Urteil des BVerfG vom 26.02.1998

BVerfG: verordnung, verfassungsbeschwerde, pachtzins, eigentümer, anpassung, pachtvertrag, amt, grundstück, belastung, raumordnung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1342/91 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau R...,
1. der Frau G...
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. November 1991 - 4
U 16/82 -,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 5. Juli 1991 - V ZR 117/90 -,
2. mittelbar gegen
a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210),
b) § 5 des Bundeskleingartengesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur
Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl I S.
766)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 c in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. November 1991 - 4 U 16/82 - und das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1991 - V ZR 117/90 - verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Bundesrepublik Deutschland haben den Beschwerdeführerinnen die
notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pachtzinsbegrenzung im Kleingartenrecht.
2
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümer eines größeren Geländes in Hamburg-Harburg, das zur Zeit des
Ausgangsverfahrens an einen Kleingartenverein verpachtet war und als Kleingartenanlage genutzt wurde. In dem mit
dem Rechtsvorgänger des Vereins geschlossenen Pachtvertrag von 1934 war ein Pachtzins von jährlich 2,5
Pfennig/qm vereinbart worden.
3
Auf der Grundlage des § 1 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 (RGBl S. 1371; im
folgenden: KGO) setzte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch Verordnung vom 18. Februar 1969
(GVBl S. 22; im folgenden: Verordnung von 1969) den höchst zulässigen Pachtpreis für Kleingärten, getrennt nach
zwei Bodenklassen, auf jährlich 0,06 und 0,08 DM/qm fest. Der Kleingartenverein (Beklagter des
Ausgangsverfahrens) zahlte für die Zeit bis 1980 jährlich einen Pachtzins von 0,08 DM/qm zuzüglich 0,005 DM/qm für
Grundsteuer und ab 1981 jährlich 0,20 DM/qm.
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2. Im Ausgangsverfahren begehrten die Beschwerdeführerinnen eine nach Zeiträumen gestaffelte Erhöhung des
Pachtzinses auf jährlich 0,60 bis 0,80 DM/qm für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. März 1983.
5
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab ihr das Oberlandesgericht im wesentlichen statt. Es ging
davon aus, daß die Pachtzinsfestsetzung in der Verordnung von 1969 für den Klagezeitraum nicht mehr
verfassungsgemäß gewesen sei und danach die Beschwerdeführerinnen den Pachtzins nach § 316 BGB bestimmen
dürften.
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Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Revisionsentscheidung auf und verwies die Sache an
das Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung führte er aus: Da im Pachtvertrag ein Pachtzins fest vereinbart
worden sei, liege kein Fall des § 316 BGB vor. Vielmehr komme vor allem eine Anpassung des Pachtzinses wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ein derartiger Anspruch fände allerdings der Höhe nach seine
Begrenzung an der durch die Verordnung von 1969 festgesetzten Höchstpacht, wenn diese Verordnung
verfassungsgemäß wäre. Für diese Prüfung sei nicht ausschließlich das Verhältnis des festgesetzten
Höchstpachtzinses zum Verkehrswert des Grundstücks von Bedeutung. Die Vorschrift des § 5 BKleingG (a.F.), deren
Verfassungsmäßigkeit der Bundesgerichtshof bereits bejaht habe, biete dabei eine Orientierungshilfe. Wenn sich
nämlich nach dieser Vorschrift selbst unter der Geltung des Bundeskleingartengesetzes kein höherer Pachtzins
ergäbe als der durch die Verordnung von 1969 festgesetzte Preis, dann könne die Preisfestsetzung für die Zeit vor
dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes schwerlich verfassungswidrig sein.
7
Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Klage in dem ebenfalls angegriffenen abschließenden Berufungsurteil in
vollem Umfang ab und führte dazu aus: Das Berufungsgericht sei an die Auffassung des Bundesgerichtshofs
gebunden, da sich die Prüfung, ob die Pachtzinsbegrenzung in der Verordnung von 1969 verfassungswidrig sei, an der
Regelung des § 5 BKleingG (a.F.) zu orientieren habe. Nach dieser Vorschrift ergebe sich hier für die fragliche Zeit ein
Höchstpachtzins von jährlich 0,17 DM/qm. Da der durch die Verordnung von 1969 festgesetzte Höchstpachtzins mehr
als 40 vom Hundert dieses Preises betrage, sei die Schwelle für eine Verletzung der Eigentumsgarantie nicht erreicht.
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3. a) Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die genannten Urteile und
mittelbar gegen die Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der ursprünglichen Fassung. Sie rügen
im wesentlichen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und machen dazu geltend, die
Beschränkung auf derart niedrige Pachtzinsen, die es ihnen nicht einmal erlaube, die öffentlichrechtlichen Lasten des
Grundstücks aus dessen Ertrag aufzubringen, stelle eine unverhältnismäßige und damit nicht mehr
verfassungsmäßige Belastung der Eigentümer und Verpächter dar.
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b) Die Begrenzung des Pachtzinses in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. ist vom Bundesverfassungsgericht - nach
Erlaß der angegriffenen Entscheidungen - mit Beschluß vom 23. September 1992 (BVerfGE 87, 114 ff.) für mit Art. 14
Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden, soweit sie Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern betrifft; die
Pachtzinsbegrenzung ist dabei in ihrem Ausmaß als für die Eigentümer unzumutbar erachtet worden (BVerfG, a.a.O.,
S. 146 ff.).
10
Daraufhin wurde die Vorschrift des § 5 BKleingG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) dahin abgeändert, daß der
Höchstpachtzins auf den vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau erhöht wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F.) und der Verpächter daneben vom Pächter die
Erstattung öffentlichrechtlicher Lasten verlangen kann, die auf dem Grundstück ruhen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.).
11
Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Beschwerdeangriff innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG auch auf
diese Neuregelung erstreckt.
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4. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat mit Rücksicht auf den Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1992 von einer Stellungnahme abgesehen. Der Beklagte des
Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
II.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
richtet und sich dabei mittelbar auf die Verfassungswidrigkeit der Pachtzinsbegrenzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1
BKleingG a.F. beruft. Insoweit ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 87, 114 <146 ff.>).
14
a) Beide angegriffenen Entscheidungen stützen sich in einer für das Ergebnis erheblichen Weise auf die Regelung
des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in seiner ursprünglichen Fassung.
15
Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit er ausdrücklich bejaht hat, als
Orientierungshilfe für die als notwendig erachtete Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Pachtpreisfestsetzung in der
Verordnung von 1969 herangezogen und es für möglich erachtet, daß die Pachtzinsbegrenzung nach dieser
Verordnung nicht niedriger war als diejenige, die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. ergeben werde. Damit hat
er für das weitere Verfahren einen Maßstab vorgegeben, der - wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
hat - mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, daß das
Revisionsurteil auch in der Urteilsform selbst für die Beschwerdeführerinnen ganz oder teilweise günstiger ausgefallen
wäre, wenn der Bundesgerichtshof von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. ausgegangen
wäre.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht insofern auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F., als es das Unterschreiten
von 40 vom Hundert des sich nach dieser Vorschrift ergebenden Höchstpachtzinses als Voraussetzung einer
Pachtzinsanpassung angesehen und danach eine solche Anpassung abgelehnt hat. Auch dieses Ergebnis beruht auf
der Heranziehung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F., da das Oberlandesgericht den sich nach dieser Vorschrift
ergebenden Höchstpachtzins als Vergleichsgröße für die Anpassung herangezogen hat.
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Beide Entscheidungen beruhen danach auf der Anwendung einer gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßenden
Vorschrift und verletzen damit auch selbst diese Grundrechtsnorm.
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Da beide Urteile schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben können, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob das
Urteil des Oberlandesgerichts auch deshalb gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen hat, weil es die (auch in der
zurückverweisenden Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs als erforderlich angesehene) Prüfung, ob die in
der Verordnung von 1969 vorgenommene Pachtpreisbegrenzung verfassungsmäßig war, nicht vorgenommen hat.
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b) Soweit es im weiteren Verfahren darauf ankommt, ob die in der Verordnung von 1969 festgesetzte
Pachtzinsbegrenzung für die in Frage stehende Zeit noch verfassungsmäßig war, kann diese Prüfung unter
Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 71, 305 <337 f.>) zunächst den Zivilgerichten
überlassen bleiben. Die Maßstäbe für diese Prüfung sind dieselben, die das Bundesverfassungsgericht der Prüfung
des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. zugrundegelegt hat (vgl. BVerfGE 87, 114 <146 ff.>). Die Gerichte können
insoweit, auch wenn sie zur Annahme der Verfassungswidrigkeit dieser Festsetzung gelangen, ohne Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht entscheiden, weil es sich bei der Verordnung nicht um ein Gesetz im formellen Sinne
handelt und die Regelung des § 1 KGO, auf der die in der Verordnung getroffene Höchstpachtfestsetzung beruht,
vorkonstitutionelles Recht ist (vgl. BVerfGE 68, 319 <326>; 70, 126 <129>, jeweils m.w.N.; stRspr). Ergibt die
Prüfung, daß die festgesetzte Pachtzinsbegrenzung nicht oder nicht mehr verfassungsmäßig war, ist sie im Lichte
des Art. 14 Abs. 1 GG unbeachtlich. Es bedarf dann der Prüfung, welche Rechtslage sich infolge des Fehlens einer
Pachtpreisfestsetzung für die fragliche Zeit ergibt.
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2. Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre Verfassungsbeschwerde auch auf die im Laufe des Verfahrens durch Art.
1 Nr. 4 BKleing-ÄndG erfolgte Neufassung des § 5 BKleingG erstreckt haben, liegen die Voraussetzungen für eine
Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG, die nach Art. 8 des Gesetzes vom 2. August
1993 (BGBl I S. 1442) auch für bereits vor dieser Regelung anhängig gewordene Verfahren gelten, nicht vor.
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Eine mittelbare Beschwer durch die Neuregelung ist für die hier in Frage stehende Zeit von den
Beschwerdeführerinnen weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Neuregelung ändert - auch in der
Überleitungsvorschrift des Art. 3 BKleingÄndG - nur die einschlägige frühere Regelung des
Bundeskleingartengesetzes ab, um deren verfassungsrechtlichen Makel, zum Teil rückwirkend, zu beseitigen. Von
dieser Zielsetzung her kann der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung, wie in der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH, LM BKleingG Nr. 11, a.E.), jedenfalls nicht weiter zurückreichen als
derjenige des Bundeskleingartengesetzes überhaupt.
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Ob die Zulässigkeit für eine unmittelbar gegen die Neuregelung gerichtete Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE
90, 128 <135>, m.w.N.; stRspr) zu bejahen ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde
insoweit zulässig wäre, lägen die Annahmevoraussetzungen nicht vor. Zur Begründung wird insoweit auf den
Beschluß der Kammer vom 25. Februar 1998 - 1 BvR 207/97 - Bezug genommen, der ebenfalls eine (unter anderem)
gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. gerichtete Verfassungsbeschwerde betraf. Von weiteren Ausführungen wird
insoweit nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vizepräsident Seidl
ist wegen Ausscheidens
aus dem Amt an der
Unterschrift verhindert.
Grimm
Grimm
Hömig