Urteil des BVerfG vom 04.05.2009

BVerfG: angemessene entschädigung, aufrechnung, pflichtverteidiger, berufsfreiheit, auszahlung, abtretung, verfassungsbeschwerde, erfüllung, eingriff, grundrecht

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2252/08 -
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Rechtsanwalts M...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tippmann & Otto,
Augustusburger Straße 234, 09127 Chemnitz -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 14. Juli 2008 - 1 Qs 266/08 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Hainichen vom 17. Juni 2008 - 16 Ds 640 Js
18000/06 -,
c)
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hainichen vom 20. Mai 2008 -
640 Js 18000/06 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 4. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 14. Juli 2008 - 1 Qs 266/08 - und die Beschlüsse des
Amtsgerichts Hainichen vom 17. Juni 2008 - 16 Ds 640 Js 18000/06 - und vom 20. Mai 2008 - 640 Js 18000/06
- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die
Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hainichen zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse, durch die dem als Pflichtverteidiger beigeordneten
Beschwerdeführer die Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung verweigert wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten Strafverfahren wurde der
Beschwerdeführer einem der Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Angeklagten wurden rechtskräftig
freigesprochen; die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der
Staatskasse auferlegt.
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2. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer namens seines Mandanten die Festsetzung der
Wahlverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.031,73 €. Diesem Antrag wurde zwar vom
Amtsgericht in vollem Umfang entsprochen; eine Auszahlung des festgesetzten Betrags wurde aber unter Hinweis auf
eine zuvor von der Staatskasse gegenüber dem Mandanten des Beschwerdeführers erklärte Aufrechnung mit den
festgesetzten Betrag übersteigenden Forderungen verweigert. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die
Festsetzung und Auszahlung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von insgesamt 849,66 €. Dieser Antrag wurde
vom Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Festsetzung und Auszahlung der
Pflichtverteidigergebühren sei nicht mehr möglich, nachdem bereits die Wahlverteidigervergütung festgesetzt und der
entsprechende Erstattungsanspruch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht worden sei; eine Auszahlung der
Pflichtverteidigervergütung führe zu einer „Doppelzahlung“ durch die Staatskasse und sei daher nicht veranlasst. Die
hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene - als Beschwerde bezeichnete - Erinnerung wies das Amtsgericht mit der
Begründung zurück, der Anspruch auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren müsse zurückstehen, wenn bereits
die Wahlverteidigerkosten geltend gemacht und ausgeglichen worden seien; eine „Doppelbezahlung“ komme nicht in
Betracht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht als unbegründet
verworfen. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
4
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
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Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sei verletzt, weil die angegriffenen Entscheidungen in krasser
und willkürlicher Weise das Gesetz verletzten und die Wertungen des Grundgesetzes völlig außer Acht ließen. Die
Fachgerichte hätten verkannt, dass durch seine Beiordnung als Pflichtverteidiger Gebührenansprüche unmittelbar
gegen die Staatskasse begründet worden seien, die neben dem Auslagenerstattungsanspruch seines Mandanten
stünden und nicht durch Erfüllung des Anspruchs seines Mandanten auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren
erloschen seien.
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Ferner sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil die Entscheidungen zu einer verfassungsrechtlich relevanten
Ungleichbehandlung führten. Als Pflichtverteidiger eines Angeklagten, dem gegenüber die Staatskasse aufrechenbare
Ansprüche gehabt habe, würde er gegenüber solchen Pflichtverteidigern benachteiligt, deren Mandanten keinen
Forderungen der Staatskasse ausgesetzt seien; darüber hinaus liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber
solchen Pflichtverteidigern vor, deren Mandanten zwar Ansprüchen der Staatskasse ausgesetzt seien, jedoch
aufgrund einer Verurteilung die Verfahrenskosten tragen müssten.
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Die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, weil durch die Betrauung mit der
Pflichtverteidigung ein - verfassungsrechtlich zwingender - Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse entstanden,
durch die angegriffenen Entscheidungen jedoch aberkannt worden sei. Die Verweigerung einer entsprechenden
Zahlung, die im Ergebnis zu einer hoheitlichen Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen ohne angemessenes Entgelt
führe, stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar. Auch Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt, weil
ein bereits entstandener Anspruch auf Zahlung der Pflichtverteidigervergütung rechtswidrig und unter Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entzogen worden sei.
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4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz, der Deutsche Anwaltverein, die Bundesrechtsanwaltskammer und
der Mandant des Beschwerdeführers hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
9
a) Der Deutsche Anwaltverein hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Verfassungsbeschwerde als
begründet erachtet werde. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit,
weil er zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Pflichtverteidigung herangezogen worden sei, ohne dass ihm hierfür
ein angemessenes Entgelt zukomme. Die mit den angegriffenen Entscheidungen einhergehende Aberkennung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zahlung der gesetzlichen Pflichtverteidigervergütung verlange diesem ein
unzumutbares Opfer ab und stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers dar, der weder von einer
einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage getragen noch durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei.
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b) Dagegen hat die Bundesrechtsanwaltskammer den Standpunkt eingenommen, dass die angegriffenen
Entscheidungen Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzten, weil der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit der Abtretung
der Auslagenerstattungsansprüche und den damit verbundenen Schutz seiner Vergütungsansprüche über § 43 RVG
hinreichend geschützt sei. Sei der Mandant zu einer Abtretung seines Auslagenerstattungsanspruchs nicht bereit,
stehe es dem Rechtsanwalt frei, zunächst die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung zu beantragen. Eines
darüber hinausgehenden Schutzes bedürfe der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt nicht.
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c) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und der Mandant des Beschwerdeführers haben keine
Stellungnahme abgegeben.
II.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs.1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
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1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen wurden bereits durch das
Bundesverfassungsgericht geklärt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden, dass eine Heranziehung Privater zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur gegen Gewährung einer
angemessenen Vergütung zulässig ist (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>). Auch die Fragen des Schutzbereichs des Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 116, 202 <221>), die Maßstäbe für eine Verletzung des
Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG durch fachgerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 79, 292 <303>) und die
Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 101, 239 <269>) sind bereits durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
14
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben
und begründet. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung eigener Rechte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG); als Adressat
der angegriffenen Entscheidungen ist er von diesen selbst und unmittelbar betroffen. Der Rechtsweg ist erschöpft.
Eine weitere Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung des Landgerichts ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33
Abs. 6 Satz 1 RVG nur im Falle ihrer Zulassung statthaft, die vorliegend nicht erfolgt ist.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.
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Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts durch die Fachgerichte können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, beruhen. Das ist der Fall, wenn die vorgenommene
Auslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 87, 287
<323>; stRspr).
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Daran gemessen werden die angegriffenen Entscheidungen den Anforderungen des Verfassungsrechts nicht
gerecht. Die Fachgerichte haben vorliegend die Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers
verkannt.
18
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>). Nimmt der Staat
für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch,
stellt dies einen Eingriff in die freie wirtschaftliche Betätigung im Sinne einer Berufsausübungsregel dar (vgl. BVerfGE
114, 196 <244>). Dabei erweist es sich als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte
Einschränkung der freien Berufsausübung, wenn den derart Belasteten eine angemessene Entschädigung für ihre
berufliche Inanspruchnahme vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>). Vor diesem Hintergrund genügen die
angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht; denn sie führen im Ergebnis dazu, dass
dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der
Pflichtverteidigung erbrachten Leistungen vorenthalten wird.
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a) Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß § 141 der Strafprozessordnung (StPO) war der Beschwerdeführer
aufgrund des § 49 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, die Verteidigung des Angeklagten zu
übernehmen. Er wurde damit in seinem Beruf als Rechtsanwalt zur Erledigung einer öffentlichen Aufgabe
herangezogen; denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht darin, dem Beschuldigten in schwerwiegenden Fällen
einen rechtskundigen Beistand zu verschaffen und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl.
BVerfGE 68, 237 <254>). Dieser beruflichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers aus Gründen des öffentlichen
Interesses tragen seine Vergütungsansprüche gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nummern 4100 ff.
RVG-VV Rechnung. Es handelt sich um eigene Ansprüche des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers
gegen die Staatskasse, die selbständig neben den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen seinen
Mandanten aus § 52 RVG treten und diesem gegenüber nicht subsidiär sind, sondern wahlweise geltend gemacht
werden können (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl. 2008, § 45 Rn.
48 ff.; Volpert, in: Burhoff, RVG, 2. Aufl. 2007, § 52 Rn. 15). Sie stellen im Grundsatz sicher, dass der als
Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt eine angemessene Vergütung aus der Staatskasse erhält, ihm also kein mit
Blick auf die Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. BVerfGE 68,
237 <255>).
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b) Durch die angegriffenen Entscheidungen wird dem Beschwerdeführer das Honorar vorenthalten, das ihm für das
Tätigwerden als Pflichtverteidiger gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nummern 4100, 4106, 4108,
7002, 7003 und 7005 RVG-VV zusteht. Der Beschwerdeführer erhält hiernach nicht die vom Gesetzgeber selbst - und
insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich - als angemessen angesehene Entschädigung für seine berufliche
Inanspruchnahme im öffentlichen Interesse und wird deshalb in seiner Berufsfreiheit verletzt. Auf etwaige
Vergütungsansprüche gegen den Beschuldigten muss er sich hierbei nicht verweisen lassen, weil die dem
Pflichtverteidiger zustehenden Gebührenansprüche gegen die Staatskasse gerichtet und gegenüber den
Vergütungsansprüchen gegen den Beschuldigten nicht nachrangig sind. Die angegriffenen Entscheidungen haben
demnach den Zusammenhang zwischen einer angemessenen Entschädigung durch den Staat und der Rechtfertigung
des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG außer Betracht gelassen und in dieser Hinsicht Bedeutung und
Tragweite der Berufsfreiheit verkannt.
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c) Die maßgeblichen Vorschriften des Gebührenrechts zwingen die Fachgerichte nicht zu der - verfassungsrechtlich
zu beanstandenden - Versagung des Pflichtverteidigerhonorars; die Vorschriften sind vielmehr einer
grundrechtsgeleiteten Auslegung und Anwendung unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit zugänglich.
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aa) Es kann dahinstehen, auf welche gesetzliche Grundlage die Aufrechnung der Staatskasse gegen den
Kostenerstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten gestützt werden kann. Sollte die Aufrechnung wirksam
sein, so könnte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse zwar die Gebühren eines gewählten Verteidigers
nicht mehr geltend machen. Der gesetzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Festsetzung und Auszahlung der
Pflichtverteidigergebühren wäre jedoch auch in diesem Fall nicht erloschen; denn hinsichtlich dieses eigenständigen
Anspruchs kann der von der Staatskasse gegen den Kostenerstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten
erklärten Aufrechnung keine Wirkung zukommen. Anderes folgt insbesondere nicht aus § 58 Abs. 3 RVG. Nach dieser
Bestimmung kommen auf die Pflichtverteidigergebühren nur solche Vorschüsse und Zahlungen zur Anrechnung, die
der Rechtsanwalt auch tatsächlich erhalten hat. Die gegenüber dem Mandanten des Beschwerdeführers erklärte
Aufrechnung stellt hingegen weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck eine anzurechnende
Zahlung dar, weil sie dem Beschwerdeführer nicht als Vorteil zugute kommt.
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bb) Auch die geltend gemachte Doppelbelastung der Staatskasse rechtfertigt nicht die Versagung des
Pflichtverteidigerhonorars. Selbst wenn die von ihr erklärte Aufrechnung wirksam gewesen sein sollte und die
Staatskasse deshalb neben dem Verlust der zur Aufrechnung gestellten - hier allerdings offenbar uneinbringlichen und
damit ohnehin wertlosen - Forderung mit der Zahlung der Pflichtverteidigergebühren ein zweites Mal belastet wäre, ist
eine solche „Doppelzahlung“ nicht zwangsläufig, sondern ohne Weiteres zu vermeiden. Wie der Deutsche
Anwaltverein in seiner Stellungnahme ausführt, kann sich die Staatskasse etwa dadurch schützen, dass sie den
Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren
auffordert (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 23. August 2005 - 35 Qs 76/05 -, JurBüro 2006, S. 425). Falls ein
solcher Verzicht nicht erklärt wird, lassen sich Doppelbelastungen dadurch vermeiden, dass Kosten nur in der Höhe
festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen (vgl. Volpert, in: Burhoff, a.a.O., § 52
Rn. 28 f.; LG Dortmund, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 14 Qs 2/05 - Rpfleger 2005, S. 479). Auch eine etwa
zulässige Aufrechnung könnte dann nur diesen Differenzbetrag, nicht aber die für die Pflichtverteidigung bestimmten
Gebühren und Auslagen erfassen. Macht die Staatskasse - wie hier - von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch,
sondern schafft sie selbst durch Aufrechnung das Risiko von Doppelbelastungen, so ist das von dem betroffenen
Rechtsanwalt nicht zu verantworten und vermag eine Versagung seines gesetzlich vorgesehenen Honorars nicht zu
rechtfertigen.
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cc) Mit Blick auf die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ist ferner unerheblich, dass der Beschwerdeführer dem
Risiko einer Aufrechnung der Staatskasse gegen den Auslagenerstattungsanspruch seines Mandanten durch das
Hinwirken auf eine frühzeitige Abtretung des Auslagenerstattungsanspruchs hätte begegnen können. Die
verfassungsrechtlich gebotene angemessene Entschädigung für die berufliche Inanspruchnahme lässt sich hierdurch
nicht hinreichend sichern, weil es der Rechtsanwalt nicht in der Hand hat, ob ihm sein Mandant seinen
Kostenerstattungsanspruch abtritt. Er bleibt insoweit von der Mitwirkung des Beschuldigten abhängig, die er nicht
erzwingen kann. Insbesondere ist ihm durch die Verpflichtung zur Übernahme der Pflichtverteidigung (§ 49 Abs. 1
BRAO) die Möglichkeit verstellt, sein Tätigwerden von der Abtretung abhängig zu machen.
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Dem Beschwerdeführer kann daher auch nicht vorgehalten werden, er habe sich durch die versäumte Abtretung des
Erstattungsanspruchs des Beschuldigten selbst dem Schutz des § 43 RVG entzogen. Es kommt hinzu, dass der
Gesetzgeber mit dieser Vorschrift, die zugunsten des Rechtsanwalts eine von § 406 BGB abweichende, die
Aufrechnung hindernde Regelung trifft, dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts einen besonderen Schutz
zukommen lassen wollte. Hingegen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass mit ihr der durch die allgemeine
Rechtsordnung ohnehin gegebene Schutz eingeschränkt werden sollte. Es würde daher Sinn und Zweck des § 43
RVG widersprechen, wenn diese Vorschrift herangezogen würde, um Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten
einzuschränken.
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dd) Bei unterbliebener Abtretung kann eine Aufrechnung der Staatskasse gegen den Kostenerstattungsanspruch des
Beschuldigten schließlich auch nicht dadurch verhindert werden, dass der Pflichtverteidiger zunächst die Festsetzung
und Auszahlung seines Pflichtverteidigerhonorars beantragt. Denn dieser Antrag des Pflichtverteidigers nimmt der
Staatskasse nicht die Möglichkeit, den möglicherweise schon zuvor oder gleichzeitig vom freigesprochenen
Angeklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch festzusetzen und hiergegen die Aufrechnung zu erklären.
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4. Da die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer jedenfalls in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs.
1 GG verletzen, kann dahingestellt bleiben, ob zugleich ein Verstoß gegen die außerdem noch als verletzt gerügten
Grundrechte gegeben ist.
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5. Die angegriffenen Entscheidungen sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben, ohne dass es noch auf die weiter erhobenen Rügen ankommt. Die Sache selbst ist an das Amtsgericht
zurückzuverweisen. Der dortige Rechtspfleger hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der
Pflichtverteidigervergütung neu zu befinden.
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6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof