Urteil des BVerfG vom 10.05.2006

BVerfG: aufschiebende wirkung, aufzug, polizei, erlass, stadt, versammlungsfreiheit, gewalt, störer, wahrscheinlichkeit, beschränkung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 14/06 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006 -
11 ME 122/06 - und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 30. März 2006 - 1
B 132/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Göttingen vom 6. März
2006 - 30.1.1/06-S-Dammann-Versammlung - wieder herzustellen, hilfsweise mit einer von dem
Bundesverfassungsgericht abzuändernden Wegstrecke,
Antragsteller: Herr D...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines
Versammlungsverbots.
I.
2
Der Antragsteller ist stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Niedersachsen der Nationaldemokratischen
Partei Deutschland (NPD). Für Samstag, den 13. Mai 2006, meldete er eine öffentliche Veranstaltung unter freiem
Himmel nebst Aufzug unter dem Thema "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!" in der Göttinger
Innenstadt an. Zeitlich parallel war ein weiterer Aufzug von einem Rechtsextremisten angemeldet worden, der sich mit
dem vom Antragsteller angemeldeten später vereinigen sollte. Der Aufzug des Antragstellers sollte nach einer
Auftaktkundgebung in der Nähe des Bahnhofsplatzes durch die Göttinger Innenstadt und nach
Zwischenkundgebungen wieder zurück zu einer Abschlusskundgebung auf dem Bahnhofsplatz führen. Die Stadt
Göttingen - Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - untersagte dem Antragsteller den angemeldeten Aufzug und
jede Form einer Ersatzveranstaltung und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der Antragsteller erhob
hiergegen Klage. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das
Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss ab. Die Beschwerde des Antragstellers war teilweise
erfolgreich. Durch den gleichfalls angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde die aufschiebende
Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Göttingen vom 6. März 2006 mit
folgenden Maßgaben wieder hergestellt:
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1. Die für den 13. Mai 2006 in Göttingen angemeldete Versammlung des Antragstellers findet
stationär auf dem Bahnhofsvorplatz in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt.
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2. Der Antragsgegnerin bleibt es vorbehalten, dem Antragsteller weitere von ihr für erforderlich
gehaltene Auflagen für die Durchführung der Versammlung zu erteilen.
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Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen.
II.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind nicht
gegeben.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Erfolgsaussichten eines
möglichen Hauptsacheverfahrens grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Bei der Prüfung des Eilantrags legt das
Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen
Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE
110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3, 97 <99>).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf der Annahme, dass die vom Antragsteller geplante
Versammlung unfriedlich verlaufen werde, sind aber auf das Bevorstehen gewalttätiger Aktionen von
Gegendemonstranten gestützt.
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Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor
Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten,
um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 <355 f., 360 ff.>). Gegen die
Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen
des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 <355 f., 360 ff.> sowie
die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 -
1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <836>, vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 <3052 f.>,
vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3056>, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001,
S. 2069 <2072> und vom 26. März 2001 – 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412>). Vorausgesetzt ist, dass die
Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die
Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und
Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412>).
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Mit Art. 8 GG wäre es nicht zu vereinbaren, dass bereits mit dem Bevorstehen einer Gegendemonstration, deren
Durchführung den Einsatz von Polizeikräften erfordern könnte, erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der
angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Deshalb
muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 <3052 f.>).
Der Staat darf insbesondere nicht dulden, dass friedliche Demonstrationen einer bestimmten politischen Richtung -
hier von Rechtsextremisten - durch gewalttätige Gegendemonstrationen verhindert werden. Gewalt von "links" ist
keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts".
Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen
Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle
Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 -
1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3056>). In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der
Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch
Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird,
entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -,
NJW 2000, S. 3053 <3056>).
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Die Wahrung strikter Unparteilichkeit vorausgesetzt, sind die Ordnungsbehörden jedoch nicht dazu verpflichtet,
Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten. Das Gebot,
vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer
Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069
<2072>, vom 26. März 2001 – 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412> und vom 2. Dezember 2005 -
1 BvQ 35/05 - ). Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht, wenn mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger
staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten
Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2072>).
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2. An diesen Maßstäben gemessen führt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, durch welche die
aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die angegriffene Verbotsverfügung teilweise wieder
hergestellt und dem Antragsteller die Durchführung zumindest einer stationären Versammlung ermöglicht wird, für den
Antragsteller nicht zu einem schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
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a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die für die Annahme eines polizeilichen Notstands von dem
Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegten
Tatsachenfeststellungen über die sehr hohe Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Aktionen durch Gegendemonstranten
offensichtlich fehlsam sind. Gleiches gilt für die Annahme, dass es auch beim Einsatz von mehreren Tausend
Polizeikräften nicht gelingen kann, Gewaltfreiheit zu sichern. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich unter anderem
darauf, dass angesichts der Erfahrungen mit der Demonstration der NPD in Göttingen am 29. Oktober 2005 sowie
neuerer Erkenntnisse auch bei massivem Einsatz von Polizeikräften schwerste Ausschreitungen durch gewalttätige
Gegendemonstranten drohten, die auch durch vorbeugende Maßnahmen nicht wirkungsvoll verhindert werden
könnten. Bei der damaligen Demonstration habe die Polizei trotz des Einsatzes von nahezu 4.000 Beamtinnen und
Beamten den Demonstrationszug der NPD angesichts von 1.500 gewalttätigen Gegendemonstranten nicht ohne
Gefährdung der etwa 230 Teilnehmer über die geplante, aber durch brennende Barrikaden blockierte Aufzugsstrecke
führen können. Auch bei dem für die diesjährige Demonstration vorgesehenen Einsatz von 5.500 bis 6.000 Polizisten
werde es angesichts von wiederum mindestens 1.500 zu erwartenden gewaltbereiten Gegendemonstranten erneut zu
erheblichen Ausschreitungen und Gewalttaten kommen.
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Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht die vom Antragsteller vorgesehenen Modalitäten
der Versammlungsdurchführung in die Bewertung einbezogen hat. Dabei durfte es berücksichtigen, dass geplant war,
zwei Aufzüge durch Rechtsextremisten über einen Zeitraum von sechs bis sieben Stunden zeitlich parallel und zum
Teil örtlich verbunden durchzuführen, wodurch die potentielle Angriffsbereitschaft bei gewaltbereiten
Gegendemonstranten noch erweitert und die Schwierigkeit der Polizei zur Beherrschung der Lage vergrößert würden.
Zu berücksichtigen war auch, dass die gewählte Route sternmarschmäßig um die Innenstadt von Göttingen führte, so
dass die Annahme der Polizei nachvollziehbar war, sie könne Gewaltfreiheit allenfalls bei einer großflächigen
Absperrung der gesamten Innenstadt erreichen, wodurch die ebenfalls rechtlich geschützten Interessen vieler Bürger
Göttingens beeinträchtigt werden könnten. Zum Gesamtbild gehört auch, dass der Antragsteller mit dem
angemeldeten Aufzug hinsichtlich des gewählten Themas und der vorgesehenen Route an seinen im Jahr 2005
veranstalteten Aufzug anknüpft, der seinerzeit wegen der gewalttätigen Aktionen von Gegendemonstranten nicht hatte
zu Ende geführt werden können. Nicht unplausibel ist die Annahme, dass dieser Wiederholungscharakter auch zur
Wiederholung und gegebenenfalls Steigerung der Gewaltbereitschaft der Gegendemonstranten führen würde.
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b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht in einer solchen
außergewöhnlichen Situation eine zeitliche und örtliche Begrenzung der als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine
stationäre Versammlung in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr als versammlungsrechtlich hinnehmbar bewertet (vgl.
zur Möglichkeit eines mit einer derartigen Begrenzung einhergehenden geringeren polizeilichen Kräftebedarfs BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3056>).
Auf diese Weise bleibt die Durchführbarkeit einer öffentlichen Versammlung zu dem geplanten Thema auf einem
zentralen Platz in Göttingen, dem Bahnhofsplatz, gewahrt, auf dem oder in dessen Nähe der Antragsteller ohnehin die
Auftakt- und Abschlusskundgebung hatte durchführen wollen. Da das Versammlungsthema keinen spezifischen
Bezug auf Göttingen oder gar auf die an der geplanten Route gelegenen Örtlichkeiten hatte, bedeutet die
Beschränkung auf eine stationäre Versammlung zwar eine Begrenzung der Möglichkeit, Aufmerksamkeit an mehreren
Orten zu erreichen, nicht aber eine Beeinträchtigung des inhaltlichen Anliegens der Versammlung. Daher ist ein
schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3056> und vom 2. Dezember 2005 -
1 BvQ 35/05 - ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem