Urteil des BVerfG vom 21.10.2008

BVerfG: erlass, verfassungsbeschwerde, hauptsache, wiedergabe, beschwerdegegenstand, subsidiarität, zustand, bekanntmachung, presse, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 33/08 -
In dem Verfahren
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. die dem Antragsteller am 29. August 2008 eröffnete Nichtbestätigung seiner Wahl als
GMV-Sprecher der Betreuungsabteilung 23 durch den Anstaltsleiter bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens auszusetzen und
2. die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum auf die Eilbedürftigkeit von
Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG
im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes zu verpflichten
Antragsteller: O…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe:
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines
Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich
die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>; stRspr).
2
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06
-, juris). Daran fehlt es hier.
3
Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers zu seinem Antrag zu 1. kann mangels Vorlage oder
inhaltlicher Wiedergabe der im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge schon nicht beurteilt werden, ob er, wie
nach dem Grundsatz der Subsidiarität erforderlich, gegen die Grundrechtsverletzung, die er beanstandet, in der
gehörigen Weise mit den geeigneten Rechtsbehelfen vorgegangen ist. Es bestehen auch keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass das vorrangig zur Entscheidung berufene Landgericht einen eventuell dort gestellten
Eilantrag in einer Weise behandelt oder behandeln wird, die dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven
Rechtsschutzes widerspricht. Besondere Gründe, deretwegen dem Antragsteller das Abwarten einer fachgerichtlichen
Entscheidung ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.
4
Hinsichtlich des Antrags zu 2. kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil
ihm kein zulässiger Beschwerdegegenstand in der Hauptsache entspricht. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur
eine grundrechtswidrige gerichtliche Untätigkeit in einem konkreten Einzelfall angegriffen, nicht dagegen auf zügige
gerichtliche Entscheidung in einer unbestimmten Vielzahl künftiger Fälle geklagt werden.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt