Urteil des BVerfG vom 22.08.2012

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1858/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B …
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans-Dieter Siwik,
Waldenburger Straße 32, 09599 Freiberg -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2012 - 3 T
58/12 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 1. Februar 2012 - 4
M 0519/12 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 22. August 2012 einstimmig beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem am 8. November 2010 vor dem Amtsgericht Freiberg
geschlossenen Räumungsvergleich - 2 C 505/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
Gründe:
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die
Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die
Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
3
Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des
Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hat die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, können möglicherweise nicht rückgängig zu machende
gesundheitliche Folgen eintreten. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten ist eine
ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung im Falle einer Zwangsräumung krankheitsbedingt
nicht auszuschließen. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber
später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt
insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt
Hermanns
Müller