Urteil des BVerfG vom 20.02.2008

BVerfG: raumordnung, verfassungsbeschwerde, vorwirkung, verordnung, enteignung, eigentum, zahl, papier, anwohner, kontrolle

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2389/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau J...,
2. der Frau W...,
3. des Herrn T...,
4. des Herrn K...,
5. der Frau S...,
6. des Herrn S...,
7 .des Herrn D...,
8 .der Frau D...,
9. der Frau B...,
10. des Herrn B...,
11. der Frau K...,
12. des Herrn K...,
13. der Frau G...,
14. des Herrn G...,
15. der Frau S...,
16. des Herrn S...,
17. der Frau G...,
18. des Herrn Dr. G...,
19. der Frau T...,
20. des Herrn S...,
21. der Frau H...,
22. des Herrn H...,
23. der Frau K...,
24. des Herrn K...,
25. des Herrn K...,
26. der Frau Dr. B...,
27. der Frau M...,
28. der Frau K...,
29. des Herrn K...,
30. des Herrn A...,
31. der Frau H...,
32. des Herrn H...,
33. der Frau D...,
34. des Herrn D...,
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwälte Dr. Christofer Lenz, Dr. Gunther Herr,
in Sozietät Oppenländer Rechtsanwälte,
Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart,
2. Rechtsanwälte Dr. Christian Schöning, Frank Boermann,
in Sozietät Rechtsanwaltskanzlei Grawert, Schöning & Partner,
Monbijouplatz 12, 10178 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A
1066.06 (4 A 1073.04) -,
b)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1073.04 -
,
c)
den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 - 44/1-6441/1/101 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 20. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-
Brandenburg International in Schönefeld, insbesondere die ihm zugrunde liegende raumordnungsrechtliche
Standortentscheidung in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28.
Oktober 2003 (LEP FS 2003; GVBl Bbg II S. 594, GVBl Bln S. 521), sowie gegen hierzu ergangene Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts.
2
Wegen des das Ausgangsverfahren betreffenden Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1073.04, JURIS) und den angegriffenen Beschluss vom
23. August 2006 (BVerwG 4 A 1066.06 <4 A 1073.04>, JURIS) verwiesen.
3
Die Beschwerdeführer haben am 17. Juli 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen die Verletzung von
Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit die Beschwerdeführer von der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sind, rügen sie auch die Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG.
II.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2
BVerfGG hierfür nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
5
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Dies gilt auch für die vom
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. BVerfGE 76, 107 <122 ff.>).
6
Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg in der Sache. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die
geltend gemachte Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
7
1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG kann nicht festgestellt werden. Dies gilt sowohl mit Blick auf den
Planfeststellungsbeschluss und die ihm zugrunde liegende Standortentscheidung des LEP FS 2003 (a bis c) als auch
mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (d).
8
a) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist in Bezug auf die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) an Art. 14 Abs. 3
GG zu messen. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen
zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur
Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>;
104, 1 <10>).
9
Der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern zu 1) bis 4) zwar nicht schon
selbst eine Rechtsposition. Er ist jedoch gleichwohl an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er enteignungsrechtliche
Vorwirkung hat (vgl. BVerfGE 95, 1 <21 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar
2007 - 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 -, JURIS). Denn nach dem dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten
Grunderwerbsplan sollen Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden.
Diese Regelungen sind nach § 8 Abs. 2 LuftVG dem anschließenden Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für
die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere
Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke. Die eigentumsentziehenden
Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses sind daher mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG bereits bei seinem Erlass
zu berücksichtigen und folglich im Rahmen seiner Anfechtung zu prüfen.
10
b) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Das Gesetz im Sinne des
Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bildet nicht nur die verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das Eigentum
des Betroffenen, sondern beschränkt zugleich die Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom
Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwecke. Eine Enteignung sowie ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung
ausgestatteter Planfeststellungsbeschluss sind daher nur verfassungsgemäß, wenn sie sich im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen bewegen und dieser seinerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 56, 249 <262 f.>; 74,
264 <284 ff.>).
11
Einen solchen Rahmen, der dem Erfordernis der Verfassungsmäßigkeit unterliegt, bilden auch die für
luftverkehrsrechtliche Planfeststellungen verbindlichen Vorgaben der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in
Verbindung mit § 3 Nr. 2 ROG und § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Nach der vom Bundesverfassungsgericht seiner
rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Auslegung der genannten Vorschriften durch das
Bundesverwaltungsgericht ist nämlich die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen vorrangig
eine raumordnungsrechtliche Entscheidung. Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der
Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf nach den genannten Vorschriften die
Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene Abwägung
ersetzen, bestätigen oder korrigieren, ohne dass freilich die Planfeststellungsbehörde einer Rechtspflicht zur
Zulassung des Flughafenvorhabens unterliegt.
12
c) Die zielförmige Standortfestlegung durch den LEP FS 2003 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies
gilt insbesondere im Hinblick auf das aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete
Abwägungsgebot, das in seinem Kern eine Prüfung der Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und
Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 209
; Durner, Konflikte räumlicher Planungen, 2005, S. 301 ff.).
13
aa) Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung ist zu beachten, dass das
Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur unter Einschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie
das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist. Denn dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und
damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht
kann - wie jedes Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu
prüfen, ob sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der
erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich
beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer
Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden ist, hat das
Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und
Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung
widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107 <121 f.>; 95, 1 <22 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, JURIS).
14
Des Weiteren ist hinsichtlich der Überprüfung einer raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung der lediglich
rahmensetzende Charakter der Raumordnung im Blick zu behalten. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel der
weiteren Konkretisierung - etwa durch eine fachplanungsrechtliche Entscheidung -, um zu genauen Festlegungen für
einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen, durch die grundrechtlich geschützte Belange konkret betroffen
werden können. Je konkreter raumordnungsrechtliche Festlegungen sind, umso größer sind die Anforderungen, die an
die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte einer raumplanerischen Zielfestlegung zu stellen sind. Vor diesem
Hintergrund ist es im Hinblick auf das rechtsstaatliche Abwägungsgebot nicht zu beanstanden, wenn die Maßstäbe
der Abwägungskontrolle ebenenspezifisch bestimmt werden und dem Plangeber einer höherstufigen Planung - wie bei
der Raumordnung nach § 7 Abs. 7 ROG - ein größerer administrativer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (vgl.
Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 209 ; Runkel,
in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky (Hrsg.), Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder,
K § 3 Rn. 70 ff. ).
15
Schließlich ist - jedenfalls in Fällen, in denen zuvor ein fachgerichtliches Verfahren stattgefunden hat - zu beachten,
dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung
verfassungsgerichtlich kontrolliert wird, Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht greift hier nicht
schon ein, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist, sondern nur, wenn die Feststellung und
Würdigung des Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt (vgl. stRspr seit BVerfGE 1, 418 <420>).
16
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze greifen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Standortfestlegung in Z 1 des LEP FS 2003 nicht durch.
17
(1) Dies gilt zunächst soweit gerügt wird, bei der Aufstellung von Z 1 LEP FS 2003 sei die Zahl der an den
Standorten Schönefeld und Sperenberg tatsächlich durch Fluglärm betroffenen Anwohner unzureichend oder nicht
zutreffend ermittelt worden.
18
Zwar weist der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313 <376>) zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit einer grundrechtsbeeinträchtigenden Maßnahme von Bedeutung ist, wie viele Personen von ihr
betroffen sind. Aus dieser Entscheidung lässt sich für die vorliegende Konstellation jedoch nichts herleiten, da die
Entscheidung - anders als hier - unmittelbar in Grundrechte eingreifende Maßnahmen, nämlich Beschränkungen des
Telekommunikationsverkehrs, betraf. Dagegen ist es bei einer raumordnungsrechtlichen Planung im Lichte der
Vorgaben des verfassungsrechtlichen Abwägungsgebots nicht zu beanstanden, dass vor der Festlegung eines
Standorts für eine Verkehrsinfrastruktureinrichtung die Lärmbetroffenen einer Standortalternative nicht zahlenmäßig
genau ermittelt werden. Denn nach den oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Sachverhalt nur
insoweit zu ermitteln, als er erheblich ist. Dies ist er nicht mehr, wenn - wie hier - ein alternativer Standort bereits auf
der Grundlage einer durch Grobanalyse ermittelten Zahl an Fluglärmbetroffenen abwägungsfehlerfrei ausgeschieden
werden kann, weil sich bereits aufgrund dieser abzeichnet, dass der Plangeber seine vorrangig verfolgten planerischen
Ziele an diesem Standort nicht wird verwirklichen können.
19
(2) Es kann kein Fehler darin erkannt werden, dass in die Entscheidung nicht der nach Meinung der
Beschwerdeführer für den Betrieb des Flughafens und die von ihm ausgehenden Wirtschaftsimpulse bedeutende
Belang eingestellt worden ist, dass im Gegensatz zum Standort Sperenberg in Schönefeld die Nacht nicht intensiv -
insbesondere für Frachtverkehr - genutzt werden könne. In dieser Konkretheit müssen die wirtschaftlichen Impulse,
die von einem zu planenden Flughafen ausgehen, im Rahmen der raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung
grundsätzlich nicht ermittelt und berücksichtigt werden. Denn nach der insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen
einfachrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Raumordnung und Fachplanung kann - so das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in der hier angegriffenen Entscheidung (vgl. Rn. 64, 155) - über die
Zulässigkeit von Nachtflugverkehr nicht auf der Ebene der Raumordnung, sondern erst im Rahmen der
luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung entschieden werden (vgl. dazu Deutsch, NVwZ 2006, S. 878 <879>; Barth,
ZUR 2006, S. 531 <532>). Danach muss auf der Ebene der Raumordnung nur dann, wenn von einem
Nachtflugverkehr erfordernden Verwendungszweck ausgegangen wird, vorausschauend geprüft werden, ob die
dadurch entstehenden Lärmprobleme auf Fachplanungsebene beherrschbar sein werden.
20
Hier ist der Plangeber des LEP FS 2003 jedoch nicht von der Notwendigkeit eines Nachtflugverkehrs ausgegangen.
Vielmehr wollte er einen Standort für einen „mittelgroßen Verkehrsflughafen“ mit einem modernen „Zwei-Bahnen-
System“ und nicht mehr wie noch im Rahmen des vom Land Brandenburg im Jahr 1994 durchgeführten
Raumordnungsverfahrens einen Standort für einen internationalen Großflughafen mit vier Start- und Landebahnen für
60 Mio. Passagiere festlegen (vgl. Nr. 5.4.1 Abs. 3, Nr. 6 Buchstabe c zu Z 1 des LEP FS 2003). Dass ein
Nachtflugverkehr im anschließenden Planfeststellungsverfahren von den Vorhabenträgern und der
Planfeststellungsbehörde für erforderlich gehalten wird, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit einer auf Ebene der
Raumordnung getroffenen Abwägungsentscheidung.
21
(3) Der Plangeber des LEP FS 2003 hat die Lärmbetroffenheit in der Abwägungsentscheidung über die
Standortalternativen Schönefeld und Sperenberg aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht fehlgewichtet. Der
Schutz vor Verkehrslärm, insbesondere auch Fluglärm, ist ein durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 54
<73 ff.>) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 79, 174 <191 ff., 198>) verfassungsrechtlich abgesicherter
Belang. Daher kommt ihm im Rahmen einer Abwägung hohe Bedeutung zu.
22
Diese Bedeutung des Schutzes vor Fluglärm hat der Plangeber des LEP FS 2003 nicht verkannt. Zwar ist dem
Schutz vor Fluglärm erst im LEP FS 2006 verbal „ein besonders hohes objektives Gewicht“ eingeräumt worden (vgl.
Ziffer 5.3 der Begründung zu Z 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan
Flughafenstandortentwicklung vom 30. Mai 2006, GVBl Bbg II S. 153), was mit diesen Worten in der vorherigen
Fassung nicht geschehen ist. Gleichwohl hat auch der Plangeber des LEP FS 2003 den Fluglärmschutz in
verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht fehleingeschätzt. Die Planbegründung (Nr. 5.2 Abs. 4 zu Z 1 des LEP FS 2003)
hebt ausdrücklich hervor, dass ein Neubaustandort - wie Sperenberg - aufgrund der geringen Besiedlungsdichte des
äußeren Entwicklungsraumes in Brandenburg zu einer deutlich geringeren Anzahl der von Fluglärm betroffenen
Anwohner führen könne als ein Standort im dichter besiedelten engeren Verflechtungsraum. Auch in der
abschließenden Gesamtbetrachtung (Nr. 6 Abs. 2 zu Z 1 LEP FS 2003) stellt die Planbegründung heraus, dass an
einem Flughafenstandort außerhalb des engeren Verflechtungsraums eine wesentlich geringere Zahl an Anwohnern
durch Fluglärm betroffen wäre. Dennoch hat der Plangeber des Landesentwicklungsplans nach den Begründungen
beider Verordnungen andere Belange für ausschlaggebend gehalten.
23
Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber des Landesentwicklungsplans den verfassungsrechtlich geschützten
Belang des Fluglärmschutzes in seiner Relation zu den für vorzugswürdig befundenen Belangen offensichtlich
fehlerhaft beurteilt hat. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Abwägungsentscheidung
über eine raumordnungsrechtliche Standortfestlegung handelt. Hier wird über die konkrete Belastung durch Fluglärm
erst auf der Ebene der Planfeststellung entschieden, die über die Mittel verfügt, konkrete Maßnahmen zum Schutz
hiergegen festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann auch insoweit keine eigene Abwägungsentscheidung an
die Stelle des hierzu gesetzlich legitimierten Plangebers setzen.
24
d) Die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Überprüfung der für die Planfeststellungsbehörde verbindlichen
zielförmigen Festlegung des Flughafenstandorts ist mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ebenfalls verfassungsgerichtlich
nicht zu beanstanden.
25
Wenn wie hier einem mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattetem Planfeststellungsbeschluss ein
bindender Hoheitsakt vorausgeht, darf dies nicht dazu führen, dass die volle Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit des
vorangehenden Hoheitsakts gehindert oder unzumutbar erschwert ist. Denn sowohl aus Art. 14 GG unmittelbar wie
aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht der Gerichte, bei Eingriffen in das Eigentum einen effektiven Rechtsschutz zu
gewähren (vgl. BVerfGE 45, 297 <333>; 46, 325 <334>). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der
hier angegriffenen Entscheidung die zielförmige Standortfestlegung im LEP FS 2003 und die ihr zugrunde liegende
raumordnungsrechtliche Abwägungsentscheidung einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass es dabei den für raumordnungsrechtliche Entscheidungen geltenden materiellrechtlichen Maßstab
- ein ebenenspezifisch angepasstes Abwägungsgebot - angewandt hat (vgl. für den Fall der verbindlichen Festlegung
des Verkehrbedarfs der Eisenbahn: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 und 830/98 -, JURIS).
26
2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG bezüglich der nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses erfassten Beschwerdeführer zu 5) bis 34) sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich
aller Beschwerdeführer durch die für die Planfeststellung verbindliche Standortfestlegung im LEP FS 2003 kann vor
dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht festgestellt werden.
27
3. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf die
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
28
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass
die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in
Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge
(vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt
daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32
<35>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>).
29
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsachengerichte gemäß § 98
VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO analog einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
nach tatrichterlichem Ermessen ablehnen, wenn zu einer Tatsache bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt, das
von ihnen für genügend erachtet wird. Dies gilt auch für ein im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingeholtes
Gutachten. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist regelmäßig dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine
weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil bereits eingeholte Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen
vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche besondere
Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Überzeugung
zu ermöglichen. In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts
regelmäßig ungeeignet oder doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere
Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von unzutreffenden
tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, JURIS; BVerwGE 31, 149; BVerwG, Beschluss vom
13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, S. 268; Breunig, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, § 86
Rn. 84 ff. ).
30
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Ablehnung der hier zur Prüfung gestellten Beweisanträge mit der
Begründung, zu den angesprochenen Fragen stünde bereits genügend gutachterliches Material zur Verfügung,
prozessrechtlich vertretbar und daher im Lichte von Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsgerichtlich nicht zu
beanstanden.
31
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil umfassend begründet, warum es auf der Grundlage der
vorhandenen Gutachten der Einschätzung der Plangeber hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines stadtnahen
Flughafenstandorts folge. Zur Begründung hat es insbesondere darauf verwiesen, dass die vom Plangeber eingeholte
Expertise 14 einschlägige Untersuchungen zu deutschen und ausländischen Verkehrsflughäfen ausgewertet habe.
Damit genießen die vorliegenden abstrakten Aussagen zur wirtschaftlichen Bedeutung stadtnaher Flughafenstandorte
im Vergleich zu stadtfernen besonderes Gewicht, so dass ihre Gültigkeit auch im Hinblick auf die hier konkret in
Betracht kommenden Standorte - darunter neben Schönefeld auch Jüterbog und Sperenberg - plausibel ist. An den
diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Anhörungsrügenbeschluss ist
verfassungsgerichtlich nichts zu erinnern.
32
Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführer rügen, die beantragte Beweiserhebung habe sich schon
deshalb aufgedrängt, weil der Standort Sperenberg insofern wirtschaftlich leistungsfähiger sei, als an ihm Nachtflug
möglich sei. Es kann von Verfassungs wegen nicht verlangt werden, dass der Plangeber eines Raumordnungsplans
bei der Standortfestlegung die Möglichkeit eines Nachtflugverkehrs in seine Abwägungsentscheidung miteinbezieht.
Denn Festlegungen zu dessen Zulässigkeit sind nach dem insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
einfachen Recht erst auf Fachplanungsebene zu treffen.
33
Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Unzulässigkeit eines Nachtflugverkehrs und die damit einhergehenden
wirtschaftlichen Nachteile müssten jedoch später bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer
raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn sich im Laufe des gerichtlichen
Verfahrens abzeichne, dass ein Nachtflugverkehr fachplanungsrechtlich unzulässig sei, können sie nicht aufzeigen,
dass es von Verfassungs wegen geboten ist, bei der Kontrolle von Ermessens- und Abwägungsentscheidungen auf
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anstatt auf den Erlass der betreffenden
Maßnahme abzustellen (vgl. dazu etwa § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 113 Rn. 21 ; Schmidt, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 12.
Aufl. 2006, § 113 Rn. 45 ff.; aus europarechtlichen Gründen anders: BVerwGE 121, 297).
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Bryde
Schluckebier