Urteil des BVerfG vom 24.06.1999

BVerfG: verfassungsbeschwerde, arbeitsamt, arbeitsvermittlung, verfügung, merkblatt, mitteilungspflicht, arbeitsmarkt, leistungsentzug, zahl, zustand

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2033/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S.
1. unmittelbar
gegen
a)
den Beschluß des Bundessozialgerichts
vom 28. September 1998 - B 11 AL 127/98 B -,
b)
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 29. April 1998 - L 12
AL 85/97 -,
c)
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 4. März 1997 - S 29 Ar 16/96 -,
d)
den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes Dortmund
- 98 - 9032-W 7335/95, W 7345/95 - 195018 -,
2. mittelbar
gegen die Aufenthalts-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit vom 3. Oktober 1979 in der
Fassung der letzten Änderung vom 24. März 1993
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 24. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum,
in dem sie sich auf eigene Kosten weitergebildet hat.
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1. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe teilte die Beschwerdeführerin im Oktober
1994 erstmals dem zuständigen Arbeitsamt mit, daß sie im Anschluß an die von diesem geförderte
Weiterbildungsmaßnahme Marketing und Werbung (6. November 1992 bis 8. November 1993) auf eigene Kosten einen
Kurs im EDV-Bereich in der Zeit vom 15. November 1993 bis 21. Januar 1994 absolviert habe. Das Arbeitsamt hob
daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den in Frage stehenden Zeitraum mit der Begründung auf, die
Beschwerdeführerin habe der Arbeitsvermittlung während des Kurses nicht zur Verfügung gestanden. Sie habe zwar
am 18. November 1993 bei der Arbeitsvermittlerin vorgesprochen, jedoch dabei die Lehrgangsteilnahme nicht erwähnt.
Auf ihre Mitteilungspflicht sei sie im Antrag auf Arbeitslosengeld sowie im ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose
hingewiesen worden. Alle Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1
und Art. 14 GG. Ihre völlig sozialadäquate Eigeninitiative als Arbeitslose werde mit dem vollständigen Entzug der
Existenzgrundlage für den Zeitraum der Fortbildung geahndet. Insbesondere sei die Frage klärungsbedürftig, wie das
Fortbildungsstreben des Arbeitslosen einerseits und die Maßnahmen der Arbeitsverwaltung zur Mißbrauchsabwehr
andererseits zu gewichten seien.
II.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93 a BVerfGG
nicht gegeben sind.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zu (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG). Nach dem im fraglichen Zeitraum geltenden Recht stand ein Arbeitsloser, der mit einer
Bildungsmaßnahme seine Wiedereingliederungschancen konkret erhöhte, in der Regel der Arbeitsvermittlung nicht in
einer den Anforderungen des § 103 AFG genügenden Weise zur Verfügung; ein Anspruch auf Arbeitslosengeld war
damit ausgeschlossen. Diese im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld an Art. 14 GG und im Hinblick auf
das Weiterbildungsinteresse des Arbeitslosen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Rechtslage hat sich jedoch
geändert. Um den dargestellten arbeitsmarkt- und sozialpolitisch unbefriedigenden Zustand zu beheben, hat der
Gesetzgeber mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1786) die Vorschrift des § 103 b
AFG ab 1. August 1994 in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügt. Diese Vorschrift fingiert unter den in Absatz 1 bis 3
näher dargelegten Voraussetzungen die Verfügbarkeit des Arbeitslosen, der an einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme
teilnimmt, und sichert ihm die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes, das ihm sonst mangels Verfügbarkeit nicht
zustehen würde (vgl. BTDrucks 12/7565, S. 14 f.). Seit dem 1. Januar 1998 sind die bisherigen
Qualifizierungsmaßnahmen des § 103 b Arbeitsförderungsgesetz in den §§ 48, 49 und 51 SGB III als Maßnahmen zur
Verbesserung der Eingliederungsaussichten (sogenannte Trainingsmaßnahmen) geregelt. Damit hat die Klärung der
Verfassungsmäßigkeit des § 103 Abs. 1 AFG und dessen Auslegung durch die Gerichte an Gewicht verloren. Eine
grundsätzliche Bedeutung für eine größere Zahl von Fällen ist nicht ersichtlich.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt; die
angegriffenen Entscheidungen sind nicht mit einem schweren Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden (§ 93
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Beschwerdeführerin stellt selbst die materielle Beschwer nicht in den Vordergrund,
sondern strebt die Klärung einer - allerdings nicht mehr grundsätzlichen - Rechtsfrage an und weist zurück, daß sie
den Leistungsentzug selbst zu verantworten habe. Dies entzieht sich aber einer verfassungsgerichtlichen
Überprüfung.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Kühling
Jaeger
Steiner