Urteil des BVerfG vom 28.01.1999

BVerfG: verfassungsbeschwerde, transplantationsgesetz, spende, papier, geheimhaltung, daten, befangenheit, rechtsnorm, schweigepflicht, bekanntmachung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2261/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...
gegen §§ 3, 7, 11 Abs. 4 und 16 des Gesetzes über die
Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997
(BGBl I S. 2631)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 28. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen §§ 3, 7, 11 Abs. 4 und 16 des Gesetzes über die Spende,
Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631).
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die im Transplantationsgesetz festgeschriebene "Hirntodlösung"
verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem verstießen die im Transplantationsgesetz enthaltenen
Mitteilungs-
und Informationsbestimmungen
gegen
datenschutzrechtliche
Bestimmungen, die ärztliche
Schweigepflicht und das Recht der Patienten auf Geheimhaltung ihrer Daten. Die in § 16 TPG enthaltene
Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer sei wegen der Befangenheit der Bundesärztekammer abzulehnen und
stehe mit den Anforderungen des Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125) nicht in
Einklang.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>). Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die
angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. zuletzt BVerfGE 97, 157 <164>). Daran fehlt es
hier.
3
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme im Fall seines
"Hirntodes" wehrt, hat er die Möglichkeit, einer solchen postmortalen Organentnahme zu widersprechen. Nach § 3
Abs. 2 Nr. 1 TPG ist eine Organentnahme dann sowohl auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 TPG als auch auf der Basis
des § 4 TPG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat es somit selbst in der Hand, den befürchteten
Grundrechtsverletzungen vorzubeugen. Auch in bezug auf die übrigen Vorschriften des Transplantationsgesetzes, die
der Beschwerdeführer angreift, ist eine eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit nicht ersichtlich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig