Urteil des BVerfG vom 26.09.2005

BVerfG: anwendung des rechts, verfassungsbeschwerde, geeignete anstalt, schreibmaschine, alternative begründung, sicherheit, besitz, zustand, resozialisierung, unterbringung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1651/03 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2003 - 3
Ws 728/03 (StVollz) -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 14. Mai 2003 - 4 StVK 22/03 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2005 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 14. Mai 2003 - 4 StVK 22/03 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und das Verfahren an das
Landgericht Kassel zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zurückverwiesen.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2003 - 3 Ws 728/03 (StVollz) - ist
gegenstandslos.
3. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Strafgefangenen von der Justizvollzugsanstalt K. in die
Justizvollzugsanstalt B..
I.
2
1. Wegen der Beschädigung der Verplombung des Diskettenschachtes seiner Schreibmaschine widerrief die
Justizvollzugsanstalt K. im Herbst 2002 die dem Beschwerdeführer zuvor erteilte Erlaubnis zum Besitz einer
Schreibmaschine und entzog ihm diese. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung war
erfolglos (4 StVK 3/03). Zugleich verhängte die Anstalt gegen den Beschwerdeführer auch wegen anderer Vorfälle eine
einmonatige Freizeitsperre, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das vom Beschwerdeführer
angerufene Landgericht ließ offen, ob der Vorwurf, die Schreibmaschine manipuliert zu haben, die
Disziplinarmaßnahme rechtfertigte (2 StVK 628/02).
3
2. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 verfügte die Justizvollzugsanstalt K. die Verlegung des Beschwerdeführers in
die Justizvollzugsanstalt B.. Sie begründete dies damit, dass einige Stationsbedienstete gegen den
Beschwerdeführer, der am 13. Januar 2003 unrechtmäßig die Schreibmaschine eines Mitgefangenen in Besitz gehabt
habe, nicht eingeschritten seien, was Zweifel an der notwendigen Distanz der Bediensteten zum Beschwerdeführer
begründe. Da davon auszugehen sei, dass die Bediensteten in der Justizvollzugsanstalt B. dem Beschwerdeführer
mit der nötigen Distanz entgegentreten würden, erscheine diese Anstalt für die Unterbringung des Beschwerdeführers
besser geeignet. Diese Verfügung wurde am Folgetag umgesetzt.
4
Durch die Verlegung verlor der Beschwerdeführer, der sich seit Januar 1998 in der Justizvollzugsanstalt K. befand,
nach fünf Jahren seinen Arbeitsplatz.
5
3. Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 wies das Landgericht Kassel den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung zurück. Wenn Stationsbedienstete gegen das Verhalten eines Strafgefangenen nicht einschritten, das
geeignet erscheine, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden, liege in diesem Zustand eine gemäß § 85
StVollzG die Verlegung rechtfertigende Gefahr. Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr, dass Kenntnisse über
repressiv zu ahndende, die Sicherheitsbelange der Anstalt berührende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht
weitergetragen und diese Verhaltensweisen nicht durch disziplinarrechtliches Einschreiten in Zukunft verhindert
würden. Auch werde die Anstaltsordnung dadurch berührt, dass die Duldung bei Mitgefangenen den Eindruck erwecke,
man könne sich auf dieses passive Verhalten der Aufsichtsbeamten auch in eigenen Angelegenheiten berufen, oder
Anlass zu der Annahme gebe, dem Beschwerdeführer würde eine bevorzugte Behandlung zuteil. Mit einer Verlegung
werde verhindert, dass alte Strukturen ein fortdauerndes die Sicherheitsbelange der Anstalt berührendes Verhalten
des Beschwerdeführers förderten.
6
4. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12. August 2003 ohne nähere Begründung einstimmig als
unzulässig.
II.
7
1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3 GG, Art. 2 Abs. 1 und 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103
Abs. 1 und 3 GG und macht geltend, die Verlegung sei durch § 85 StVollzG nicht gedeckt und unverhältnismäßig. Die
Annahme einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt wegen einer im Haftraum des Beschwerdeführers
aufgefundenen Schreibmaschine sei nicht nachvollziehbar. Durch die Verlegung habe er einen fünf Jahre lang
innegehabten Arbeitsplatz verloren. Da er über keine Kontakte zu Menschen außerhalb der Justizvollzugsanstalt
verfüge, seien außerdem die innerhalb der Justizvollzugsanstalt Kassel I aufgebauten Kontakte zu anderen
Gefangenen für ihn von besonderer Bedeutung.
8
2. Die Hessische Staatskanzlei hat mit Schreiben vom 27. Januar 2004 Stellung genommen. Soweit der
Beschwerdeführer rüge, der ungenehmigte Besitz einer Schreibmaschine könne eine Verlegung nicht rechtfertigen und
die Verlegung sei daher unverhältnismäßig, sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Dass das Landgericht nicht
ausdrücklich Maßnahmen gegen die das Verhalten des Beschwerdeführers duldenden Stationsbediensteten als
milderes Mittel zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt in Betracht gezogen habe, rechtfertige nicht
den Schluss auf die Unverhältnismäßigkeit der Verlegung. Abgesehen davon, dass sich aus den Akten nicht ergebe,
ob Ermittlungen gegen die Stationsbediensteten stattgefunden und zu Ergebnissen geführt haben, habe die
Justizvollzugsanstalt bei der Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Belange der Führung
der Justizvollzugsanstalt nicht denen des Strafgefangenen unterordnen müssen.
9
3. Mit Schriftsatz vom 13. April 2004 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er nach einem einjährigen Aufenthalt in
der Justizvollzugsanstalt B. Ende Januar 2004 wieder in die Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt worden und dort
nun in dem Flügel untergebracht sei, auf dem sich bereits früher sein Haftraum befunden habe. Gründe für diese
Rückverlegung seien ihm nicht bekannt.
III.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt (s. unter 2.). Nach diesen Grundsätzen ist die – zulässige - Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
11
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung
der Verfassungsbeschwerde wieder in die Justizvollzugsanstalt K. zurückverlegt wurde. Das schutzwürdige Interesse
des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen festgestellt zu sehen, ist durch
die Rückverlegung nicht entfallen. Nach einem Wegfall der Beschwer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis unter
anderem dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247
<257>; 81, 138 <140>; 103, 44 <58 f.>; 104, 220 <233>). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat die Annahme der
Justizvollzugsanstalt bestätigt, sie sei berechtigt, den Beschwerdeführer aus Gründen, die wesentlich im Verhalten
von Stationsbediensteten liegen, in eine andere Anstalt zu verlegen. Auch die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer
Stellungnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verlegung des Beschwerdeführers
aufgrund des Fehlverhaltens von Stationsbediensteten für unbedenklich hält, weil die Justizvollzugsanstalt bei der
Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Belange der Führung der Justizvollzugsanstalt nicht
denen des Strafgefangenen unterordnen müsse. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Rückverlegung eine
bessere Einsicht in die Unrechtmäßigkeit der Verlegung zugrunde liegt.
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
Grundsätzlich sind die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte. Die Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn die Auslegung und Anwendung des
Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom
Umfang des Schutzbereichs, beruht und für den konkreten Fall von einigem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85
<92 f.>). Dies ist hier der Fall.
13
a) Eine ohne seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs.
1 GG ein. Dieser Eingriff kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Alle
seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen werden praktisch abgebrochen. Der unter den
Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss in einer anderen
Anstalt von neuem begonnen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 - NStZ 1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht
Stuttgart, NStZ 1998, S. 431 <432>). Eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich, wenn der Wechsel der
Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden ist.
14
Die Verlegung kann – nicht nur aus den bereits genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen
beeinträchtigen und berührt somit auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten (vgl. BVerfGE
98, 169 <200>) Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. LG
Hamburg, StV 2002, S. 664 <665 f.>). Die Vollstreckungszuständigkeit einer Justizvollzugsanstalt bestimmt sich
nach dem Vollstreckungsplan des Landes (§ 152 Abs. 1 StVollzG), in dem allgemein die zur Erreichung der
Vollzugsziele geeignete Anstalt festgelegt ist. Die örtliche Vollzugszuständigkeit richtet sich im Interesse der
Resozialisierung insbesondere nach dem Wohnort als dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Strafgefangenen
(vgl. i.E. § 24 StVollstrO). Zulässige Abweichungen vom Vollstreckungsplan und im Vollstreckungsplan selbst
vorgesehene Konkretisierungsspielräume bei der Entscheidung über die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt
werden wiederum unter anderem durch Gesichtspunkte der Resozialisierung bestimmt (vgl. § 152 Abs. 2 StVollzG,
§ 26 StVollstrO). Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, können daher die
Resozialisierungsbedingungen nachteilig verändern.
15
b) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Annahme, die Duldung von Verstößen eines Strafgefangenen
gegen die Anstaltsordnung durch die Stationsbediensteten begründe einen die Sicherheit und Ordnung der Anstalt
gefährdenden Zustand, der nach § 85 StVollzG die Verlegung des Gefangenen rechtfertigt. Mit dieser Auslegung des
§ 85 StVollzG sind die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation (vgl. BVerfGE 65, 317
<322>) überschritten. Gemäß § 85 StVollzG kann ein Gefangener in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner
sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein
Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt. Anders als etwa § 88
Abs. 3 StVollzG, der für die Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen auch Gründe genügen lässt, die nicht in
der Person oder dem Verhalten des Gefangenen liegen, setzt § 85 StVollzG danach eine konkrete vom Gefangenen
selbst ausgehende Gefahr voraus. Die Norm ermöglicht eine Verlegung in eine andere Anstalt, in der Regel eine
Anstalt höheren Sicherheitsgrades (BTDrucks 7/918, S. 77), eindeutig nur für den Fall, dass das Verhalten oder der
Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die Anstaltssicherheit oder -ordnung begründet, der in dieser
Justizvollzugsanstalt nicht angemessen begegnet werden kann. Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von
Gefahren, die durch Fehlverhalten des Vollzugspersonals begründet sind, ist dagegen offensichtlich weder vom
Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 85 StVollzG gedeckt.
16
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im vorliegenden Fall das als gefahrbegründend im Sinne des § 85
StVollzG angesehene pflichtwidrige Verhalten der Stationsbediensteten in einem Nichteinschreiten gegen einen
Pflichtverstoß des Beschwerdeführers bestand. Das Landgericht hat als Gefahr, die gemäß § 85 StVollzG die
Verlegung des Beschwerdeführers rechtfertige, nicht den Pflichtverstoß des Beschwerdeführers – den ungenehmigten
Besitz der Schreibmaschine eines Mitgefangenen – sondern das pflichtwidrige Nichteinschreiten der
Stationsbediensteten angesehen. Auch eine alternative Begründung, die auf das pflichtwidrige Verhalten des
Beschwerdeführers statt auf das der Stationsbediensteten abstellte, wäre im Übrigen nicht geeignet, das
Entscheidungsergebnis in verfassungsmäßiger Weise zu tragen, denn ein einzelner ohne weiteres zu unterbindender
Ordnungsverstoß wie der ungenehmigte Besitz einer Schreibmaschine begründet ebensowenig wie das
Nichteinschreiten von Vollzugsbediensteten gegen einen solchen Verstoß eine die Verlegung rechtfertigende Gefahr
im Sinne des § 85 StVollzG.
17
c) Die Auslegung und Anwendung des § 85 StVollzG durch das Landgericht ist zudem unverhältnismäßig.
Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dürfen nur unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden; sie müssen zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts
geeignet und erforderlich sein und zur Art und Intensität der Beeinträchtigung oder Gefährdung, der begegnet werden
soll, in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194 <201 f.>; 92, 277 <327 f.>; stRspr). Unter der
vom Landgericht angenommenen Voraussetzung, dass das Nichteinschreiten der Stationsbediensteten eine Gefahr
im Sinne des § 85 StVollzG darstellte, wäre zunächst festzustellen gewesen, ob der unterstellten Gefahr durch eine
geeignete Einwirkung auf die Bediensteten, beispielsweise durch die schlichte Anweisung, Pflichtverstöße des
Beschwerdeführers den Vorgesetzten zu melden, als milderes Mittel hätte begegnet werden können. Schon an dieser
die Erforderlichkeit der Verlegung betreffenden Prüfung fehlt es.
18
3. Die Entscheidung des Landgerichts ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Damit wird die Entscheidung
des Oberlandesgerichts gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer im Januar 2004 in die Justizvollzugsanstalt K.
rückverlegt wurde, so dass der beim Landgericht gestellte Antrag des Beschwerdeführers sich erledigt hat, wird das
Verfahren nur noch zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfGE 44, 353
<383>).
19
4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Broß
Di Fabio
Lübbe-Wolff