Urteil des BVerfG vom 01.06.2006

BVerfG: kennzeichen, organisation, meinungsfreiheit, ehre, abstraktes gefährdungsdelikt, verfassungsbeschwerde, grundrecht, verwechslungsgefahr, beobachter, gesamteindruck

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 150/03 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
gegen
a)
das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 3. Dezember 2002 - 101 Js 62543/01 -
5 Ns jug. -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 16. April 2002 - 101 Js 62543/01 5 Ds
jug. -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 1. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 16. April 2002 - 101 Js 62543/01 5 Ds jug. - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 3. Dezember 2002 - 101 Js 62543/01 - 5 Ns jug. - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen.
Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine jugendgerichtliche Verurteilung wegen Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB).
I.
2
1. Der Beschwerdeführer nahm als stellvertretender Versammlungsleiter an einer Demonstration von etwa 40
Personen aus dem rechten Spektrum teil. Nach Auflösung der Versammlung rief er zusammen mit anderen
Teilnehmern die Parole: "Ruhm und Ehre der Waffen-SS".
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Das Amtsgericht Eisenach - Jugendrichter - verwarnte den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 86 a
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Waffen-SS habe die skandierte
Parole zwar nicht verwendet, ihr Wahlspruch habe vielmehr "Unsere Ehre heißt Treue" gelautet. Die skandierte Parole
sei jedoch einem verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich. Den Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1
StGB seien auch solche gleichzustellen, die bei einem neutralen Beobachter lediglich den Anschein eines
Kennzeichens einer verbotenen Organisation und der gedanklichen Verbindung mit dieser erweckten. Es komme nicht
so sehr auf die sprachliche Ähnlichkeit, sondern vielmehr darauf an, ob der Anschein eines Kennzeichens der
jeweiligen Organisation erweckt und dessen Symbolgehalt vermittelt werde. Die tatsächliche Existenz des Vorbildes,
an das sich die Nachbildung anlehne und mit dem sie der Betrachter vergleiche, sei nicht zwingend erforderlich. Damit
fielen auch Nachbildungen unter § 86 a Abs. 2 StGB, denen zwar kein authentisches Kennzeichen zugeordnet werden
könne, die jedoch nach ihrem Gesamteindruck den Anschein eines solchen Kennzeichens erweckten. Allein die
Begriffe "Ehre" und "Waffen-SS" weckten bei einem unbefangenen Dritten Assoziationen zu der ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation und ihrer Losung. Durch die Parole werde der Anschein erweckt, dass es sich um
eine Losung der Waffen-SS handele und deren Symbolgehalt vermittelt werde. Der Gebrauch derartiger Losungen
berühre zudem den politischen Frieden und damit den Schutzzweck des § 86 a StGB.
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Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht - kleine Jugendkammer - den Beschwerdeführer
zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Berufung des
Beschwerdeführers wurde verworfen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Parole "Ruhm und Ehre der
Waffen-SS" sei nach der konkreten Art ihrer Benutzung der Parole "Blut und Ehre" der Hitlerjugend zum Verwechseln
ähnlich. Sprachlich seien beide Begriffspaare nahezu identisch. Inhaltlich verkörperten beide glorifizierende Werte und
vermittelten damit Symbolgehalte, denen in der Propaganda der NS-Zeit erhebliche Bedeutung zugekommen sei. Die
Ergänzung "... der Waffen-SS" führe nicht dazu, dass die Parole ihre Nähe zu jener der Hitlerjugend verliere. Die
Verwechslungsgefahr entfalle nicht dadurch, dass in der Parole in Abweichung zu der Originallosung ein Bezug zu
einer anderen, in gleicher Weise verfassungswidrigen Organisation hergestellt werde.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs.
1, Art. 5 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG. § 86 a StGB sei nicht mehr entsprechend seinem Wortlaut angewandt
worden, so dass ein Verstoß gegen das Analogieverbot vorliege. Es habe im "Dritten Reich" keine Huldigungsformel
"Ruhm und Ehre der Waffen-SS" gegeben. Auch eine Verwechslung scheide aus. Der Spruch der Hitlerjugend "Blut
und Ehre" entbehre des huldigenden Bezugs.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und der Justizminister des
Freistaats Thüringen geäußert.
II.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur
Auslegung dieser Grundrechte bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 2 GG.
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a) Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu
umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben
oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 71, 108 <114>; stRspr). Für die Rechtsprechung folgt
aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung.
Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr jede Anwendung
von Strafrecht, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht; der mögliche Wortsinn des
Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dies gilt auch dann, wenn infolge des
Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen,
obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen
will (vgl. BVerfGE 71, 108 <114 ff.>; 73, 206 <234 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; stRspr).
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b) Gemessen daran ist das Urteil des Amtsgerichts mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren.
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Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt es für die Frage, ob das benutzte Kennzeichen im Sinne des § 86 a
Abs. 2 Satz 2 StGB dem Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zum Verwechseln ähnlich ist, darauf
an, ob der Wahrnehmende veranlasst wird, das Wahrgenommene für etwas zu halten, von dem er weiß oder auch nur
annimmt, dass es existiert. Damit sollen unter § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB auch solche Kennzeichen fallen, denen
zwar kein authentisches Kennzeichen zugeordnet werden kann, die aber den Anschein eines solchen Kennzeichens
erwecken.
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Eine solche Auslegung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB findet im Gesetzestext keine Stütze (vgl. BGH, NJW 2005,
S. 3223 <3224 f.>). § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt die Verwendung von Kennzeichen bestimmter Organisationen
unter Strafe. Ihnen müssen Kennzeichen, die unter § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB fallen, zum Verwechseln ähnlich sein.
Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlich, dass eine Ähnlichkeit zu einem tatsächlich existenten
Kennzeichen besteht, dessen Verwendung nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verboten ist. Auch die
Gesetzesbegründung zu § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB führt lediglich den Fall auf, dass "von Anhängern
nationalsozialistischen Gedankengutes leicht abgewandelte Symbole nationalsozialistischer Organisationen
verwendet werden" (BT-Drucks. 12/6853, S. 23). Sie geht also gleichfalls davon aus, dass die Nachahmung ein
tatsächlich existentes Vorbild haben muss.
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2. Das Urteil des Landgerichts verstößt jedenfalls gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Das Rufen der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. In der
Bestrafung wegen dieser Äußerung liegt auch ein Eingriff in dieses Grundrecht.
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Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranke unter anderem nach
Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 86 a StGB gehört (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>;
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 5 f. des Umdrucks).
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b) Bereits im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer könne sich auf das
Grundrecht der Meinungsfreiheit schon deshalb nicht berufen, weil die Parole "im Rahmen der Demonstration als ein
die gemeinsame Gesinnung repräsentierendes Erkennungssymbol der rechten Szene verwendet wurde". Auf den
Schutz der Meinungsfreiheit können sich grundsätzlich auch Rechtsextremisten berufen; allerdings sind auch sie an
die Schranken der allgemeinen Gesetze gebunden (vgl. BVerfGE 111, 147 <155 ff.>).
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c) Die allgemeinen Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken können, müssen ihrerseits im Lichte des
eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts
auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 <205>; 94, 1 <8>; stRspr). Auf
der Ebene der Normanwendung verlangt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eine Gewichtung der Beeinträchtigung,
die dem von dem allgemeinen Gesetz geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen
Seite droht. Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).
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aa) § 86 a StGB soll sowohl die symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückte
Wiederbelebung bestimmter Organisationen als auch die symbolhaft gekennzeichnete Wiederbelebung der von
solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen abwehren. Zu diesem Zweck wird die Verwendung der Kennzeichen
dieser Organisationen mit Strafe bedroht. Dabei wehrt § 86 a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die
schon allein mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden sind. Dagegen kommt es nicht darauf
an, ob das Kennzeichen gerade mit dem Willen gebraucht wird, die von ihm symbolisierte Organisation zu
unterstützen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, S. 6 des
Umdrucks). Auf diese Weise verbannt die Norm derartige Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen
Lebens in der Bundesrepublik Deutschland und errichtet so ein kommunikatives Tabu (vgl. BGH NJW 2002, S. 3186
<3187>; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 2006, § 86 a Rn. 2 a).
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Dem Ziel des § 86 a StGB, die Verwendung bestimmter Symbole in der öffentlichen Auseinandersetzung
auszuschließen, dient auch die Regelung in dessen Absatz 2 Satz 2. Danach werden von dem strafbewehrten Verbot
auch andere Symbole erfasst, wenn und weil sie wegen einer Verwechslungsgefahr auf diese Auseinandersetzung in
derselben Weise einzuwirken drohen wie die verbotenen Symbole (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/6853,
S. 23). Wo eine solche Gefahr nicht besteht, weil das benutzte Symbol nicht mit einem verbotenen Kennzeichen
verwechselt werden kann, greift der Normzweck des § 86 a StGB dagegen nicht. In einem solchen Fall kann eine
Beschränkung der Meinungsfreiheit durch diese Norm daher nicht begründet werden.
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bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachrichterliche Rechtsanwendung nur darauf hin, ob die Gerichte
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 85, 248
<257 f.>; 93, 266 <296>). Dabei kann das Bundesverfassungsgericht den von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB geforderten
Ähnlichkeitsschluss der Fachgerichte im Einzelfall nicht bereits deshalb durch seinen eigenen ersetzen, weil ihm eine
von mehreren vertretbaren Lösungen vorzugswürdig erscheint. Wenn das erkennende Gericht jedoch die in § 86 a
Abs. 2 Satz 2 StGB geforderte Verwechslungsgefahr in einer dem Normzweck nicht entsprechenden Weise
begründet, wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt, obwohl das durch § 86 a StGB geschützte Rechtsgut nicht
gefährdet ist; in der Folge ist die Einschränkung nicht geeignet, das strafrechtlich bewehrte Rechtsgut zu bewahren.
In einem solchen Fall werden die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Gewichtung der betroffenen
Belange grundlegend verkannt, so dass das Bundesverfassungsgericht die fachrichterliche Einschätzung korrigieren
muss.
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d) Nach diesen Maßstäben genügt die Anwendung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Landgericht nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Parole - wie
auch ein sonstiges Kennzeichen - einer anderen "zum Verwechseln ähnlich", wenn ein gesteigerter Grad sinnlich
wahrnehmbarer Ähnlichkeit gegeben ist. Erforderlich sei eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen
Vergleichspunkten. Es müsse nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden
Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich sein. Dafür genüge nicht, dass sich lediglich einzelne
Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das
Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt werde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 f. unter
Verweis auf BGHSt 47, 354).
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Das Landgericht hat die erheblichen Unterschiede zwischen beiden Parolen verkannt. Es übersieht schon, dass
beide Parolen sich in ihrem semantischen Gehalt stark unterscheiden (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 <3224>). Die
Parole der Hitlerjugend ("Blut und Ehre") enthält das Treuebekenntnis eines Angehörigen zu seiner Organisation,
während die hier gerufene Parole eine Organisation vom Standpunkt eines Dritten aus glorifiziert. Die Auffassung des
Landgerichts, beide Parolen verkörperten glorifizierende Werte und vermittelten damit Symbolgehalte, denen in der
Propaganda der NS-Zeit erhebliche Bedeutung zugekommen sei, reicht zur Begründung der Strafbarkeit nicht. Das
Begriffspaar "Ruhm und Ehre" weist für sich genommen keine nationalsozialistische Färbung auf und vermittelt einem
unbefangenen Beobachter, der die Parole der Hitlerjugend kennt, nicht den Eindruck des Originalkennzeichens dieser
Organisation.
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Zum anderen berücksichtigt das Landgericht nicht hinreichend, dass der Zusatz "... der Waffen-SS" die Parole nicht
in die Nähe der Hitlerjugend, sondern einer anderen Organisation rückt (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3223 <3224>). Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb ein unvoreingenommener Betrachter trotzdem eine Parole, die metrisch und
phonetisch keine große und semantisch fast überhaupt keine Ähnlichkeit mit der Losung der Hitler-Jugend aufweist,
mit dieser Organisation verbinden soll. Für den Ähnlichkeitsschluss nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB kommt es nicht
allgemein auf eine propagandistische Stoßrichtung zugunsten irgendeiner verfassungswidrigen Organisation - hier der
Waffen-SS -, sondern gerade auf den konkreten Vergleich mit einem bestimmten Symbol an.
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem