Urteil des BVerfG vom 08.11.2010

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2590/10 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hiddemann, Kleine-Cosack, Hefer, Ristow,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2010 - StbSt (B) 3/09 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2009 - StO 1/08 -,
c) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Januar 2008 - StL 3/07 -,
2. mittelbar gegen
§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 8. November 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht
der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 <133>; 76,
196 <205 ff.>; 82, 18 <28>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Rüge zu Art. 3 Abs. 1 GG fehlt
es bereits an einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung. Für eine
Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht grundsätzlich untersagt, auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form
als durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) werbend hinzuweisen.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus