Urteil des BVerfG vom 04.11.2010
BVerfG: verfassungsbeschwerde, öffentliche gewalt, grundrechtseingriff, billigkeit, vergleich, rechtsgrundlage, wiederholungsgefahr, hoheitsakt, telekommunikation, bibliothek
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 661/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Dr. H…,
2. der Frau A…,
3. des Herrn B…,
4. der Frau Dr. D…,
5. des Herrn F…,
6. der Frau G…,
7. des Herrn K…,
8. der Frau P…,
9. des Herrn R…,
10. der Frau R…,
11. des Herrn W…
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Klaus Hahnzog,
in Sozietät Rechtsanwälte Rentrop Zeeb Rastätter Rupp
Nibelungenstraße 15 a, 80639 München -
gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des
Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom
24. Dezember 2005 (BayGVBl Nr. 26/2005, S. 641)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 4. November 2010 einstimmig beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus den
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
1
1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen
Polizeiaufgabengesetzes (im Folgenden: PAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S.
641) richtet und sich durch die Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG durch § 1 Nr. 6 Buchstabe a des
Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des
Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380) erledigt hat, ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen.
2
Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen nach Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG nicht
mehr besteht. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG, der nur insoweit Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde ist, als er an Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG anknüpfte.
3
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung
seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 <247 f.>; stRspr). Ist wie hier
das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis
dann, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und
der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine
Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den
Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 <248>; 91, 125 <133>; 99, 129 <138>; 119, 309
<317 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 3;
stRspr). Nach diesen Maßstäben besteht das für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr.
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Abgesehen davon, dass für nicht mehr geltendes Recht in der Regel schon kein über den Einzelfall hinausgreifendes
Interesse besteht, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären, und sich deshalb
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung insoweit regelmäßig nicht stellen (vgl. BVerfGE 91, 186
<200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 6), ist
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen einem besonders schwer wiegenden
Grundrechtseingriff ausgesetzt gewesen wären.
5
Zwar stellen die durch diese Regelungen ermöglichten Datenerhebungen durch Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation grundsätzlich schwer wiegende Grundrechtseingriffe dar (vgl. BVerfGE 113, 348 <382>). Die
Beschwerdeführer legen aber weder dar, solchen Maßnahmen in der Zeit bis zur Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 PAG ausgesetzt gewesen zu sein, noch ist dies sonst ersichtlich. Dass im Hinblick auf die in der
aufgehobenen Regelung liegende Rechtsgrundlage für Telekommunikationsüberwachungen einzelne Telefongespräche
unterblieben sind, wie die Beschwerdeführer geltend machen, ist Ausdruck eines im Vergleich zu solchen
Maßnahmen weit weniger schwer wiegenden Eingriffs.
6
Schließlich bestehen Anhaltspunkte für eine fortbestehenende Beeinträchtigung der Grundrechte der
Beschwerdeführer ebenso wenig wie für eine Wiederholungsgefahr.
7
2. Trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es allerdings der Billigkeit, die
Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG
anzuordnen.
8
Für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kommt dem Grund, der zur Erledigung der
Verfassungsbeschwerde geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind,
davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl.
BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 91, 146 <147>). In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere
Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise
zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).
9
Nach diesen Grundsätzen entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Denn wie sich aus der Begründung des § 1 Nr. 6 Buchstabe a des
Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des
Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380) ergibt, mit dem Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG
aufgehoben worden ist, bestanden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Diese hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Vorschrift vorsorglich
zu streichen (vgl. LTDrucks 16/1271, S. 7). Damit hat er das Begehren der Beschwerdeführer als wahrscheinlich
berechtigt erachtet. Dies rechtfertigt es, die Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den
Verfassungsbeschwerden stattgegeben worden wäre.
10
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing