Urteil des BVerfG vom 24.08.2009

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bayern, erlass, rechtsschutz, rechtskontrolle, mandatsverteilung, bibliothek, wahlprüfung, organisation, bekanntmachung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1898/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Partei F.,
2. der Partei F. Landesverband B.,
3. der Frau Dr. P.,
-
- Bevollmächtigter Rechtsanwalt Oliver Schmidl
in Sozietät Berger & Schmidl,
Krankenhausstraße 3, 92431 Neunburg vorm Wald -
I. unmittelbar gegen
a) die Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses vom 6. August 2009,
b) den Beschluss des Landeswahlausschusses des Landes Bayern vom 31. Juli 2009, die
Partei Freie Union nicht zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zuzulassen,
II. mittelbar gegen
§ 49 BWahlG in Verbindung mit dem Wahlprüfungsgesetz
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 24. August 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
2
1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landeswahlleiters Bayern vom 23. Juli 2009,
des Landeswahlausschusses Bayern vom 31. Juli 2009 und des Bundeswahlausschusses vom 6. August 2009
wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im
Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 74, 96 <101>; 83, 156 <158>). Für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag sehen Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG, § 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz
die ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe vor.
3
a) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane
(vgl. BVerfGE 14, 154 <155>). Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn
die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und
im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 16, 128
<129 f.>). Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum
Deutschen Bundestag beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem
Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit
zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere
Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne
erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungs wegen
gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das
Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle
von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154
<155>; 16, 128 <129 f.>; 29, 18 <19>; 74, 96 <101>; 83, 156 <158>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 <894>).
4
b) Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des
§ 49 BWahlG gehört - anders als die Beschwerdeführer meinen - auch die Entscheidung über die Zulassung der
Wahlvorschläge (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht kann daher
wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar,
sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen werden (vgl. BVerfGE
14, 154 <155>; 28, 214 <219>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -,
juris).
5
2. Soweit sich die Beschwerdeführer mittelbar gegen § 49 BWahlG wenden, weil die Vorschrift mit Art. 19 Abs. 4 GG
nicht vereinbar sei, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.
6
Um den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde zu genügen, muss der Beschwerdeführer
substantiiert dartun, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nach seiner
Auffassung kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht
hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung
ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde sich mit den Gründen hierfür nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 101,
331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Den daraus sich ergebenden Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
7
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich
unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und
im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, und dies damit begründet, dass Art. 41 GG in Verbindung mit
§ 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei. Damit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler
einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG
entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46, 196 <198>; 66, 232 <234>).
8
Zu § 50 BWahlG a.F., der Vorgängerregelung zu § 49 BWahlG, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach
festgestellt, dass diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 41 GG die Verfassungsbeschwerde in verfassungskonformer
Weise ausschließe (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 29, 18 <19>) und der notwendige
Grundrechtsschutz auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG ausreichend gewährleistet sei (vgl. BVerfGE 34,
81 <94 f.>; 46, 196 <198>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren den angegriffenen
Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen
Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 <322>), sondern auch, ob das angewandte
Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 <136>; 21, 200 <204>; 34, 81 <95>; BVerfG,
Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, NVwZ 2009, S. 708 <709>). Etwaige Grundrechtsverstöße stellt
es fest und zieht aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, Folgerungen
für die Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>).
9
Mit den Gründen dieser Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde in keiner Weise auseinander. Das
Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich in der Behauptung, nur Rechtsschutz vor der Wahl ermögliche ohne
weiteres eine Teilnahme an der Bundestagswahl; bei einer Wahlanfechtung erst nach der Bundestagswahl sei
dagegen zusätzlich erforderlich, dass sich der Wahlfehler auf das Ergebnis der Bundestagswahl - wahrscheinlich -
ausgewirkt habe.
II.
10
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Begehren der Beschwerdeführer, durch einstweilige Anordnung
die Zulassung der Landesliste anzuordnen, nicht entsprechen. Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach
der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu
erlangen, so steht dies auch einer in das Verfahren der einstweiligen Anordnung vorverlegten
Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen (vgl.
BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ
31/05 -, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -, juris).
11
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt