der Begründung des
Ortsgesetzes dieses Ziel, die Bevölkerung zu halten, zugrunde gelegt.
33
Es mag im Einzelfall verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn ein Fachgericht seiner Überprüfung einer
Prognose eine einzelne Kennzahl, die es selbst für hierbei wesentlich hält, übernimmt, ohne sie daraufhin zu
überprüfen, ob sie plausibel und realistisch ist. Die Berücksichtigung eines „voluntativen Elements“ durch eine
Gemeinde in einer Bevölkerungsentwicklungsprognose führt allerdings nicht von vornherein zur Untauglichkeit dieser
Prognose als städteplanerische Entscheidungsgrundlage. Denn es liegt in der Natur dieses Parameters, dass seine
künftige Größe wesentlich von den stadtentwicklungspolitischen Vorstellungen, Plänen und Konzepten der Gemeinde
selbst abhängt, die im Rahmen ihrer Gestaltungskompetenz liegen. Das entbindet jedoch weder die Gemeinde bei der
Entscheidung über den städtebaulichen Entwicklungsbereich noch das Gericht bei dessen Kontrolle von der Pflicht,
diese Zielgröße auf Plausibilität, Erreichbarkeit und Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Tatsachenbasis zu
überprüfen.
34
Gemessen hieran bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts in diesem Punkt. Denn zum einen hat das Oberverwaltungsgericht, wie der
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nachvollziehbar und plausibel angenommen, dass das Ziel, die
Einwohnerzahl zu stabilisieren, erreichbar ist. Es hat mehrfach die konservative Berechnung des Bedarfs festgestellt,
namentlich bei der Haushaltsgröße, dem Anteil der Einfamilienhäuser am gesamten Wohnungsbauvolumen und der
rechnerischen Flächenreserve, und angenommen, die Zielvorstellung, im Zeitraum 1999 bis 2010 im
Einfamilienhaussegment ein Neubauvolumen von 8.400 Wohneinheiten anzustreben, könne angesichts des
Ausmaßes der Umlandabwanderung nicht als überzogen betrachtet werden. Die Stadtgemeinde Bremen habe sich -
so das Gericht - allein das zurückhaltende Ziel gesetzt, den Bevölkerungsstand zu halten und einem weiteren
erheblichen Einwohnerverlust entgegenzuwirken. Darin kommt hinreichend zum Ausdruck, dass es dieses Ziel für
realistisch und erreichbar gehalten hat.
35
Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung in diesem Punkt selbständig tragend auf die
weitere Erwägung gestützt, dass die angefochtene Entwicklungssatzung allein das Einfamilienhaussegment betreffe.
Es hat für diesen Bereich anhand konkreter Zahlen eine Nachfragedynamik festgestellt, die zu dem Ergebnis führe,
dass die Bedarfszahlen, die in der Entwicklungssatzung für das Einfamilienhaussegment zugrunde gelegt worden
seien, als eher vorsichtig, jedenfalls aber prognostisch tragfähig einzustufen seien. Bereits der „harte Faktor“ der
langjährigen, anhaltenden Umlandabwanderung, der in dem der Begründung des Ortsgesetzes zugrundeliegenden
Gutachten eingehend sachverständig untersucht worden sei, belege den Bedarf. Diese Erwägung ist ihrerseits
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Oberverwaltungsgericht hat in anderem Zusammenhang dieses
Gutachten bewertet und geprüft und nachvollziehbar angenommen, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer zu
I. hiergegen nicht begründet sind.
36
b) Die Rügen hinsichtlich des Entwicklungsziels, für die Naherholung einen Landschaftspark anzulegen, sind
unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat in ausreichender Weise geprüft, ob ein Bedarf für einen
Landschaftspark besteht, und dies ebenso wie die Gemeinwohldienlichkeit des Parks bejaht. Nachvollziehbar hat es
einen Bedarf an Naherholungsflächen im Bremer Osten bejaht, der insoweit unterversorgt sei. Die Flächen, auf die die
Beschwerdeführer zu I. für ihre Behauptung, eine Unterversorgung bestehe nicht, verweisen, hat es berücksichtigt, sie
jedoch anders gewürdigt, ohne dass dabei ein Verstoß gegen Verfassungsrecht erkennbar ist. Es hat wegen der
verdichteten Bebauung knapp, aber schlüssig gerade das Bedürfnis für eine größere zusammenhängende Parkfläche
bejaht. Daher kam es für das Oberverwaltungsgericht auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführer zu I. bezüglich
der bestehenden Grünflächensituation im Bremer Osten folgerichtig nicht mehr an. Auch hat das Gericht gesehen,
dass die mit der Entwicklungsmaßnahme geplante Entstehung der Wohneinheiten dazu führt, dass in erheblichem
Umfang im Bremer Osten Flächen für Bebauung in Anspruch genommen werden. Es hat den Umstand ohne
Rechtsfehler dahin gewürdigt, er verleihe dem Ziel, Erholungs- und Freiraum für die Bevölkerung zu schaffen,
zusätzliches Gewicht.
37
Auch das Vorbringen, es fehle weiterhin an einer Art. 14 Abs. 3 GG genügenden Prüfung, ob die Erhaltung und
Sicherung des Landschaftraums die Entwicklungsmaßnahme erfordere, bleibt ohne Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht hat als Ziele der Entwicklungsmaßnahme die Schaffung von Einfamilienhäusern und eines
Landschaftsparks für Zwecke der Naherholung sowie - mit geringerem Gewicht - von Kleingärten bezeichnet. Es hat
die Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Ortsgesetzes - nicht
als eigenständiges Ziel der Entwicklungsmaßnahme angesehen. Es handelt sich mithin um keinen an Art. 14 Abs. 3
GG zu messenden Belang. Ein solcher ist vielmehr in dem Entwicklungsziel der Schaffung eines Landschaftsparks
vorhanden. Dieses Entwicklungsziel hat das Oberverwaltungsgericht seinerseits in hinreichender Weise an Art. 14
Abs. 3 GG gemessen. Zudem hat es zur Schutzbedürftigkeit des Landschaftsraums im Entwicklungsgebiet nun
nachvollziehbar dargelegt, dass die bestehende Landschaftsschutzverordnung kein geeignetes Instrument sei, um die
durch die Neuordnung des Gebiets aufgeworfenen Probleme zu lösen, da der bisherige Freiraum mit seinen
charakteristischen Landschaftselementen erhalten, im Übrigen das Gebiet aber in seiner konkreten Flächennutzung
erheblichen Veränderungen unterzogen werden solle.
38
Auch die Rügen der Beschwerdeführer zu I. zu den Reitsportflächen sind unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Prüfung, ob die konkrete Verwirklichung der Enteignungsziele dem Gemeinwohlerfordernis entspricht, und die
Bewertung der Eignung und Erforderlichkeit der jeweiligen Nutzung für die Verwirklichung eines bestimmten
Enteignungsziels für die Reitsportflächen vorgenommen, ohne dass eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG ersichtlich
ist. Es ist von einer Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigenden Auswahlentscheidung des
Satzungsgebers ausgegangen, einen Teil der landwirtschaftlichen Betriebe im Entwicklungsgebiet zu erhalten. Dabei
hat es die Pferdehaltung als eine sich in den Landschaftspark einfügende Nutzung bewertet, die die bei anderen
landwirtschaftlichen Nutzungen typischerweise auftretenden Belästigungen der Nachbarschaft (etwa durch
Gülleeintrag auf die Felder oder Intensivtierhaltung) weitgehend vermeide. Es hat mithin schlüssig die
landwirtschaftliche Nutzung von Flächen im Landschaftspark für Zwecke der Pferdehaltung als eine mit der
Naherholung verträgliche, schonende Nutzungsform bewertet, die dem Entwicklungsziel der Naherholung dienen kann.
Dass der Satzungsgeber - nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts - dabei die Flächennutzung durch die
ohnehin schon vorhandene Pferdehaltung und den Reitsport für besonders naherholungsverträglich hält und deshalb
die Flächen für Pferdehaltung in dem künftigen Landschaftspark auch ausdehnen will, ist daher nachvollziehbar und
steht mit den Entwicklungsziel der Schaffung eines Landschaftsparks für Zwecke der Naherholung in
Übereinstimmung. Es ist daher folgerichtig, dass im Rahmen dieses Konzeptes die vorhandene Pferdehaltung
bestehen bleiben kann. Da die Pferdehaltung danach schlüssiger Teil des Konzepts eines Landschaftsparks ist,
durfte auch sie als dem im öffentlichen Interesse liegenden, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügenden
Gemeinwohlbelang der Schaffung eines Landschaftsparks für die Naherholung dienend angesehen werden.
39
c) Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beschwerdeführer zu I. bezüglich der Schaffung von Dauerkleingärten. Mit
ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe weiterhin keine Feststellungen dazu getroffen, inwiefern die
Funktionsfähigkeit des Entwicklungsgebiets von der Bereitstellung der Flächen für Kleingärten abhänge, verkennen
die Beschwerdeführer zu I., dass das Oberverwaltungsgericht im jetzt angefochtenen Urteil die Schaffung der
Kleingärten als eigenständiges Ziel der Entwicklungsmaßnahme angesehen hat, auch wenn es allein möglicherweise
nicht das Gewicht habe, eine Entwicklungsmaßnahme zu rechtfertigen. Daher hat kein Anlass bestanden zu prüfen,
welchem anderen Zweck der Entwicklungsmaßnahme sich die Schaffung von Kleingärten zuordnen lassen könne. Als
eigenständiger Zweck muss sich die Ausweisung von Kleingartenflächen selbst an Art. 14 Abs. 3 GG messen lassen,
ohne dass es darauf ankäme, ob sie einem anderen Entwicklungsziel dient. Diese Prüfung am Maßstab des Art. 14
Abs. 3 GG hat das Oberverwaltungsgericht vorgenommen. Es hat nachvollziehbar angenommen, dass gerade im
Bremer Osten ein Defizit an Kleingärten besteht und die der Begründung des Ortsgesetzes zugrundeliegenden
Gutachten eigenständig gewürdigt. Hierauf gehen die Beschwerdeführer zu I. mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht
ein, da sie nur rügen, es bestehe in Bremen insgesamt kein Bedarf an weiteren Kleingärten; davon ist jedoch auch
das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat des Weiteren - wenn auch knapp - die soziale Zielsetzung, der
Unterversorgung mit Kleingärten im Bremer Osten entgegenzuwirken, als Zweck der Entwicklungsmaßnahme
angesprochen und - ausführlicher - die Naherholungsfunktion der Kleingärten geprüft und bejaht. Das überragende
öffentliche Gewicht, das eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme rechtfertige, hat es der Gesamtmaßnahme
beigemessen und für diese eine Abwägung der widerstreitenden Belange nachvollzogen, die verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist.
40
d) Erfolglos bleibt auch der Vortrag, die Entwicklungsmaßnahme diene der Erhaltung und Steigerung der Steuerkraft
und damit der Gewährleistung der Selbständigkeit eines Stadtstaates, die kein Allgemeinwohlbelang sei. Zutreffend
hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass das
Oberverwaltungsgericht vorrangig andere Ziele benannt habe, die in seinen Augen das Gemeinwohl begründeten, vor
allem das Ziel, dem Trend zur Abwanderung ins Umland entgegenzuwirken, und dass das Oberverwaltungsgericht das
finanzwirtschaftliche Interesse an der Verminderung der Abwanderung im Zusammenhang mit Fragen der
Landesentwicklung gesehen habe.
41
3. Auch der Beschwerdeführer zu II. bleibt mit dem weiteren Vorbringen seiner Verfassungsbeschwerde im Ergebnis
ohne Erfolg. Dies gilt insbesondere für seine Rügen, dass Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts fehlten,
inwieweit das Entwicklungsgebiet im Hinblick auf die Erhaltung und Sicherung des Landschaftsraums schutzbedürftig
sei, und dass das Gericht keine Bewertung der Eignung und Erforderlichkeit der Nutzung als Dauerkleingärten und als
Flächen für den Reitsport für das Entwicklungsgebiet vorgenommen habe. Zur Begründung nimmt der
Beschwerdeführer insoweit ausschließlich Bezug auf die Ausführungen im aufhebenden Beschluss der 3. Kammer
vom 4. Juli 2002 und macht sich diese als seine Rügen zu eigen. Den dort dargelegten, sich aus Art. 14 Abs. 3 GG
ergebenden Anforderungen genügt, wie dargelegt, das neuerliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Rechtsstreit
der Beschwerdeführer zu I. jedoch. Zwar steht der Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 GG auf
effektive gerichtliche Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jedem
betroffenen Eigentümer zu; daher kann grundsätzlich jeder betroffene Eigentümer verlangen, dass seine
Einwendungen in seinem Verfahren vom Gericht geprüft werden. Wenn jedoch - wie hier - ein Beschwerdeführer keine
anderen Einwendungen geltend macht als die vom Gericht im Parallelverfahren berücksichtigten und sich pauschal
darauf beschränkt, die Aufhebungsgründe im Parallelverfahren wiederzugeben, ist unter keinem Gesichtspunkt
ersichtlich, dass bei einer Aufhebung und Zurückverweisung zu diesen Punkten ein anderes Ergebnis in Betracht
käme (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
42
4. Hinsichtlich der weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer, die gleichfalls ohne Erfolg bleiben, wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
43
5. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Papier
Eichberger
Masing