Urteil des BVerfG vom 31.07.2001

BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfassungsbeschwerde, abschiebung, ausreise, ausweisung, befristung, ausnahme, bekanntmachung, presse, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 702/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des marokkanischen Staatsangehörigen
H...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Andreas Herrmann und Koll.,
Unterer Sand 15, 94032 Passau -
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2001 - 10 ZB
01.409 -,
b)
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2001 - 10
ZB 00.3569 -,
c)
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2000 - M
25 K 00.2662 -,
d)
den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2000 - KVR-II/313-B -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 31. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat.
2
Insbesondere der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch die Versagung der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand liegt nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Zurechnung des
Verschuldens des Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO) bei vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung in Betracht kommt (bejahend: VG Stade, Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 5 A 464/82 -, NJW 1983, S.
1509 ; VG Wiesbaden, Beschluss vom 5. November 1999 - 6 E 30257/99.A (3) -, nur in JURIS
veröffentlicht), hat jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof vorliegend eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in von
Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise verneint. Die Zurechnung des Verschuldens des
Prozessbevollmächtigten führt auch nicht zu einem schlechterdings untragbaren Ergebnis. Es steht dem
Beschwerdeführer frei, unmittelbar nach seiner Abschiebung oder Ausreise die Befristung der Wirkungen der
Ausweisung und Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu beantragen. Im Rahmen der dann zu treffenden
Befristungsentscheidung können die schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers und seiner deutschen Ehefrau
aus Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt werden.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Osterloh
Di Fabio