Urteil des BVerfG vom 23.06.1999

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bekanntmachung, copyright, bibliothek, presse, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1087/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Jochen Lüdicke
und Partner, Freiligrathstraße 1,
Düsseldorf -
gegen § 2b EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999
(BGBl I S. 402)
und
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kirchhof,
Jentsch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
1
Limbach
Kirchhof
Jentsch